Gesetze / Abwasserabgabengesetz
AbwAG§ 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/10#abs-1 (1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/10#abs-2 (2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/10#abs-3 (3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/10#abs-4 (4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AbwAG/10#abs-5 (5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 10 AbwAG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 – 2 S 268/11Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.02.2014 – 15 K 823/11Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 12.02.2014 – 15 K 832/11Zitiert von 1
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 11/09Verrechnung der Abwasserabgabe mit Aufwendungen für Investitionen (Abwasserbehandlungsanlage); Schadstoffkonzentrationen im Abwasser
- BVerwG, 21.11.2013 – 7 C 12/12Voraussetzungen der Verrechnung von Investitionen mit der Abwasserabgabe; Erweiterungsbegriff; Zuführung von AbwasserZitiert von 8
- OVG NRW, 15.06.2005 – 9 A 3615/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 4/23
- BVerwG, 13.11.2024 – 9 C 3/23Einleitung von Schmutzwasser durch abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft nach Vorreinigung durch eine von ihr betriebene Kleinkläranlage in ein GewässerZitiert von 7
- OVG NRW, 15.12.2021 – 9 A 4820/18
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