Gesetze / AZR-Gesetz

AZRG

§ 30 Übermittelnde Stellen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die deutschen Auslandsvertretungen, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden und die Ausländerbehörden sind zur Übermittlung der Daten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 und Abs. 2 an die Registerbehörde verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AZRG/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen dürfen die Daten im Wege der Direkteingabe in das Register übermitteln. § 7 gilt entsprechend.

§ 26a § 28