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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 273
BGBl. 2013 I S. 273 · 15.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen
Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des
internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts
Vom 20. Februar 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Auslandsunterhaltsgesetzes
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu Kapitel 2 Abschnitt 4 werden
wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 59a Einwendungen gegen den zu voll-
streckenden Anspruch im Beschwer-
deverfahren“.
bb) Nach der Angabe zu § 60 werden die folgen-
den Angaben eingefügt:
„Unterabschnitt 2
Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach dem Haager Übereinkommen vom
23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
von Kindern und anderen Familienangehörigen
§ 60a Beschwerdeverfahren im Bereich des
Haager Übereinkommens“.
cc) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 2
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach dem Haager Übereinkommen vom
2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen“.
dd) Die Angabe zum bisherigen Unterabschnitt 3
wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4
Übereinkommen
über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 16. September 1988“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
ändert:
a) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
vorangestellt:
„a) des Haager Übereinkommens vom 23. No-
vember 2007 über die internationale Gel-
tendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen
(ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maß-
gabe des Beschlusses des Rates der Euro-
päischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192
vom 22.7.2011, S. 39) über die Geneh-
migung dieses Übereinkommens;“.
b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die
Buchstaben b bis d.
3. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „4/2009“ die
Wörter „oder Artikel 6 Absatz 3 des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über

die internationale Geltendmachung der Unter-
haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-
lienangehörigen“ eingefügt.
b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5“ durch
die Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Im Anwendungsbereich des Haager Über-
einkommens vom 23. November 2007 über die
internationale Geltendmachung der Unterhalts-
ansprüche von Kindern und anderen Familien-
angehörigen richten sich die Aufgaben der zen-
tralen Behörde nach den Artikeln 5, 6, 7 und 12
dieses Übereinkommens.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Der Inhalt eines an einen anderen Ver-
tragsstaat des Haager Übereinkommens vom
23. November 2007 über die internationale Gel-
tendmachung der Unterhaltsansprüche von Kin-
dern und anderen Familienangehörigen gerichte-
ten Antrages richtet sich nach Artikel 11 dieses
Übereinkommens.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in
Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-
sätzen 1 und 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die An-
gabe „Absatz 3“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die
Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die
Angabe „Absatzes 2“ wird durch die Angabe
„Absatzes 3“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Der Inhalt eines Antrages aus einem an-
deren Vertragsstaat des Haager Übereinkom-
mens vom 23. November 2007 über die inter-
nationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
sprüche von Kindern und anderen Familienange-
hörigen richtet sich nach Artikel 11 dieses Über-
einkommens.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, in Satz 1
wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „den Absätzen 1
und 2“ ersetzt und in Satz 2 wird die Angabe „§ 8
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-
setzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch die
Angabe „Absatzes 3“ ersetzt.
7. In § 15 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2
und § 14 Absatz 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 8
Absatz 3 und § 14 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und den
Artikeln 14 bis 17 des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen“ an-
gefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, erhält unabhängig von ihren wirt-
schaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe
für Anträge
1. nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
gemäß Artikel 46 dieser Verordnung und
2. nach Kapitel III des Haager Übereinkommens
vom 23. November 2007 über die interna-
tionale Geltendmachung der Unterhaltsan-
sprüche von Kindern und anderen Familien-
angehörigen gemäß Artikel 15 dieses Über-
einkommens.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe
„4/2009“ die Wörter „und des Artikels 10 Ab-
satz 1 Buchstabe a und b des Haager Überein-
kommens vom 23. November 2007 über die in-
ternationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
sprüche von Kindern und anderen Familienange-
hörigen und in Bezug auf die von Artikel 20 Ab-
satz 4 dieses Übereinkommens erfassten Fälle“
eingefügt.
d) In Absatz 3 werden nach der Angabe „4/2009“
die Wörter „und gemäß Artikel 43 des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über
die internationale Geltendmachung der Unter-
haltsansprüche von Kindern und anderen Fami-
lienangehörigen“ eingefügt.
9. In § 35 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
den Abschnitten 3 und 4“ durch die Wörter „nach
den Abschnitten 3 bis 5“ ersetzt.
10. § 44 wird aufgehoben.
11. Kapitel 2 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Einwendungen
gegen den zu vollstreckenden
Anspruch im Beschwerdeverfahren
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde,
die sich gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung aus einer Entscheidung richtet, auch
Einwendungen gegen den Anspruch selbst inso-
weit geltend machen, als die Gründe, auf denen
sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entschei-
dung entstanden sind.
(2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem
gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen
Urkunde richtet, kann der Schuldner die Einwen-
dungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet

