§ 14 Kürzung der Kostenpauschale
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/14?asof=2025-11-01#abs-1 (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/14?asof=2025-11-01#abs-2 (2) Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/14?asof=2025-11-01#abs-3 (3) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AbgG/14?asof=2025-11-01#abs-4 (4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.
Änderungsverlauf
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28.10.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 258)
BGBl. 2025 I Nr. 258
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11.07.2014 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I 906 iVm Bek)
BGBl. 2014 I S. 906
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22.12.2007 Ausfertigung
§ 14 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I 3212)
BGBl. 2007 I S. 3212
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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