Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 35 Gerichtliche Zuständigkeit; Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung
Stand: 28.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35#abs-1 (1) Über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung oder über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach den Abschnitten 3 bis 5 entscheidet ausschließlich das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/35#abs-3 (3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden im Anwendungsbereich
Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 35 AUG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG München, 01.06.2023 – 12 UF 129/22
- BGH, 11.05.2022 – XII ZB 423/21Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels: Beschwerde mit der Begründung der Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; ExequaturverfahrenZitiert von 2
- OLG Bremen, 10.04.2024 – 5 UF 75/23
- AG Düsseldorf, 27.10.2014 – 266 F 331/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2018)
BGBl. 2015 I S. 2018
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20.02.2013 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 273 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 273
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