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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1996, S. 1254

BGBl. 1996 I S. 1254 · 348.710 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1996, Seite 1254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1254
                                             Gesetz
                                 zur Einordnung des Rechts der
                    gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch
                       (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG)
                                                     Vom 7. August 1996

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                    lnhaltsü hersieht

                          ErsterTeil
                     Ergänzung und
             Änderung des Sozialgesetzbuches

Artikel 1 Einführung eines Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

                         Zweiter Teil
               Änderung anderer Vorschriften
Artikel 8 Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung
          des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Artikel 9 Bundespersonalvertretungsgesetz
Artikel 10 Bundes-Seuchengesetz
Artikel 11 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Artikel 12 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Solda-
           ten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Artikel 13 Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverwei-
           gerer

Artikel 14 Einkommensteuergesetz
Artikel 15 Gesetz zur Ordnung des Handwerks

Artikel 16 Arbeitssicherstellungsgesetz

Artikel 17 Betriebsverfassungsgesetz
Artikel 18 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
           andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Artikel 19 Arbeitsförderungsgesetz

Artikel 20 Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz

Artikel 21 Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes
           bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen
           Unfallversicherung nach den §§ 604 und 616 der
           Reichsversicherungsordnung

Artikel 22 Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen
           zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Artikel 23 Verordnung über die orthopädische Versorgung
           Unfall verletzter

Artikel 24 Fremdrentengesetz
Artikel 25 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz
Artikel 26 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 27 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der
           Landwirte
Artikel 28 Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 29 Bundesversorgungsgesetz

Artikel 30 Opferentschädigungsgesetz

Artikel 31 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der
           Bundeseisenbahnen
Artikel 32 Sozialgerichtsgesetz
Artikel 33 Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozial-
           versicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 34 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

                            Dritter Teil
                       Schlußvorschriften
Artikel 35 Aufhebung von Vorschriften
Artikel 36 Inkrafttreten

                 Erster Teil

              Ergänzung und

      Änderung des Sozialgesetzbuches

                            Artikel 1

           Einführung eines Siebten Buches

            Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

            Gesetzliche Unfallversicherung

                      lnha ltsübersicht

                           Erstes Kapitel

                   Aufgaben, versicherter
               Personenkreis, Versicherungsfall

                       Erster Abschnitt

                        Aufgaben
                  der Unfallversicherung

§ 1     Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
BGBl. 1996, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 20. August 1996                 1255

                        Zweiter Abschnitt
                 Versicherter Personenkreis
§ 2    Versicherung kraft Gesetzes

§ 3    Versich~n.mg kraft Satzung

§ 4    Versicherungsfreiheit

§ 5    Versicherungsbefreiung

§ 6    Freiwillige Versicherung

                        Dritter Abschnitt

                        Versicherungsfall
§ 7    Begriff
§ 8    Arbeitsunfall
§ 9    Berufskrankheit

§ 10   Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt

§ 11   Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

§ 12   Versicherungsfall einer Leibesfrucht

§ 13   Sachschäden bei Hilfeleistungen

                           Zweites Kapitel

                             Prävention
§ 14   Grundsatz
§ 15   Unfallverhütungsvorschriften

§ 16   Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungs-
       träger und für ausländische Unternehmen

§ 17   Überwachung und Beratung
§ 18   Aufsichtspersonen
§ 19   Befugnisse der Aufsichtspersonen
§ 20   Zusammenarbeit mit Dritten
§ 21   Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Ver-
       sicherten

§ 22   Sicherheitsbeauftragte

§ 23   Aus- und Fortbildung

§ 24   Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheits-
       technischer Dienst

§ 25   Bericht gegenüber dem Bundestag

                           Drittes Kapitel

                          Leistungen nach
                 Eintritt eines Versicherungsfalls

                        Erster Abschnitt

              Heilbehandlung, Rehabili-
            tation, Pflege, Getdleistungen

                        Erster Unterabschnitt
                     Anspruch und Leistungsarten
§ 26   Grundsatz

                       zweiter Unterabschnitt
                           Heilbehandlung
§ 27   Umfang der Heilbehandlung
§ 28   Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
§ 29   Arznei- und Verbandmittel
§ 30   Heilmittel
§ 31   Hilfsmittel
§ 32   Häusliche Krankenpflege
§ 33   Behandlung in Krankenhäusern und Rehabifitationsein-
       richtungen
§ 34   Durchfülvung der Heilbehandlung

                        Dritter Unterabschnitt
                          Berufsfördemde
                    Leistungen zur Rehabilitation

§ 35   Umfang der berufsfördemden Leistungen zur Rehabilita-
       tion

§ 36   Leistungen an Arbeitgeber

§ 37   Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

§ 38   Dauer der berufsfördemden Leistungen

                        Vierter Unterabschnitt
                       Leistungen zur sozialen
              Rehabilitation und ergänzende Leistungen
§ 39   Umfang der Leistungen zur sozialen Rehabilitation und
       der ergänzenden Leistungen

§ 40   Kraftfahrzeughilfe

§ 41   Wohnungshilfe

§ 42   Haushaltshilfe
§ 43   Reisekosten

                        Fünfter Unterabschnitt

                 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§44    Pflege

                      Sechster Unterabschnitt

                           Geldleistungen
                    während der Heilbehandlung
                 und der beruflichen Rehabilitation
§ 45   Voraussetzungen für das Vertetztengeld
§ 46   Beginn und Ende des Verletztengeldes
§ 47   Höhe des Vertetztengeldes
§ 48   Vertetztengeld bei Wiedererkrankung

§ 49   Voraussetzungen für das Übergangsgeld

§ 50   Beginn und Ende des Übergangsgeldes

§ 51   Höhe des Übergangsgeldes

§ 52   Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Über-
       gangsgeld

                       Siebter Unterabschnitt

                      Besondere Vorschriften
                 für die Versicherten in der Seefahrt
§ 53   Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder

                       Achter Unterabschnitt
                      Besondere Vorschriften
                   für die Versicherten der land-
              wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 54   Betriebs- und Haushaltshilfe
§ 55   Vertetztengeld

                      Zweiter Abschnitt
           Renten, Beihilfen, Abfindungen

                        Erster Unterabschnitt
                       Renten an Versicherte
§ 56   Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
§ 57   Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
§ 58   Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
§ 59   Höchstbetrag bei mehreren Renten
§ 60   Minderung bei Heimpflege
§ 61   Renten für Beamte und Berufssoldaten
§ 62   Rente als vorläufige Entschädigung
BGBl. 1996, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
                    Zweiter Unterabschnitt
                 Leistungen an Hinterbliebene
§ 63   Leistungen bei Tod

§ 64   Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten

§ 65   Witwen- und Witwerrente
§ 66   Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere
       Berechtigte
§67    Voraussetzungen der Waisenrente
§68    Höhe der Waisenrente
§69    Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
§70    Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
§ 71   Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

                     Dritter Unterabschnitt
            Beginn, Änderung und Ende von Renten
§72    Beginn von Renten
§73    Änderungen und Ende von Renten
§74    Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten

                    Vierter Unterabschnitt

                            Abfindung

§75    Abfindung mit einer Gesamtvergütung

§76    Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter
       40 vom Hundert
§77    Wiederaufleben der abgefundenen Rente
§78    Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom
       Hundert

§79    Umfang der Abfindung
§80    Abfindung bei Wiederheirat

                    Dritter Abschnitt

                Ja hresarbeits verdienst

                     Erster Unterabschnitt

                            Allgemeines
§ 81   Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

                    Zweiter Unterabschnitt

                    Erstmalige Festsetzung

§ 82   Regelberechnung
§ 83   Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
§ 84   Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
§ 85   Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 86   Jahresarbeitsverdienst für Kinder

§ 87   Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen

§ 88   Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

§ 89   Berücksichtigung von Anpassungen

                     Dritter Unterabschnitt

                        Neufestsetzung

§ 90   Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul-        oder
       Berufsausbildung oder Altersstufen

§ 91   Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst, Jahresarbeits-
       verdienst nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung

                     Vierter Unterabschnitt

                     Besondere Vorschriften

              für die Versicherten der See-Berufs-
            genossenschaft und ihre Hinterbliebenen
§ 92   Jahresarbeitsverdienst für Seeleute

