Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 19 Bußgeldvorschriften
Stand: 06.02.2026
Wird zitiert von 6
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- BGH, 29.05.2024 – 3 StR 507/22Anforderungen an die Bestimmtheit von Strafvorschriften und die Bedeutung des Meistbegünstigungsprinzips; Verletzung der Aufsichtspflicht in einem Unternehmen bei Ausfuhr von Injektionslösungen mit dem Wirkstoff PentobarbitalZitiert von 2
- BGH, 28.03.2007 – 5 StR 225/06Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2020 – OVG 1 S 24/20Zitiert von 1
- BGH, 25.01.2024 – IX ZR 19/22Erfordernis der Genehmigung der Deutschen Bundesbank bei einer Pfändung in ein aufgrund der EU-Sanktionen gegen Libyen eingefrorenes KontoguthabenZitiert von 2
- EuGH, 12.05.2021 – C-124/20Zitiert von 1
- AG Münster, 10.10.2017 – 118 Cs-540 Js 719/10-97/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in
bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 9 Satz 2, eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht richtig oder nicht vollständig benutzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union über die Beschränkung des Außenwirtschaftsverkehrs zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Tat nicht in § 18 Absatz 1, 3 bis 5, 7 oder Absatz 8 mit Strafe bedroht ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 geahndet werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-5 (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zuwiderhandelt, indem er
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-6 (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-7 (7) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer vorsätzlichen Straftat nach § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/19#abs-8 (8) Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten beträgt das Höchstmaß der Geldbuße im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 18 Absatz 1 dieses Gesetzes vierzig Millionen Euro.