§ 24 Überbrückungsgeld für Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/24#abs-1 (1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom 31. März 2004 an um 1 050 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/24#abs-2 (2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erfüllt und noch keine Altersentschädigung erhält.
Änderungsverlauf
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
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25.03.2004 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2004 (BGBl. I 459)
BGBl. 2004 I S. 459
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 24 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 24 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1037 iVm Bek)
BGBl. 2000 I S. 1037
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