                    Fünfter Unterabschnitt
                    Besondere Vorschriften
         für die Versicherten der landwirtschaftlichen
      ·Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen

§ 93 Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unterneh-
     mer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen

                    Vierter Abschnitt
                     Mehrleistungen
§ 94 Mehrleistungen

                    Fünfter Abschnitt
                    Gemeinsame
             Vorschriften für Leistungen
§ 95 Anpassung von Geldleistungen
§ 96 Auszahlung, Berechnungsgrundsätze
§ 97 Leistungen ins Ausland
§ 98 Geldleistungen aus dem Ausland
§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

§ 100 Verordnungsermächtigung

§ 101 Ausschluß oder Minderung von Leistungen

§ 102 Schriftform

§ 103 Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

                       Viertes Kapitel
                        Haftung von
              Unternehmern, Unternehmens-
            angehörigen und anderen Personen

                    Erster Abschnitt
            Beschränkung der Haftung

          gegenüber Versicherten, ihren
         Angehörigen und Hinterbliebenen
§ 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

§ 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger
      Personen
§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen
§ 107 Besonderheiten in der Seefahrt

§ 108 Bindung der Gerichte

§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränk-
      ten Personen

                    zweiter Abschnitt
                Haftung gegenüber
          den Sozialversicherungsträgern

§ 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

§ 111 Haftung des Unternehmens

§ 112 Bindung der Gerichte

§ 113 Verjährung

                       fünftes Kapitel

                        Organisation

                     Erster Abschnitt

              U nfal lverslcheru ngsträger
§ 114 Unfallversicherungsträger

§ 115 Bund als Unfallversicherungsträger

§ 116 Unfallversicherungsträger im Landesbereich

§ 117 Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
§ 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften
BGBl. 1996, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
§ 119 Vereinigung landwlrtschaftlicher Berufsgenossenschaften
      durch Verordnung
§ 120 Bundes- und Landesgarantie

                     Zweiter Abschnitt
                       Zuständigkeit

                      Erster Unterabschnitt
                        Zuständigkeit der
              gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 121 Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
§ 122 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

                     Zweiter Unterabschnitt
                       Zuständigkeit der
         landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 123 Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
       schaften
§ 124 Bestandteile des landwirtschaftlichen Unternehmens

                      Dritter Unterabschnitt

                   Zuständigkeit der Unfall-
           versicherungsträger der öffentlichen Hand

§ 125 Zuständigkeit des Bundes als Unfallversicherungsträger

§ 126 Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse

§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom

§ 128 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landes-
      bereich

§ 129 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommu-
      nalen Bereich

                      Vierter Unterabschnitt

                          Gemeinsame

               Vorschriften über die Zuständigkeit
§ 130 Örtliche Zuständigkeit

§ 131 Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

§ 132 Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

§ 133 Zuständigkeit für Versicherte
§ 134 Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
§ 135 Versicherung nach mehreren Vorschriften
§ 136 Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unterneh-
       mers

§ 137 Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
§ 138 Unterrichtung der Versicherten
§ 139 Vortäufige Zuständigkeit

                      Dritter Abschnitt

                       Weitere
              Versicherungseinrichtungen
§ 140 Haftpflicht- und Auslandsversicherung
§ 141 Träger der Versicherungseinrichtungen, Aufsicht
§ 142 Gemeinsame Einrichtungen
§ 143 Seemannskasse

                      Vierter Abschnitt
                         Dienstrecht

§ 144 Dienstordnung

§ 145 Regelungen in der Dienstordnung
§ 146 Verletzung der Dienstordnung

§ 147 Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
§ 148 Oienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse
§ 149 Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallkasse Post und
      Telekom

                         Sechstes Kapitel
                      Aufbringung der Mittel

                        Erster Abschnitt
                  Allgemeine Vorschriften

                        Erster Unterabschnitt
                           Beitragspflicht
§ 150 Beitragspflichtige
§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizini-
       schen und sicherheitstechnischen Diensten

                       Zweiter Unterabschnitt
                            Beitragshöhe
§ 152 Umlage

§ 153 Berechnungsgrundlagen

§ 154 Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

§ 155 Beiträge nach der Zahl der Versicherten

§ 156 Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten
       Arbeitsentgelt

§ 157 Gefahrtarif

§ 158 Genehmigung

§ 159 Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
§ 160 Änderung der Veranlagung
§ 161 Mindestbeitrag

§ 162 Zuschläge, Nachlässe, Prämien

§ 163 Beitragszuschüsse für Küstenfischer

                        Dritter Unterabschnitt

                Vorschüsse und Sicherheitsleistungen

§ 164 Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

                        Vierter Unterabschnitt
                          Umlageverfahren
§ 165 Nachweise

§ 166 Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüber-
      wachung
§ 167 Beitragsberechnung
§ 168 Beitragsbescheid
§ 169 Beitragseinzug bei der See-Berufsgenossenschaft

§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungs-
       träger

                        fünfter Unterabschnitt
                    Betriebsmittel und Rücklage
§ 171 Betriebsmittel
§ 172 Rücklage

                      Sechster Unterabschnitt
             Zusammenlegung und Teilung der last,
                 Teilung der Entschädigungslast

          bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche
        der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
§ 173 Zusammenlegung und Teilung der Last
BGBl. 1996, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
 § 174 Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

 § 175 Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufs-
       genossenschaften

                      Siebter Unterabschnitt
                      Ausgleich unter den
             gewerblichen Berufsgenossenschaften
 § 176 Ausgleichspflicht
 § 177 Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz
 § 178 Höhe des Ausgielchsanteils
 § 179 Umlegung des Ausgleichsanteils

 § 180 Freibeträge

 § 181 Durchführung des Ausgleichs

                     Zweiter Abschnitt

          Besondere Vorschriften für die
   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

 § 182 Berechnungsgrundlagen

 § 183 Umlageverfahren

 § 184 Rücklage

                      Dritter Abschnitt

           Besondere Vorschriften für die
  Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

 § 185 Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der
       Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuer-
       wehr-Unfallkassen

 § 186 Aufwendungen des13undes als Unfallversicherungsträger

                      Vierter Abschnitt

                Gemeinsame Vorschriften

 § 187 Berechnungsgrundsätze

                           Siebtes Kapitel
                      Zusammenarbeit der
                  Unfallversicherungsträger
                 mit anderen Leistungsträgern

                und ihre Beziehungen zu Dritten

                      Erster Abschnitt
                   Zusammenarbeit
             der Unfallversicherungsträger
             mit anderen Leistungsträgern
  § 188 Auskunftspflicht der Krankenkassen
  § 189 Beauftragung einer Krankenkasse
  § 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichti-
        gung der Rentenversicherungsträger beim Zusammen-
        treffen von Renten

                      Zweiter Abschnitt

                Beziehungen der Unfall-
             versicherungsträger zu Dritten

  § 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

  § 192 Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern
        und Bauherren

  § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die
        Unternehmer
  § 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
  § 195 Unterstützungs.,. und Mitteilungspflichten von Kammern

         und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaub-
         nis zuständigen Behörden

§ 196 Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -regi-
      sterbehörden

§ 197 Überrnittlungspflicht der Gemeinden und Finanzbehörden
§ 198 Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer

                        Achtes Kapitel
                         Datenschutz

                     Erster Abschnitt
                        Grundsätze
§ 199 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die
      Unfallversicherungsträger

§ 200 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

                     Zweiter Abschnitt

                 Datenerhebung und
              -verarbeitung durch Ärzte

§ 201 Datenerhebung und Datenverarbeitung durch Ärzte

§ 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

§ 203 Auskunftspflicht von Ärzten

                     Dritter Abschnitt

                           Dateien

§ 204 Errichtung einer Datei für mehrere Unfallversicherungs-
      träger

§ 205 Datenverarbeitung und -übermittlung bei den landwirt-
      schaftlichen Berufsgenossenschaften

                     Vierter Abschnitt

                  Sonstige Vorschriften
§ 206 Übermittlung von Daten für die Forschung zur Bekämp-

       fung von Berufskrankheiten

§ 207 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Ver-
       hütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten
       Gesundheitsgefahren
§ 208 Auskünfte der Deutschen Post AG

