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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 273

BGBl. 2013 I S. 273 · 15.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 273
                                    Gesetz
                zur Durchführung des Haager Übereinkommens
                 vom 23. November 2007 über die internationale
      Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
 Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
                                              Vom 20. Februar 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Auslandsunterhaltsgesetzes
  Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44 (weggefallen)“.
   b) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden
      wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende An-
          gabe eingefügt:
          „§ 59a Einwendungen gegen den zu voll-
                 streckenden Anspruch im Beschwer-
                 deverfahren“.
      bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgen-
          den Angaben eingefügt:

                        „Unterabschnitt 2
                        Anerkennung und
               Vollstreckung von Unterhaltstiteln
            nach dem Haager Übereinkommen vom
           23. November 2007 über die internationale
           Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
          von Kindern und anderen Familienangehörigen
          § 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des
                Haager Übereinkommens“.
      cc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2
          wird wie folgt gefasst:

                        „Unterabschnitt 3
                          Anerkennung und
                 Vollstreckung von Unterhaltstiteln
             nach dem Haager Übereinkommen vom
           2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
           Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen“.
     dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3
         wird wie folgt gefasst:
                        „Unterabschnitt 4

                         Übereinkommen
                      über die gerichtliche
              Zuständigkeit und die Vollstreckung
           gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
           Handelssachen vom 16. September 1988“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
     vorangestellt:
     „a) des Haager Übereinkommens vom 23. No-
         vember 2007 über die internationale Gel-
         tendmachung der Unterhaltsansprüche von
         Kindern und anderen Familienangehörigen
         (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maß-
         gabe des Beschlusses des Rates der Euro-
         päischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192
         vom 22.7.2011, S. 39) über die Geneh-
         migung dieses Übereinkommens;“.
  b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die
     Buchstaben b bis d.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach der Angabe „4/2009“ die
     Wörter „oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager
     Übereinkommens vom 23. November 2007 über
BGBl. 2013, Seite 274 — Originalseite als Abbildung
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      die internationale Geltendmachung der Unter-
      haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-
      lienangehörigen“ eingefügt.
  b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch
     die Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-

     fügt:

         „(4) Im Anwendungsbereich des Haager Über-
      einkommens vom 23. November 2007 über die

      internationale Geltendmachung der Unterhalts-
      ansprüche von Kindern und anderen Familien-
      angehörigen richten sich die Aufgaben der zen-
      tralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12
      dieses Übereinkommens.“
  b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
     sätze 5 und 6.
5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:
         „(2) Der Inhalt eines an einen anderen Ver-
      tragsstaat des Haager Übereinkommens vom
      23. November 2007 über die internationale Gel-
      tendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin-
      dern und anderen Familienangehörigen gerichte-
      ten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses
      Übereinkommens.“
  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
     Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-
     sätzen 1 und 2“ ersetzt.
  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die An-
     gabe „Absatz 3“ ersetzt.

  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die
     Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.

  e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
     Angabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe
     „Absatzes 3“ ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     fügt:

         „(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem an-
      deren Vertragsstaat des Haager Übereinkom-
      mens vom 23. November 2007 über die inter-
      nationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
      sprüche von Kindern und anderen Familienange-

      hörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Über-

      einkommens.“

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1
     wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
     „Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
     und 2“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8
     Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-

     setzt.

  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die
     Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.

 7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2
    und § 14 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8
    Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
 8. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
      Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens
      vom 23. November 2007 über die internationale

      Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von

      Kindern und anderen Familienangehörigen“ an-
      gefügt.

   b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht
      vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirt-
      schaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe
      für Anträge
      1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
         gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
      2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens
         vom 23. November 2007 über die interna-
         tionale Geltendmachung der Unterhaltsan-
         sprüche von Kindern und anderen Familien-
         angehörigen gemäß Artikel 15 dieses Über-
         einkommens.“
   c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
      „4/2009“ die Wörter „und des Artikels 10 Ab-
      satz 1 Buchstabe a und b des Haager Überein-
      kommens vom 23. November 2007 über die in-
      ternationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
      sprüche von Kindern und anderen Familienange-
      hörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Ab-
      satz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle“
      eingefügt.
   d) In Absatz 3 werden nach der Angabe „4/2009“
      die Wörter „und gemäß Artikel 43 des Haager
      Übereinkommens vom 23. November 2007 über
      die internationale Geltendmachung der Unter-
      haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-
      lienangehörigen“ eingefügt.

