Gesetze / Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
AWaffV§ 12 Überprüfung der Schießstätten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-1 (1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-2 (2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach Satz 1 verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-3 (3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt die Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-4 (4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-5 (5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ in einer Prüfung nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWaffV/12?asof=2020-06-30#abs-6 (6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1. Januar 2015, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 229 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.02.2020 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 4c des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I 166)
BGBl. 2020 I S. 166
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17.12.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I 2698)
BGBl. 2012 I S. 2698
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 63 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 426)
BGBl. 2008 I S. 426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.