                        Neuntes Kapitel

                     Bußgeldvorschriften
§ 209 Bußgeldvorschriften
§ 210 Zuatändige Verwaltungsbehörde
§ 211 Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von
       Ordnungswidrigkeiten

                        Zehntes Kapitel
                        Übergangsrecht
§ 212 Grundsatz

§ 213 Weitergeltung des Versicherungsschutzes für bestimmte
       Unternehmer

§ 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle

§ 215 Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Arti-
       kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

§ 216 Bezugsgröße (Ost) und aktueller Rentenwert (Ost)

§. 217 Bestandsschutz

§ 218 Länder und Gemeinden als Unfallversicherungsträger
§ 219 Aufbringung der Mittel
§ 220 Rechtsträgerabwicklung

Anlage 1 Gewerbliche Berufsgenossenschaften

Anlage 2 landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
BGBl. 1996, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
                     Erstes Kapitel

              Aufgaben, versicherter
          Personenkreis, Versicherungsfall

                    Erster Abschnitt

                   Aufgaben
            der Unfallversicherung

                           §1

      Prävention, Rehabilitation, Entschädigung

  Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe

der Vorschriften dieses Buches

1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufs-
   krankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefah-
   ren zu verhüten,
2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrank-
   heiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der
   Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzu-
   stellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geld-
   leistungen zu entschädigen.

                Zweiter Abschnitt
         Versicherter Personen.kreis

                           §2

             Versicherung kraft Gesetzes

  (1) Kraft Gesetzes sind versichert

 1. Beschäftigte,
 2. lernende während der beruflichen Aus- und Fortbil-
    dung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungs-
    kursen und ähnlichen Einrichtungen,

 3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder
    ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von
    Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten
    Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versi-
    cherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maß-
    nahmen vom Unternehmen oder einer Behörde ver-
    anlaßt worden sind,
 4. Behinderte, die in nach dem Schwerbehinderten-
    gesetz anerkannten Werkstätten für Behinderte oder
    in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-
    ten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen
    in Heimarbeit tätig sind,

 5. Personen, die

    a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unterneh-
       mens sind und ihre im Unternehmen mitarbeiten-
       den Ehegatten,
    b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur
       vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige
       sind,
    c) in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechts-
       form von Kapital- oder Personenhandelsgesell-
       schaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig
       tätig sind,

    d) ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmit-
       telbar der Sicherung, Überwachung oder Förde-
       rung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

    e) ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Land-
       wirtschaft tätig sind, wenn für das Unternehmen
       eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu-
       ständig ist,

 6. Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie
    ihre mitarbeitenden Ehegatten,

 7. selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer,
    die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als
    Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig
    nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie

    ihre mitarbeitenden Ehegatten,

 8. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrich-
       tungen, deren Träger für den Betrieb der Einrich-
       tungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches
       oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechen-
       den landesrechtlichen Regelung bedürfen,
    b) Schüler während des Besuchs von allgemein-
       oder berufsbildenden Schulen und während der
       Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem
       Unterricht von der Schule oder im Zusammen-
       wirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaß-
       nahmen,
    c) Studierende während der Aus- und Fortbildung an
    · Hochschulen,
 9. Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbe-
    sondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in
    der Wohlfahrtspflege tätig sind,

10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stif-
    tungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände
    oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche
    Religionsgemeinschaften oder für die in den Num-
    mern 2 und 8 genannten Bnrichtungen ehrenamtlich
    tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für
    diese Tätigkeit teilnehmen,

11. Personen, die
    a) von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
       öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Dienst-
       handlung herangezogen werden,
    b) von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als
       Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen wer-
       den,
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücks-
    fällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere
    ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsver-
    anstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen,

13. Personen, die

    a) bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
       Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher
       gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
    b) Blut oder körpereigenes Gewebe spenden,
    c) sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Per-
       son, die einer Straftat verdächtig ist oder zum
       Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persön-
       lich einsetzen,
14. Personen, die nach den Vorschriften des Arbeitsför-
    derungsgesetzes oder des Bundessozialhilfegeset-
    zes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer
BGBl. 1996, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
    besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Auffor-
    derung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
    nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzu-
    suchen,

15. Personen, die

    a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers
       der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
       landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder
       teilstationäre Behandlung oder Leistungen sta-
       tionärer oder teilstationärer medizinischer Reha-
       bilitation erhalten,

    b) zur Vorbereitung von berufsfördernden Maßnah-

       men zur Rehabilitation auf Aufforderung eines Trä-

       gers der gesetzlichen Rentenversicherung oder

       der Bundesanstalt für Arbeit einen dieser Träger
       oder eine andere Stelle aufsuchen,

    c) auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an

       vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufs-
       krankheiten-Verordnung teilnehmen,

16. Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförder-
    ten WÖhnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbau-
    gesetzes im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17. Pflegepersonen im Sinne des § 19 des Elften Buches
    bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des
    § 14 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit
    umfaßt Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege
    und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflege-
    bedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in den
    Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der
    hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 des
    Elften Buches).
   (2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach
Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für
Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes
angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer
strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehörd-

lichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

  (3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1. Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertre-
   tung des Bundes oder der Länder oder bei deren Lei-
   tern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten be-
   schäftigt sind,

2. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-
   Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungs-
   dienst leisten.

Soweit die Absätze 1 und 2 weder eine Beschäftigung
noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie
abweichend von§ 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Per-
sonen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten
im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entspre-
chend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Aus-
land tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben.

  (4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5
Buchstabe b sind
1. Verwandte bis zum dritten Grade,

2. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,

3. Pflegekinder(§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer oder ihrer Ehegatten.

                                §3
               Versicherung kraft Satzung

  (1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
   Ehegatten,

2. Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhal-
   ten; § 2 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Haushaltsführende,

2. Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen

   Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unter-

   nehmen mitarbeitenden Ehegatten,

3. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder
   Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als

   Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,

4. Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs ge-
   hören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehe-
   gatten.

                                §4
                  Versicherungsfreiheit

  (1) Versicherungsfrei sind
1 . Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfür-
    sorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze
    gelten; ausgenommen sind Ehrenbeamte und ehren-
    amtliche Richter,
2. Personen, soweit für sie das Bundesversorgungs-
   gesetz oder Gesetze, die eine entsprechende Anwen-
   dung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gel-
   ten, es sei denn, daß
   a) der Versicherungsfall zugleich die Folge einer Schä-
      digung im Sinne dieser Gesetze ist oder

   b) es sich um eine Schädigung im Sinne des§ 5 Abs. 1

      Buchstabe e des Bundesversorgungsgesetzes han-
       delt,

3. satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossen-
   schaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher
   Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der
   Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemein-
   schaft übliche Versorgung gewährleistet und die Erfül-
   lung der Gewährleistung gesichert ist.

  (2) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 sind frei

1. Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagd-
   ausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fische-
   rei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
2. Unternehmer von Binnenfischereien, Imkereien und
   Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2, wenn diese
   Unternehmen nicht gewerbsmäßig betrieben werden
   und nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines ande-
   ren landwirtschaftlichen Unternehmens sind, sowie
   ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten; das
   gleiche gilt für Personen, die in diesen Unternehmen
   als Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten
   Grad oder als Pflegekind der Unternehmer oder ihrer
   Ehegatten unentgeltlich tätig sind.

   (3) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 sind frei
selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilprak-
tiker und Apotheker.
BGBl. 1996, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
   (4) Von der Versicherung nach § 2 Abs. 2 ist frei, wer in
einem Haushalt als Verwandter oder Verschwägerter bis
zum zweiten Grad oder als Pflegekind der Haushalts-
führenden oder der Ehegatten unentgeltlich tätig ist, es sei
denn, er ist in einem in § 124 Nr. 1 genannten Haushalt
tätig.

                            §5

                Versicherungsbefreiung
   Von der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden auf
Antrag Unternehmer landwirtschaftlicher Unternehmen
im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis zu einer Größe von
0, 12 Hektar und ihre Ehegatten unwiderruflich befreit; dies
gilt nicht für Spezialkulturen. Das Nähere bestimmt die
Satzung.