der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung gel-
tend machen.“
b) Nach § 60 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-
gefügt:
„Unterabschnitt 2
Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
nach dem Haager Übereinkommen vom
23. November 2007 über die internationale
Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
von Kindern und anderen Familienangehörigen
§ 60a
Beschwerdeverfahren
im Bereich des Haager Übereinkommens
Abweichend von § 59 gelten für das Be-
schwerdeverfahren die Fristen des Artikels 23
Absatz 6 des Haager Übereinkommens.“
c) Die bisherigen Unterabschnitte 2 und 3 werden
die Unterabschnitte 3 und 4.
12. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist ein ausländischer Titel nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 4/2009 ohne Exequaturverfah-
ren vollstreckbar oder nach dieser Verordnung
oder einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Abkommen für vollstreckbar erklärt,
so kann der Schuldner Einwendungen, die sich
gegen den Anspruch selbst richten, in einem
Verfahren nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozess-
ordnung geltend machen. Handelt es sich bei
dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung,
so gilt dies nur, soweit die Gründe, auf denen
die Einwendungen beruhen, erst nach dem Er-
lass der Entscheidung entstanden sind.“
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
nach dem Wort „Titel“ die Wörter „nach einem
der in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Übereinkommen“ und nach dem Wort „nach“ die
Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
bindung mit“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„nach“ die Wörter „§ 120 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
in Verbindung mit“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des
Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, 2094) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 55 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungs-
abwehrklage“.
b) In der bisherigen Angabe zu § 56 wird die Angabe
„56“ durch die Angabe „57“ ersetzt.
2. In § 14 Absatz 2 Satz 2, zweiter Halbsatz werden die
Wörter „der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit“ ersetzt.
3. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „sowie § 18“ durch
die Wörter „sowie die §§ 12, 14 und 18“ ersetzt.
4. Nach § 55 wird folgender § 56 eingefügt:
„§ 56
Sonderregelungen
für die Vollstreckungsabwehrklage
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel
zugelassen, so kann der Verpflichtete Einwendun-
gen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren
nach § 767 der Zivilprozessordnung oder, wenn der
Titel eine Unterhaltssache betrifft, in einem Verfahren
nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfah-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit
§ 767 der Zivilprozessordnung geltend machen.
Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche
Entscheidung, so gilt dies nur, soweit die Gründe,
auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach
dem Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung
und der Antrag nach § 120 Absatz 1 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Ver-
bindung mit § 767 der Zivilprozessordnung sind bei
dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Soweit der Antrag einen Unterhaltstitel zum Gegen-
stand hat, ist das Familiengericht zuständig; für die
örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit für Unterhaltssachen.“
5. Der bisherige § 56 wird § 57.
Artikel 3
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1578b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter
„, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs
unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig
wäre“ eingefügt.
2. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor
allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines

gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestal-
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
während der Ehe ergeben.“
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt mit Ausnahme der
Nummern 9, 10 und 12 an dem Tag in Kraft, an dem das
Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
die internationale Geltendmachung der Unterhaltsan-
sprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen
in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist durch das
Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt
bekannt zu geben.
(2) Artikel 3 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 273. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 183c79412453ebc7….