Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow/Weißensee.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.