                            §6

                freiwillige Versicherung

  (1) Auf schriftlichen Antrag können sich versichern
1 . Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden
    Ehegatten; ausgenommen sind Haushaltsführende,
    Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen
    Binnenfischereien oder Imkereien, von nicht gewerbs-
    mäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1
    Nr. 2 und ihre Ehegatten sowie Fischerei- und Jagd-
    gäste,

2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesell-
   schaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig
   tätig sind.                                       ·
   (2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Ein-

gang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn
der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten
nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmel-

dung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Bei-

trag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

                   Dritter Abschnitt

                  Vers ic heru n g sf a II

                            §7
                          Begriff

  (1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten.
  (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versiche-
rungsfall nicht aus.

                            §8

                       Arbeitsunfall

   (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge

einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begrün-

denden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeit-
lich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum
Tod führen.

  (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
   zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und
   von dem Ort der Tätigkeit,

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg
   nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden
   Weges.um
   a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches),
      die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt
      leben, wegen ihrer oder ihrer Ehegatten beruf-
      lichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder

   b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten ge-
      meinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg
   nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden
   Weges der Kinder von Personen {§ 56 des Ersten
   Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haus-
   halt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß
   die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Per-
   sonen oder deren Ehegatten fremder Obhut anvertraut
   werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit
   zu~ammenhängenden Weges von und nach der stän-
   digen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen
   der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der
   Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unter-
   kunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängen-
   de Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern
   eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung
   sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veran-
   lassung der Unternehmer erfolgt.

  (3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung
oder der Verlust eines Hilfsmittels.

                           §9

                    Berufskrankheit

   (1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundes-

regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des

Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach
§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bun-
desregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung
solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen,
die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissen-
schaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind,
denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicher-
te Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige
Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen,
daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind,
wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungs-
bereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur
Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauf-

leben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. In
der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden,
inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch

in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der

sie an Land beurlaubt sind.

  (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit,
die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei
der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen,
wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerken-

nen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Vor-
aussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2
erfüllt sind.
BGBl. 1996, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
  (3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen
Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem
Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechts-
verordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit
ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können
Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versi-
cherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet,
daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht
worden ist.

  (4) Setzt die Anerkennung einer Krankheit als Berufs-
krankheit die Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für
die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wieder-
aufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein kön-
nen, haben die Unfallversicherungsträger vor Unterlas-
sung einer noch verrichteten·gefährdenden Tätigkeit dar-
Ober zu entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für
die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllt sind.
  (5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeit-
punkt des Versicherungsfalls absteHen, ist bei Berufs-
krankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder
der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den
Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenbe-
rechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustel-
len.
 (6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates

1. Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur

   Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder

   des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,

2. die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeits-
   schutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von
   Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach
   Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind;
   dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizini-
   schen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt
   sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur

   Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu unter-
   suchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger
   andere Arzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu
   beauftragen,
3. die von den Unfallversicherungsträgem für die Tätig-
   keit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden
   Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für
   die Begutachtung erfordertichen Aufwand und den
   dadurch entstehenden Kosten.

  (7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den
medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den
Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrich-
ten, soweit ihre Entscheidung von der gutachter1ichen
Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.
   (8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewin-
nung neuer medizinisch-wissenschaft1icher Erkenntnisse
insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheiten-
rechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch
Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu bei-
tragen, den Ursachenzusarnmenhang zwischen Erkran-
kungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe
und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusam-
menhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären.

  (9) Die für den medizinischen A{beitsschutz zuständigen

Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankhetten
sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufs-
krankheiten zu entschädigen sind, Daten erheben, ver-

arbeiten oder nutzen sowie zur Vorbereitung von Gutachten
Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer
Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen
diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallver-
sicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen
auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankhei-
ten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren verarbei-
tet oder genutzt werden. Soweit die in Satz 1 genannten
Stellen andere Arzte mit der Vornahme von Untersuchun-
gen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen

diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig,
soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages
erforderlich ist.
                           §10

     Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
   (1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungs-
fälle auch Unfälle infolge
1. von Elementarereignissen,

2. der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs
   eigentümlichen Gefahren,
3. der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom
   Fahrzeug zum Land.
  (2) In Unternehmen der Seefahrt gilt afs versicherte
Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem See-
mannsgesetz oder tariflichen Vorschriften oder die Mit-

nahme auf deutschen Seeschiffen nach dem Gesetz

betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mit-

nahme heimzuschaffender Seeleute in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9510-3. veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469).

                           § 11

      Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls

  (1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesund-
heitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge
1. der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsför-
   dernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maß-
   nahme nach§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
2. der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfs-
   mittels,

3. der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versiche-
   rungsfalls angeordneten Untersuchung

einschließlich der dazu notwendigen Wege.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten
auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen
oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von
Maßnahmen der Heilbehandlung, der berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation oder von Maßnahmen nach
§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. Der
Aufforderung durch den Unfaltversicherungsträger nach
Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durch-
führung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle
gleich.

                            §12

          Versicherungsfall einer Leibesfrucht

  Versicherungsfall ist auch der Gesundheitsschaden
einer Leibesfrucht infolge eines Versicherungsfalls der
BGBl. 1996, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263
Mutter während der Schwangerschaft; die Leibesfrucht
steht insoweit einem Versicherten gleich. Bei einer Berufs-
krankheit als Versicherungsfall genügt, daß der Gesund-
heitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwir-
kungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind,
eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen.

                            §13

           Sachschäden bei Hilfeleistungen
   Den nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a und Nr. 13
Buchstabe a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden,
die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in
ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie
die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen
nach für erforderlich halten durften. § 116 des Zehnten
Buches gilt entsprechend.

                     zweites Kapitel
                        Prävention

                            §14

                        Grundsatz

  (1) Die Unfallversicherungsträger haben mit allen ge-
eigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Sie
sollen dabei auch den Ursachen von arbeitsbedingten
Gefahren für Leben und Gesundheit nachgehen.
  (2) Bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheits-
gefahren arbeiten die Unfallversicherungsträger mit den
Krankenkassen zusammen.

                            §15

             Unfallverhütungsvorschriften

 (1) Die Unfallversicherungsträger erfassen als autono-
mes Recht Unfallverhütungsvorschriften über
1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche
   die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
   Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheits-

   gefahren zu treffen haben, sowie die Form der Über-

   tragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von
   Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbeding-
   ten Gesundheitsgefahren,
3. vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizini-
   sche Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizini-
   sche Maßnahmen vor, während und nach der Verrich-
   tung von Arbeiten, die für Versicherte oder für Dritte mit
   arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit
   verbunden sind,
4. Voraussetzungen, die der Arzt, der mit Untersuchun-
   gen oder Maßnahmen nach Nummer 3 beauftragt ist,
   zu erfüllen hat, sofern die ärztlich~ Untersuchung nicht
   durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist,
5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch
   den Unternehmer,
6. die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der
   sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheits-
   ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
   ergebenden Pflichten zu treffen hat,

7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22
   unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für
   Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden
   arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäf-
   tigten zu bestellen sind.
In der Unfallverhütungsvorschrift nach Satz 1 Nr. 3 kann
bestimmt werden, daß arbeitsmedizinische Vorsorge-

untersuchungen auch durch den Unfallversicherungs-
träger veranlaßt werden können.
  (2) Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erlassen, können sie zu den
dort genannten Zwecken auch die Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung von folgenden Daten über die unter-
suchten Personen durch den Unternehmer vorsehen:
 1. ·Vor- und Familienname, Geburtsdatum sowie Ge-
    schlecht,
 2. Wohnanschrift,
 3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
 4. Ordnungsnummer,
 5. zuständige Krankenkasse,

 6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdun-

    gen,
 7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des
    Endes der Tätigkeit,

 8. Angaben über Art und Zeiten früherer Tätigkeiten, bei
    denen eine Gefährdung bestand, soweit dies bekannt
    ist,
 9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-
    suchungen; die Übermittlung von Diagnosedaten an
    den Unternehmer ist nicht zulässig,
1O. Datum der nächsten regelmäßigen Nachuntersuchung,

11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes.

Soweit die Unfallversicherungsträger Vorschriften nach
Absatz 1 Satz 2 erfassen, gelten Satz 1 sowie§ 24 Abs. 1
Satz 3 und 4 entsprechend.
  (3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 gilt nicht für die unter berg-
behördlicher Aufsicht stehenden Unternehmen.

