Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2000, S. 1037
BGBl. 2000 I S. 1037 · 10.515 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 20. Juli 2000
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „vom 19. Dezember
1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Arti-
kel 91 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2911),“ gestrichen.
2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „vom 26. Ja-
nuar 1976 (BGBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Arti-
kel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1078),“ gestrichen.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zur Amtsausstattung gehören auch
1. die Bereitstellung eines eingerichteten Büros
am Sitz des Bundestages,
2. die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,
3. die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bun-
destages,
4. die Bereitstellung und Nutzung des gemein-
samen Informations- und Kommunikationssys-
tems des Bundestages und
5. sonstige Leistungen des Bundestages.
Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Aus-
führungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu
erlassen sind.“
b) Absatz 5 entfällt, Absatz 6 wird Absatz 5, Absatz 7
wird Absatz 6.
4. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach der
höchsten Reisekostenstufe“ gestrichen.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu sei-
nem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung
gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder,
soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leib-
lichen oder die als Kind angenommenen Kinder
einen Antrag nach Absatz 1 stellen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, der bisherige
Absatz 8 wird Absatz 9.
6. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird gestrichen.
b) Satz 5 wird Satz 4.
7. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Für Absatz 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass in den
Fällen, in denen nach dem Abgeordnetengesetz eines

Landes eine Mindestmitgliedszeit für einen Anspruch
auf Altersentschädigung verlangt wird und diese noch
nicht erreicht ist, für jedes Jahr der Mitgliedschaft im
Landtag entweder der entsprechende Anteil der Min-
destversorgung oder – soweit die Abgeordnetenge-
setze der Länder einen solchen vorsehen – der ent-
sprechende Steigerungssatz nach dem Landesrecht
zu berücksichtigen ist.“
8. In § 26 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die
Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „gesetzlichen“ durch
das Wort „zusätzlichen“ ersetzt.
bb) An Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das nach Anwendung sonstiger Anrech-
nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende
Übergangsgeld nach dem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bun-
desregierung und nach dem Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre ruht neben der Abgeordne-
tenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten
Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt,
soweit der Anspruch auf Übergangsgeld nach
dem 26. Juli 2000 fällig geworden ist.“
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2“ und
die Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die
Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz
ruhen neben der Entschädigung aus der Mitglied-
schaft im Bundestag, im Europäischen Parlament
oder im Parlament eines Landes in Höhe des
Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordne-
tenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz
ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mit-
gliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines
Landes in Höhe des Betrages, um den diese Be-
züge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem
Gesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach
diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung
des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits
seitens des Europäischen Parlaments die Anrech-
nung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die
dortige Versorgung bestimmt ist.“
e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „in der
Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Gesetzes vom
23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember
1995 (BGBl. I S. 1942),“ gestrichen.
f) In Absatz 9 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die
Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
10. (entfällt)
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem ge-
wählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten
Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und
dem Tag der Annahme der Wahl im Hinblick auf
den Zusammentritt des neuen Bundestages ent-
stehen, werden ebenfalls erstattet.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von
Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats
ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet
ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden
die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mit-
arbeitern längstens bis zum Ende des fünften
Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei
denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren
Zeitpunkt beendet.“
12. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz wird gestrichen.
b) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das Wort
„bis“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderungen
des Abgeordnetengesetzes
§ 29 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in den Sätzen 2
bis 4“ durch die Wörter „in den Sätzen 2 und 3“
ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis
oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach
§ 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch
in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11
Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt für Renten im Sinne
des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
zes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen
Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4
des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrech-
nungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Über-
gangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach
dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-
mentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abge-
ordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten
Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht
ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder 2 auf Lan-
desrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versor-
gungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenent-

schädigung um den sich aus Satz 1 ergebenden
Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsan-
sprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise
einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-
schen- oder überstaatlichen Einrichtung.“
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des
Europaabgeordnetengesetzes
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 843), wird wie folgt
geändert:
1. In § 7 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423)“
gestrichen.
2. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Ab-
geordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung
auf Leistungen nach diesem Gesetz.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am Tage der ersten Sitzung des
15. Deutschen Bundestages in Kraft. Bei der Anwendung
des Europaabgeordnetengesetzes tritt an die Stelle die-
ses Tages der Tag der ersten Sitzung des 6. Europäischen
Parlaments. Das Bundesministerium des Innern gibt den
jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 20. Juli 2000
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2000 I S. 1037. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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