§ 13 Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen
Stand: 10.06.2019
Ein Mitglied des Bundestages, das im letzten Vierteljahr der Wahlperiode in den Bundestag eintritt, hat keinen Anspruch auf die Leistungen nach § 12 Abs. 2 und 3, wenn der Bundestag seine Tätigkeit bereits abgeschlossen hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 AbgG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 19.09.2017 – 2 BvC 46/14Wahlprüfungsbeschwerde (keine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit durch 5 % - Sperrklausel, Versagung eines Eventualstimmrechts sowie die Staatsfinanzierung von Fraktionen, abgeordneten und politischen Stiftungen)Zitiert von 36
- BVerwG, 16.03.2016 – 6 C 65/14Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der Verwaltung des Deutschen BundestagesZitiert von 91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.02.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266)
BGBl. 2001 I S. 266
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