  (4) Die Vorschriften nach Absatt 1 bedürfen der Geneh-

migung durch das Bundesministerium für Arbeit und

Sozialordnung. Die Entscheidung hierüber wird im Beneh-
men mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder getroffen. Soweit die Vorschriften. von einem
Unfallversicherungsträger erlassen werden, welcher der
Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die zustän-
dige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung.
   (5) Die Unternehmer sind über die Vorschriften nach
Absatz 1 zu unterrichten und zur Unterrichtung der Ver-
sicherten verpflichtet.

                             §16
                Geltung bei Zuständigkeit
           anderer Unfallversicherungsträger
           und für ausländische Unternehmen
   (1) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver-
sicherungsträgers gelten auch, soweit in dem oder für das
Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer
Unfallversicherungsträger zuständig ist.
BGBl. 1996, Seite 1264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1264
  (2) Die Unfallverhütungsvorschriften eines Unfallver-
sicherungsträgers gelten . auch für Unternehmer und
Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine
Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallver-

sicherungsträger anzugehören.

                           §17

               Überwachung und Beratung

  (1) Die Unfallversicherungsträger haben die Durch-
führung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-
len, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren und für eine wirksame Erste Hitfe in den Unter-
nehmen zu überwachen sowie die Unternehmer und die
Versicherten zu beraten. Sie können im Einzetfalt anord-
nen, welche Maßnahmen Unternehmer oder Versicherte
zu treffen haben

1. zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund der Unfallver-
   hütungsvorschriften nach § 15,

2. zur Abwendung besonderer Unfall- und Gesundheits-
   gefahren.

   (2) Soweit in einem Unternehmen Versicherte tätig sind,
für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig
ist, kann auch dieser die Durchführung der Maßnahmen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten,
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und für eine wirk-
same Erste Hilfe überwachen. Beide Unfallversicherungs-

träger sollen, wenn nicht sachliche GrOnde entgegenste-

hen, die Überwachung und Beratung abstimmen und sich
mit deren Wahrnehmung auf einen Unfallversicherungs-
träger verständigen.
   (3) Anordnungen nach Absatz 1 können auch gegen-
über Unternehmern und Beschäftigten von ausländischen
Unternehmen getroffen werden, die eine Tätigkeit im
Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger
anzugehören.
  (4) Erwachsen dem Unfallversicherungsträger durch
Pflichtversäumnis eines Unternehmers bare Auslagen für
die Überwachung seines Unternehmens, so kann der Vor-
stand dem Unternehmer diese Kosten auferlegen.
  (5) Die Seemannsämter können durch eine Untersu-
chung der Seeschiffe feststeflen, ob die Unfallverhütungs-
vorschriften befolgt sind.

                           §18
                   Aufsichtspersonen

   (1) Die Unfallversicherungsträger sind verpflichtet, Auf-
sichtspersonen in der für eine wirksame Überwachung
und Beratung gemäß § 17 erforderlichen Zahl zu beschlf-
tigen.
  (2) Als Aufsichtsperson darf nur beschäftigt werden, wer
seine Befähigung für diese Tätigkeit durch eine Prüfung
nachgewiesen hat. Die Unfallversicherungsträger erfassen
Prüfungsordnungen. Die Prüfungsordnungen bedürfen

der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

                           §19

           Befugnisse der Aufsichtspersonen

  (1) Zur Überwachung der Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren und für eine wirksame Erste Hilfe
sind die Aufsichtspersonen insbesondere befugt,

1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke
   und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu
   prüfen,

2. von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer

   Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu
  'verfangen,

3. geschäftliche und betriebliche Untertagen des Unter-

   nehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer
   Überwachungsaufgabe erfordert,
4. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
   sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prO-
   fen,

5. Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen
   und insbesondere das Vorhandensein und die Konzen-
   tration gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu er-
   mitteln oder, soweit die Aufsichtspersonen und der
   Unternehmer die erforderlichen Feststellungen nicht

   treffen können, auf Kosten des Unternehmers ermittefn
   zu lassen,

6. gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer
   Wahl zu fordern oder zu entnehmen; soweit der Unter-
   nehmer nicht ausdrOcklich darauf verzichtet, ist ein Teil
   der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zu-
   rOckzulassen,

7. zu untersuchen, ob und auf welche betriebliche Ursa-
   chen ein Unfall, eine Erkrankung oder ein Schadensfall

   zurOckzuführen ist,

8. die Begleitung durch den Unternehmer oder eine von
   ihm beauftragte Person zu verfangen.
Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1
und 3 bis 7 zu dulden. Zur Verhütung dringender Gefahren
können die Maßnahmen nach Satz 1 auch in Wohnräumen
und zu jeder Tages- und Nachtzeit getroffen werden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen der
Unternehmer tätig ist, haben das Betreten der Grund-
stücke zu gestatten.
  (2) Die Aufsichtspersonen sind berechtigt, bei Gefahr im
Verzug sofort vollziehbare Anordnungen zur Abwendung
von arbeitsbedingten Gefahren fOr Leben oder Gesund-
heit der Versicherten zu treffen.
   (3) Der Unternehmer hat die Aufsichtsperson zu unter-
stützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-
lich ist. Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung den
Unternehmer selbst oder einen seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilproze8ordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-
nungswidrigkeit aussetzen würde, können verweigert
werden.

                           §20

                Zusammenarbeit mit Dritten

  (1) Die Unfallversicherungsträger und die für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden wirken bei
der Überwachung der Unternehmen eng zusammen und

fördern den Erfahrungsaustausch. Sie unterrichten sich
gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen
und deren wesentliche Ergebnisse. Durch allgemeine
Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird
festgelegt, in welchen Fällen und wie eine Abstimmung
BGBl. 1996, Seite 1265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1265
zwischen den Unfallversicherungsträgern und den für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden erfolgt.

   (2) Die Unfallversicherungsträger benennen zur Förde-

rung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 für jedes Land

einen Unfallversicherungsträger oder einen Landesver-

band (gemeinsame landesbezogene Stelle), über den sie

den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landes-

behörden Informationen zu ihrer Überwachungstätigkeit

in dem jeweiligen Land zur Verfügung stellen und mit ihnen

gemeinsame Überwachungstätigkeiten und Veranstaltun-
gen sowie Maßnahmen des Erfahrungsaustauschs planen
und abstimmen.

  (3) Durch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die der

Zustimmung des Bundesrates bedürfen, wird geregelt das

Zusammenwirken

1. der Unfallversicherungsträger mit den Betriebsräten
   oder Personalräten,
2. der Unfallversicherungsträger einschließlich der ge-
   meinsamen landesbezogenen Stellen nach Absatz 2
   mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-
   behörden,
3. der Unfallversicherungsträger mit den für die Berg-
   aufsicht zuständigen Behörden.
Die Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wer-
den vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung, nach Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium des Innern, die Verwaltungsvorschriften nach
Satz 1 Nr. 3 vom Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung und vom Bundesministerium für Wirtschaft
gemeinsam erlassen.

                          §21
          Verantwortung des Unternehmers,
             Mitwirkung der Versicherten

  (1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maß-
nahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufs-
krankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten

Gesundheitsgefahren verantwortlich.

   (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schul-
hoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem
Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1
genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheits-
träger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Ver-
sicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen

Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durch-

führung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren

Schulbereich zu treffen.

  (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle

Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs-

krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und
die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu
befolgen.

                           §22

                Sicherheitsbeauftragte

  (1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Be-
schäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des
Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte
unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die
Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheits-

gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als
Beschäftigte gelten auch die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und
12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefah-

ren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversiche-

rungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch

dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigten-

zahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit

geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der

Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallver-

hütungsvorschrift erhöhen.

  (2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer
bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,

insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ord-

nungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutz-

einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu
überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für
die Versicherten aufmerksam zu machen.
  (3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfül-
lung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden.

                           §23
                  Aus- und Fortbildung
   (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforder-
liche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unterneh-
men zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen
zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der
Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über
Betriebsarzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
kräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unter-
nehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger
entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallver-
sicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur
Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzu-
halten.

