Gesetze / Abwasserabgabengesetz

AbwAG

§ 11 Veranlagungszeitraum, Erklärungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund41 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-1 (1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-2 (2) Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige nicht Einleiter (§ 9 Abs. 2 und 3), so hat der Einleiter dem Abgabepflichtigen die notwendigen Daten und Unterlagen zu überlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/11#abs-3 (3) Die Länder können bestimmen, dass der Abgabepflichtige auch in anderen Fällen die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen, die für eine Schätzung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 10 § 12