Gesetze / Arbeitszeitverordnung
AZV§ 11 Dienstreisen
Stand: 01.03.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 31.01.2025 – 1 A 34/21Zitiert von 3
- OVG NRW, 31.01.2025 – 1 A 35/21
- BVerwG, 11.06.2026 – 2 C 5.25Berücksichtigung von Reisezeiten eines Bundesbetriebsprüfers als Arbeitszeit
- OVG NRW, 09.02.2012 – 1 A 2795/09Zitiert von 3
- VG Köln, 12.11.2009 – 15 K 1138/09
- VG Köln, 23.11.2020 – 15 K 11402/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 15.11.2022 – M 5 K 20.3819
- BVerwG, 03.07.2020 – 2 B 17/20Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit; Hin- und Rückfahrt zu und von einer dienstlich angeordneten FortbildungsmaßnahmeZitiert von 1
- BVerwG, 03.07.2020 – 2 B 18/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 AZV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/11#abs-1 (1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/11#abs-2 (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AZV/11#abs-3 (3) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.