  (2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittel-

baren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unter-
bringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungs-
maßnahmen für Ersthelfer, die von. Dritten durchgeführt
werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehr-
gangsgebühren zu tragen.

  (3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an

einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unter-

nehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

  (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und

Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeits-

schutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.

                           §24

                   Überbetrieblicher
               arbeitsmedizinischer und

             sicherheitstechnischer Dienst

  (1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste
einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den
Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung
des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermit-
telt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind orga-
BGBl. 1996, Seite 1266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1266
                                                 .)
nisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Orga-
nisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu tren-
nen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der

Dienste haben.
   (2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt
werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem
überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheits-
technischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb
einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemes-
senen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestel-
len. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu be-
freien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und
andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

                          §25
          Bericht gegenüber dem Bundestag
  (1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag
und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des
auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen
Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheiten-
geschehen in der Bundesrepublik De1,1tschland zu erstat-
ten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und
die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zusammenfaßt. Alle vier Jahre hat der
Bericht einen umfassenden Überblick über die Entwick-
lung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten
und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit zu enthalten.

   (2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung alljährlich bis
zum 31. Juli des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmit-
telbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die
für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der
Länder ein.

                     Drittes Kapitel
                    Leistungen nach
           Eintritt eines Versicherungsfalls

                 Erster Abschnitt
          Heilbehandlung, Rehabili-
        tation, Pflege, Geldleistungen

                 Erster Unterabschnitt
             Anspruch und Leistungsarten

                           §26
                       Grundsatz

   (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Lei-
stungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsför-
dernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabili-
tation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf
Geldleistungen.

  (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigne-
ten Mitteln möglichst frühzeitig

1. den durch den Versicherungsfall verursachten Ge-
   sundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern,
   seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen
   zu mildem,
2. die Versicherten nach ihrer Leistungsfähigkeit und
   unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und
   bisherigen Tätigkeit möglichst auf Dauer beruflich ein-
   zugliedern,

3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täg-
   lichen Lebens und zur Teilnahme am Leben in der
   Gemeinschaft unter Berücksichtigung von Art und
   Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zur
   Rehabilitation zu erbringen,
5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.
   (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabili-
tation haben Vorrang vor Rentenleistungen.
  (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heil-
behandlung und Rehabilitation haben dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistun-
gen zur Verfügung gestellt, soweit dieses Buch keine
Abweichungen vorsieht.

   (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzel-
fall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung
und Rehabilitation sowie die Einrichtungen, die diese Lei-
stungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und
zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu über-
winden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu ver-
hüten.

                Zweiter Unterabschnitt

                     Heilbehandlung

                           §27
              Umfang der Heilbehandlung
  (1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
1. Erstversorgung,
2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versor-
   gung mit Zahnersatz,
4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs-
   mitteln,
5. häusliche Krankenpflege,
6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations-
   einrichtungen,
7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein-
   schließlich Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

  (2) In den Fällen des§ 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes
oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt
oder erneuert.
  (3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordne-
ten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht,
soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.
BGBl. 1996, Seite 1267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1267
                            §28
       Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

  (1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von
Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen
anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht
werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und
von ihm verantwortet werden.

   (2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der

Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforder-

lich und zweckmäßig ist.

  (3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit
der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen

Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

  (4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder
Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung an-
gezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann

insoweit eingeschränkt werden.

                            §29
               Arznei- und Verbandmittel

   (1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordne-

ten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erfor-
derlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arz-
nei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge
im Sinne des§ 35 des Fünften Buches festgesetzt sind,
trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur
Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen
ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Fest-
betrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die
sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der
Mehrkosten hinzuweisen.

   (2) Die Rabattregelung des § 130 des Fünften Buches

gilt entsprechend.

                            §30

                         Heilmittel
   Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistun-
gen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg
sichern und nur von entsprechend ausgebildeten Perso-
nen erbracht werden dürfen. Hierzu gehören insbeson-
dere Maßnahmen der physikalischen Therapie sowie der
Sprach- und Beschäftigungstherapie.

                            §31

                         Hilfsmittel
  (1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die
den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen
von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu
gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädi-
sche und andere Hilfsmittel einschließlich der notwen-
digen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit
für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften
Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 ent-
sprechend.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aus-
stattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und
anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten
Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und
Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die

Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemein-

same Richtlinien.

                           §32
               Häusliche Krankenpflege

  (1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer
Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Kran-
kenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Kranken-

hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder

wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden

oder verkürzt werden kann und das Ziel der Heilbehand-
lung nicht gefährdet wird.

  (2) Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall

aufgrund ärztlicher Verordnung erforderliche Grund- und
Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versor-
gung.

  (3) Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht

nur, soweit es einer im Haushalt des Versicherten leben-
den Person nicht zuzumuten ist, Krankenpflege zu erbrin-
gen. Kann eine Pflegekraft nicht gestellt werden oder
besteht Grund, von einer Gestellung abzusehen, sind die
Kosten für eine selbstbeschaffte Pflegekraft in angemes-

sener Höhe zu erstatten.

  (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

                           §33
            Behandlung in Krankenhäusern
           und Rehabilitationseinrichtungen

   (1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder
in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die
Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel

anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teil-

stationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versor-
gungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilita-
tionseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die
medizinische Versorgung· der Versicherten notwendig
sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege,
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
Unterkunft und Verpflegung.
  (2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im
Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107
des Fünften Buches.
  (3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder

Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behand-
lung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen
erbracht.
                           §34

           Durchführung der Heilbehandlung
   (1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnah-
men zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach
dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heil-
behandlung und, soweit erforderlich, besondere unfall-
medizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewähr-
leistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärz-
ten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen
im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche
und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden
Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und
Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren
für die Heilbehandlung vorsehen.
BGBl. 1996, Seite 1268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1268
  (2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durch-
führung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung
die Änte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach
Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

   (3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie
die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassen-
zahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bun-
desvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der
von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2
und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mit-
glieder Verträge über die Durchführung der Heilbehand-
lung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art
und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für
den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezo-
genen Daten geregelt werden sollen.
  (4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben
gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren
Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die
Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und
vertraglichen Erfordernissen entspricht.
  (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise
nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit sei-
ner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertrags-
inhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem
zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt
bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht
zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner
Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertrags-
ablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die
Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entschei-
dung des Schiedsamts vorfäufig weiter.

   (6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein
Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische
Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern

der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Ver-
tretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie

einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren
unparteiischen Mitgliedern. § 89 Abs. 3 des Fünften
Buches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften
Buches erfassenen Rechtsverordnungen gelten entspre-
chend.
  (7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der
Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung ..
   (8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungs-
trägern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stel-
len, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durch-
führung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt.

                 Dritter Unterabschnitt

                   Berufsfördernde
             Leistungen zur Rehabilitation

                           §35
             Umfang der berufsfördemden
             Leistungen zur Rehabilitation

  (1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
umfassen insbesondere

1. Leistungen zur Erhaltung oder Erfangung eines
  Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur För-
  derung der Arbeitsaufnahme,

2. Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines
  Gesundheitsschadens       erforderlichen     Grundausbil-
  dung,
3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und
   Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme
   dieser Leistungen erforderlichen schulischen Ab-
   schlusses,

4. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ein-
   schließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwick-
   lung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor
   Beginn der Schulpflicht,
5. Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren
   und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten
   Werkstatt für Behinderte.
Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg
erbracht werden.
  (2) Das Verfahren zur Auswahl der berufsfördernden Lei-
stungen nach Absatz 1 schließt, soweit erforderlich, eine
Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein; die Absätze 4
und 5 sowie§ 39 gelten entsprechend.
  (3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige
Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berück-
sichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätig-
keit nicht angemessen, kann eine Berufsförderungsmaß-
nahme bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der
bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

  (4) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
werden in Einrichtungen erbracht, wenn dies wegen Art
oder Schwere des Gesundheitsschadens oder zur Siche-
rung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist. Vor-
aussetzung ist, daß

1. die Leistung nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans,
   Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung
   des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche beruf-
   liche Rehabilitation erwarten läßt,

2. die Einrichtung ang~messene Teilnahmebedingungen
   bietet und behinderungsgerecht ist,
3. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
   beachtet werden, insbesondere die Kostensätze ange-
   messen sind.
  (5) Wenn die Inanspruchnahme von berufsfördernden
Leistungen zur Rehabilitation eine Unterbringung außer-
halb des eigenen oder elterlichen Haushalts erfordert,
werden die erforderliche Unterkunft und Verpflegung
erbracht.
  (6) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeord-
neten Freiheitsentziehung werden berufsfördemde Lei-
stungen zur Rehabilitation erbracht, soweit Belange des

Vollzugs nicht entgegenstehen.

