Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 1 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 – 6 S 3786/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 – 21 TaBV 195/16
- BSG, 02.11.1999 – B 2 U 25/98 RZitiert von 1
- BGH, 13.11.2014 – III ZR 101/14Fristlose Kündigung eines Vertrages über betriebsärztliche LeistungenZitiert von 9
- FG Köln, 21.02.2001 – 12 K 4716/98
- BAG, 15.12.2009 – 9 AZR 769/08Zitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 28.01.2020 – 19 TaBV 2/19
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2013 – 2 A 11256/12.OVG
- VG Lüneburg, 20.07.2011 – 5 A 26/10
12 Entscheidungen zu § 1 ASiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, daß
1.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden,
2.
gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können,
3.
die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.