Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 11 Arbeitsschutzausschuß
Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus:
Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 11 ASiG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 – 6 S 3786/21
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 4/23Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 3 TaBV 1/12Zitiert von 1
- BAG, 08.12.2015 – 1 ABR 83/13Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
- BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 82/12 · Bildung eines ArbeitsschutzausschussesZitiert von 3
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 – 11 BV 16/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 18.07.2024 – 7 Sa 538/23
- ArbG Siegburg, 25.08.2023 – 1 Ca 13/23Zitiert von 1
- LAG Schleswig-Holstein, 05.07.2023 – 3 TaBV 4/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1998 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 6d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 3843)
BGBl. 1998 I S. 3843
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
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