                           §36
                Leistungen an Arbeitgeber
  Berufsfördernde Leistungen umfassen auch Zuschüsse
an Arbeitgeber, wenn sie erforderlich sind insbesondere
für

1. eine dauerhafte berufliche Eingliederung,
2. eine befristete Probebeschäftigung,
BGBl. 1996, Seite 1269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1269
3. eine Ausbildung oder Umschulung im Betrieb.
Die Zuschüsse können von Auflagen und Bedingungen
abhängig gemacht werden.

                          §37

     Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

  Berufsfördernde Leistungen in einer Werkstatt für

Behinderte werden erbracht, wenn sie erforderlich sind

1. im Eingangsverfahren, um die Eignung der Versicher-

   ten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen,

2. im Arbeitstrainingsbereich, um die Versicherten zu
   befähigen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu

   entwickeln,. zu erhöhen oder wiederzugewinnen, und

   erwartet werden kann, daß sie danach wenigstens ein
   Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitslei-
   stung im Sinne des § 54 Abs. 3 des Schwerbehinder-
   tengesetzes erbringen.

                          §38

       Dauer der berufsfördemden Leistungen
  (1) Die berufsfürdernden Leistungen zur Rehabilitation
sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben
oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel
zu erreichen. Leistungen für die berufliche Umschulung
und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden,
wenn die Leistung bei ganztägigem Unterricht nicht länger
als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß die Versicherten
nur durch eine länger dauernde Leistung eingegliedert
werden können.
  (2) Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte werden
insgesamt bis zur Dauer von zwei Jahren erbracht.

                  Vierter Unterabschnitt

               Leistungen zur sozialen
      Rehabilitation und ergänzende Leistungen

                          · §39

       Umfang der Leistungen zur sozialen

   Rehabilitation und der ergänzenden Leistungen

  (1) Die Leistungen zur sozialen Rehabilitation und die
ergänzenden Leistungen umfassen
1. Kraftfahrzeughilfe,
2. Wohnungshilfe,
3. Beratung sowie sozialpädagogische und psycho-
   soziale Betreuung,
4. Haushaltshilfe,

5. Reisekosten,

6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
   unter ärztlicher Betreuung,
7. Übernahme der Kosten, die mit den berufsfördemden
   Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
   insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren,
   Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte,

8. sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstel-
   lung des Rehabilitationserfolges.
   (2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Ver-
sicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unter-
stützung gewährt werden.

                           §40
                   Kraftfahrzeughi He
  (1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicher-
ten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens

nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraft-
fahrzeugs angewiesen sind, um die Eingliederung in das
Berufsleben oder die Teilnahme am Leben in der Gemein-

schaft zu ermöglichen.

   (2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Be-

schaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungs-

bedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahr-
erlaubnis.

  (3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über

Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom
28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251), geändert durch
Verordnung vom 30. September 1991 (BGBI. 1S. 1950), in
der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei
der Kraftfahrzeughilfe zur sozialen Rehabilrtation entspre-
chend anzuwenden.

  (4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur
Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen
Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den
§§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.
  (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

                           §41

                     Wohnungshi He
  (1) Wohnungshilfe wird erbracht, wenn infolge Art oder
Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorüberge-
hend die behindertengerechte Anpassung vorhandenen
oder die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums
erforderlich ist.

  (2) Wohnungshilfe wird ferner erbracht, wenn sie zur
Sicherung der beruflichen Eingliederung erforderlich ist.

  (3) Die Wohnungshilfe umfaßt auch Umzugskosten
sowie Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine

Pflegekraft.

  (4) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-

rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

                           §42
                      Haushaltshilfe
  (1) Haushaltshilfe wird erbracht, wenn
1. Versicherte wegen der medizinischen, berufsfördern-
   den oder sonstigen Leistungen außerhalb des eigenen
   Haushalts untergebracht sind und ihnen deshalb die
   Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist,

2. eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt
   nicht weiterführen kann und
3. im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haus-
   haltshilfe
   a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
       oder

   b) behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  (2) Haushaltshilfe kann bei ambulanter Heilbehandlung
erbracht werden, wenn der Haushalt wegen Art oder
Schwere des Gesundheitsschadens vom Versicherten
oder von einer anderen im Haushalt lebenden Person
nicht weitergeführt werden kann.
BGBl. 1996, Seite 1270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1270
  (3) Kann eine Haushaltshilfe nicht gestellt werden oder
besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die Kosten
für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe oder für die Mit-
nahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes bis
zur Höhe des Aufwands für die sonst zu erbringende
Haushaltshilfe übernommen. Für Verwandte und Ver-
schwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht
erstattet; erforderliche Fahrkosten und Verdienstausfall
können jedoch erstattet werden, wenn sie in einem ange-
messenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft ent-
stehenden Kosten stehen.

                           §43

                      Reisekosten
  (1) Reisekosten werden erbracht, soweit dies zur Durch-
führung der Heilbehandlung oder der beruflichen Rehabili-
tation erforderlich ist.
  (2) Zu den Reisekosten gehören
1. Fahr- und Transportkosten,
2. Verpflegungs- und Übernachtungskosten,

3. Kosten des Gepäcktransports,
4. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheits-
schadens erforderliche Begleitperson.

  (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familien-
heimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahr-
ten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthalts-
ort des Versicherten übernommen.

  (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson
wird ersetzt, _wenn der Ersatz in einem angemessenen
Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden
Kosten steht.

  (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversiche-
rungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

                 fünfter Unterabschnitt

           Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

                           §44

                          Pflege

   (1) Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls

so hilflos sind, daß sie für die gewöhnlichen und regel-

mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-

lichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen,

wird Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder
Heimpflege gewährt.
  (2) Das Pflegegeld ist unter Berücksichtigung der Art
oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des
Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag
zwischen 527 Deutsche Mark und 2106 Deutsche Mark
(Beträge am 1. Juli 1995) festzusetzen. Diese Beträge wer-
den zum 1. Juli jeden Jahres entsprechend der Anpas-
sung des laufenden Pflegegeldes nach Absatz 4 erhöht.
übersteigen die Aufwendungen für eine Pflegekraft das
Pflegegeld, kann es angemessen erhöht werden.
   (3) Während einer stationären Behandlung oder der
 Unterbringung der Versicherten in einer Einrichtung der
 beruflichen Rehabilitation oder einer Werkstatt für Behin-

derte wird das Pflegegeld bis zum Ende des ersten auf die
Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt und
mit dem ersten Tag des Entlassungsmonats wieder aufge-
nommen. Das Pflegegeld kann in den Fällen des Satzes 1
ganz oder teilweise weitergezahlt werden, wenn das
Ruhen eine weitere Versorgung der Versicherten gefähr-
den würde.
   (4) Mit der Anpassung der Renten wird das Pflegegeld
entsprechend dem Faktor angep«;ißt, der für die Anpas-
sung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geld-
leistungen maßgeblich ist.

