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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 258

BGBl. 2025 I Nr. 258 · 6.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                    Teil I

2025                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2025                                   Nr. 258

                                    Gesetz
                   zur Änderung des Abgeordnetengesetzes –
         Kürzung der Kostenpauschale und Erhöhung der Ordnungsgelder

                                             Vom 28. Oktober 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                                Änderung des Abgeordnetengesetzes
  Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 450) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
                                                          „§ 14

                                           Kürzung der Kostenpauschale
    (1) An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Der Präsident bestimmt im Benehmen mit
  dem Ältestenrat, welche Tage als Sitzungstage gelten und in welcher Zeit die Anwesenheitsliste ausgelegt wird.
    (2) Trägt sich ein Mitglied des Bundestages nicht in die Anwesenheitsliste ein, werden ihm 200 Euro von der
  Kostenpauschale einbehalten. Der einzubehaltende Betrag erhöht sich auf 300 Euro, wenn ein Mitglied an einem
  Plenarsitzungstag sich nicht in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht entschuldigt war. Der
  Kürzungsbetrag verringert sich auf 20 Euro, wenn ein Mitglied des Bundestages einen Aufenthalt in einem
  Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder die Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachweist. Während der
  Mutterschutzfristen infolge Schwangerschaft, bis zum Ablauf von sieben Tagen nach der Geburt des Kindes für
  den anderen Elternteil oder wenn ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem
  Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur
  Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muss, führt die Nichteintragung in die
  Anwesenheitsliste nicht zu einer Kürzung der Kostenpauschale.
     (3) Die Eintragung in die Anwesenheitsliste wird vom Zeitpunkt der Auslegung an ersetzt durch
  1. das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
  2. eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,
  3. die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,
  4. die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des
     Bundestages,
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  5. eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,
  6. die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
  7. eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte
     und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.
     (4) Einem Mitglied des Bundestages, das an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit
  Namensaufruf nicht teilnimmt, werden 200 Euro von der monatlichen Kostenpauschale abgezogen. Das gilt
  nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nummer 7.“
2. § 44e wird durch den folgenden § 44e ersetzt:
                                                      „§ 44e

             Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages
     (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei
  dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von
  2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro. Ist ein Mitglied des
  Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende
  Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt
  nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ausgesprochen wurde.
     (2) Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer
  der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des
  Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während
  einer Sitzung zur Ordnung gerufen, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem
  Saal.
     (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages.
     (4) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
  ist das Bundesverfassungsgericht.“
3. Nach § 44e wird der folgende § 44f eingefügt:
                                                      „§ 44f

                            Ordnungsmaßnahmen wegen Verletzung der Hausordnung
     (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident
  gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 2 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall
  erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene
  Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer
  nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat.
    (2) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach Absatz 1 ist das
  Bundesverfassungsgericht.“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                 Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 28. Oktober 2025

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                                    Merz

                                  Der Bundesminister des Innern
                                          Alexander Dobrindt




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 258. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 04ecff544f0c13fc….