Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 6 Ermittlung in sonstigen Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 81
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 24.02.2011 – 9 A 2200/09
- VG Halle, 31.05.2018 – 4 A 528/16
- VG Magdeburg, 28.11.2013 – 9 A 166/12Zitiert von 2
- VG Minden, 05.02.1999 – 8 K 4110/96
- OVG NRW, 22.05.2007 – 9 A 1517/04Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2021 – 4 L 84/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AbwAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/6#abs-1 (1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/6#abs-2 (2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.