 9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
    den Abschnitten 3 und 4“ durch die Wörter „nach
    den Abschnitten 3 bis 5“ ersetzt.

10. § 44 wird aufgehoben.

11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

   a) Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

                            „§ 59a
                      Einwendungen
               gegen den zu vollstreckenden
             Anspruch im Beschwerdeverfahren

         (1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde,

      die sich gegen die Zulassung der Zwangsvoll-

      streckung aus einer Entscheidung richtet, auch
      Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-
      weit geltend machen, als die Gründe, auf denen
      sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-
      dung entstanden sind.

        (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die

      Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
      gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen
      Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwen-
      dungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet
BGBl. 2013, Seite 275 — Originalseite als Abbildung
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      der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel-
      tend machen.“
   b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-
      gefügt:
                      „Unterabschnitt 2
                       Anerkennung und
              Vollstreckung von Unterhaltstiteln
          nach dem Haager Übereinkommen vom
         23. November 2007 über die internationale
         Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
       von Kindern und anderen Familienangehörigen
                            § 60a

                   Beschwerdeverfahren
          im Bereich des Haager Übereinkommens
        Abweichend von § 59 gelten für das Be-
      schwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23
      Absatz 6 des Haager Übereinkommens.“
   c) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden

      die Unterabschnitte 3 und 4.

12. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Ver-

      ordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfah-

      ren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung

      oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

      genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt,

      so kann der Schuldner Einwendungen, die sich

      gegen den Anspruch selbst richten, in einem

      Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes

      über das Verfahren in Familiensachen und in
      den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
      barkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess-
      ordnung geltend machen. Handelt es sich bei
      dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung,
      so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen
      die Einwendungen beruhen, erst nach dem Er-
      lass der Entscheidung entstanden sind.“
   b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
      nach dem Wort „Titel“ die Wörter „nach einem
      der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
      Übereinkommen“ und nach dem Wort „nach“ die
      Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das
      Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
      genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
      bindung mit“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
      „nach“ die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes
      über das Verfahren in Familiensachen und in den
      Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
      in Verbindung mit“ eingefügt.

                       Artikel 2

                   Änderung des
                 Anerkennungs- und
        Vollstreckungsausführungsgesetzes

  Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-

gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-

zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungs-
           abwehrklage“.
  b) In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe
     „56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
   „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
   und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
   richtsbarkeit“ ersetzt.
3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18“ durch
   die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18“ ersetzt.

4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
                          „§ 56
                     Sonderregelungen
            für die Vollstreckungsabwehrklage

     (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel

  zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendun-
  gen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
  nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der
  Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren

  nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfah-

  ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

  der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit

  § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen.

  Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche

  Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe,

  auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach

  dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.

     (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
  und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes
  über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
  gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
  bindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei
  dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
  Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
  Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegen-
  stand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die
  örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des
  Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit für Unterhaltssachen.“
5. Der bisherige § 56 wird § 57.

                       Artikel 3
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   § 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
   „, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs

   unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig

   wäre“ eingefügt.

2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor
  allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines
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  gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestal-
  tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
  während der Ehe ergeben.“

                      Artikel 4
                    Inkrafttreten

  (1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der
Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das
Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über

                               Die verfassungsmäßigen Rechte
                            sind gewahrt.

   die internationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
   sprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
   in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das
   Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
   bekannt zu geben.

       (2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.

     (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
   Verkündung in Kraft.

des Bundesrates
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. Februar 2013
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l

                                    Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                    S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 273. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 183c79412453ebc7….