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Artikel 5 · BT-Drs. 18/5918 · S. 23

Zu Artikel 5 (Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes – AUG)

Zu Artikel 5 (Änderung des Auslandsunterhaltsgesetzes – AUG)
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Die Inhaltsübersicht ist infolge der nachstehend unter Nummer 5 angeordneten Änderung des § 27 AUG ebenfalls
anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 1a AUG-E)
In der Praxis haben sich unter der Geltung des AUG Zweifel ergeben, wie der Umfang der Vorprüfung durch die
Gerichte von den Aufgaben der zentralen Behörde abzugrenzen ist. Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass
die Vorprüfung sich (zumindest) auf die obligatorischen Voraussetzungen, denen ein Rechtshilfeantrag nach der
EG-Unterhaltsverordnung, dem New Yorker UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 bzw. dem Haager Unter-
haltsübereinkommen von 2007 genügen muss, zu erstrecken hat. Bestehen für die zentrale Behörde hier Zweifel,
so leitet sie die sich ergebenden Fragen dem Vorprüfungsgericht zur erneuten Prüfung zu.
Zu Nummer 3 (§ 10 Absatz 1 Satz 2 AUG-E)
In der Praxis hat sich gezeigt, dass auch im weiteren Verfahren Schriftstücke von der ausländischen zentralen
Behörde angefordert werden, die dementsprechend übersetzt werden müssen.
Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 4 AUG-E)
In der Praxis haben sich Zweifel ergeben, wie zu verfahren ist, wenn nach einer Übersendung des Ersuchens durch
die zentrale Behörde an die ausländische zentrale Behörde von dort Rückfragen zum Sachverhalt übermittelt wer-
den. Die ergänzende Regelung legt fest, dass auch insoweit, wie zuvor bei der Zusammenstellung des Antrags, es
Sache des Vorprüfungsgerichts ist, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Zu Nummer 5 (§ 27 AUG-E)
In der Praxis hat sich unter der Geltung des AUG gezeigt, dass die bisherige Regelung, wonach in den seltenen
Fällen der Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach den Artikeln 6 und 7 der EG-Unterhaltsverordnung (Auf-
fang- bzw. Not

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.388 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5918, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 63.947–76.335 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 13670d72010d827d….

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