Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 11 Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- OVG NRW, 28.11.2007 – 9 A 3798/04Zitiert von 1
- VG Köln, 03.08.2004 – 14 K 6521/01Zitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2010 – 7 C 17/09Abwasserabgabe; Vorabentscheidung über Vorbelastung von WasserZitiert von 8
- OVG NRW, 12.01.2024 – 20 A 2785/20
- VG Bayreuth, 14.03.2023 – B 4 K 20.57Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Augsburg, 16.09.2024 – Au 9 K 23.1917 , Au 9 K 23.2206Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 09.06.2021 – 5 A 190/18
- OVG Rheinland-Pfalz, 01.04.2021 – 6 A 11602/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-1 (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-2 (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-3 (3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.