  (5) Auf Antrag der Versicherten kann statt des Pflege-
geldes eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder die
erforderliche Hilfe mit Unterkunft und Verpflegung in einer
geeigneten Einrichtung (Heimpflege) erbracht werden.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

                Sechster Unterabschnitt
                    Geldleistungen
             während der Heilbehandlung
           und der beruflichen Rehabilitation

                           §45
       Voraussetzungen für das Verletztengeld

  (1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder
   wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine
   ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können
   und

2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der
   Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeits-
   einkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versor-
   gungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld,

   Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosen-
   geld, Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatten.
  (2) Verletztengeld wird auch erbracht, wenn

1. berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erfor-
   derlich sind,
2. diese Maßnahmen sich aus Gründen, die die Ver-
   sicherten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar
   an die Heilbehandlung anschließen,

3. die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit

   nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere

   zumutbare Tätigkeit nicht vermittelt werden kann oder

   sie diese aus wichtigem Grund nicht ausüben können

   und

4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt sind.
Das Verletztengeld wird bis zum Beginn der berufsför-
dernden Maßnahme erbracht. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Zeit bis zum Beginn und während der
Durchführung einer Maßnahme der Berufsfindung und
Arbeitserprobung.
  (3) Werden in einer Einrichtung Maßnahmen der Heil-
behandlung und gleichzeitig berufsfördemde Maßnahmen
für Versicherte erbracht, erhalten Versicherte Verletzten-
geld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder wegen der Maß-
nahmen eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben
können und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
erfüllt sind.
BGBl. 1996, Seite 1271 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1271
  (4) Im Fall der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes gilt
§ 45 des fünften Buches entsprechend.

                           §46
        Beginn und Ende des Verletztengeldes

  (1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem
die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit
dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme,

die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen
Erwerbstätigkeit hindert.

   (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer,
ihre Ehegatten und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1
Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die
Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1
ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt
wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Kran-
kenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
  (3) Das Verletztengeld endet

1. mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der
   Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit
   durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2. mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein
   Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu
rechnen ist und berufsfördemde Leistungen nicht zu

erbringen sind, endet das Verletztengeld

1. mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abge-
   schlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur
   Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf-
   nehmen können,
2. mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des fünften
   Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese

   Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammen-
   hang stehen,
3. im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom
   Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch
   nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

                           §47

               Höhe des Verletztengeldes

   (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men erzielt haben, erhalten Verletztengeld entsprechend
§ 47 Abs. 1 und 2 des fünften Buches mit der Maßgabe,
daß das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regel-
mäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu
berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils
des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen
ist. Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelent-
gelts mit dem 360. Teil des im Kalenderjahr vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der Heilbehand-

lung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen.

§ 164 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrich-
tung und -vergütung abweichende Bestimmungen -zur
Zahlung und Berechnung des Vertetztengeldes vorsehen,

die sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgelt-

ersatzfunktion erfüllt.

  (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
oder Unterhaltsgeld bezogen haben, erhalten Verletzten-

geld in Höhe des in § 158 Abs. 1 und 2 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes bestimmten Betrages.

   (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhalts-
leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-
Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe
dieses Betrages.

  (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versiche-
rungsfall Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskran-
kengeld oder Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der
Berechnung des Verletztengeldes von dem bisher zugrun-

de gelegten Regelentgelt ausgegangen.

  (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die
den Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unterneh-
mer oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleich-
gestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in
Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes. § 47
Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
  (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer auf-
grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung
ereignet, gilt für die Berechnung des Verletztengeldes
Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die
Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des
450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die
Versicherten günstiger ist.
  (7) Das Verletztengeld wird entsprechend§ 47 Abs. 5
des Fünften Buches angepaßt.

   (8) Die Regelung des§ 90 Abs. 1 und 3 über die Neufest-

setzung des Jahresarbeitsverdienstes nach voraussicht-
licher Beendigung einer Schul- oder Berufsausbildung
oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das
Verletztengeld entsprechend.

                           §48

         Verletztengeld bei Wiedererkrankung

   Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Ver-
sicherungsfalls gelten die§§ 45 bis 47 mit der Maßgabe
entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten
Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abge-
stellt wird.

                           §49

       Voraussetzungen für das Übergangsgeld

  Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge
des Versicherungsfalls berufsfördemde Leistungen nach
§ 35 Abs. 1 erhalten und wegen dieser Leistungen eine
ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

                           §50

        Beginn und Ende des Übergangsgeldes

  (1) Übergangsgeld wird für die Dauer der berufsfördem-

den Leistungen erbracht.

  (2) Übergangsgeld wird bis zu sechs Wochen in dem
Zeitraum weitergezahlt, in dem Versicherte

1. die berufsfördemden Leistungen aus gesundheitlichen

   oder aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten

   haben, nicht mehr in Anspruch nehmen können, läng-
   stens jedoch bis zum Tag der Beendigung der Lei-
   stung, oder
BGBl. 1996, Seite 1272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1272
2. im Anschluß an eine abgeschlossene berufsfördernde
   Leistung arbeitslos sind, wenn sie sich beim Arbeits-
   amt arbeitslos gemeldet haben und zur beruflichen
   Eingliederung zur Verfügung stehen,
und keinen Anspruch auf Verletzten- oder Krankengeld
haben.

                           §51

              Höhe des Übergangsgeldes

  (1) Das Übergangsgeld beträgt

1. für Versicherte,

   a) die mindestens ein Kind (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buch-
      stabe a) haben,

   b) die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit
      dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt
      und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt,
   c) deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemein-
      schaft leben, pflegebedürftig ist,
   80 vom Hundert,

2. für die übrigen Versicherten 70 vom Hundert
des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.
  (2) Für Versicherte, die in den letzten drei Jahren vor
dem Beginn der berufsfördernden Leistung Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen erzielt haben, gilt§ 47 Abs. 1 und 5
entsprechend; Zeiten, in denen die Versicherten wegen
des Versicherungsfalls Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen nicht erzielt haben, bleiben außer Betracht.

  (3) Für Versicherte,
1. bei denen der letzte Tag vor dem Beginn der berufsför-
   dernden Leistung, an dem Arbeitsentgelt oder Arbeits-·
   einkommen erzielt wurde, länger als drei Jahre zurück-
   liegt,
2. die vor dem Beginn der berufsfördernden Leistung kein
   Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben
   oder
3. bei denen es unbillig wäre, den nach den Vorschriften
   für das Verletztengeld errechneten Betrag zugrunde zu
   legen,

wird das Übergangsgeld aus 65 vom Hundert des auf ein
Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tarif-
lichen Regelung fehlt, des Arbeitsentgelts berechnet, das
am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ver-

sicherten gilt; maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem
letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung
(Bemessungszeitraum) für diejenige Beschäftigung, für

die die Versicherten ohne den Versicherungsfall nach

ihren beruflichen Fähigkeiten und ihrem Lebensalter in

Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil

dieses Betrages angesetzt.

  (4) Für Versicherte, die im Anschluß an eine abge-
schlossene Leistung arbeitslos sind, beträgt das Über-
gangsgeld
1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1
   67 vom Hundert,
2. im übrigen 60 vom Hundert

des nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrages.
  (5) Im übrigen gelten die Vorschriften für das Vertetzten-
geld entsprechend.

                          §52
            Anrechnung von Einkommen
         auf Verle~en- und Übergangsgeld

  Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von
dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet
1. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeit-
   nehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonsti-
   gen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist;

   dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt;
   Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletzten- oder
   Übergangsgeld gelten nicht als Arbeitsentgelt, soweit

   sie zusammen mit dem Vertetzten- oder Übergangs-
   geld das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen,

2. Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unter-
   haltsgeld sowie Ansprüche auf Leistungen nach dem
   Arbeitsförderungsgesetz, die wegen einer Sperrzeit
   ruhen.

                Siebter Unterabschnitt

                Besondere Vorschriften
          für die Versicherten in der Seefahrt

                          §53
      Vorrang der Krankenfürsorge der Reeder

  (1) Der Anspruch von Versicherten in der Seefahrt auf
Leistungen nach diesem Abschnitt ruht, soweit und so-
lange die Reeder ihre Verpflichtung zur Krankenfürsorge
nach dem Seemannsgesetz erfüllen. Kommen die Reeder
der Verpflichtung nicht nach, kann der Unfallversiche-
rungsträger von den Reedern die Erstattung in Höhe der
von ihm erbrachten Leistungen verfangen.
   (2) Endet die Verpflichtung der Reeder zur Krankenfür-
sorge, haben sie hinsichtlich der Folgen des Versiche-
rungsfalls die Krankenfürsorge auf Kosten des Unfallver-
sicherungsträgers fortzusetzen, soweit dieser sie dazu
beauftragt.

                 Achter Unterabschnitt

               Besondere Vorschriften
            für die Versicherten der land-
      wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

                           §54

             Betriebs- und Haushaltshilfe

   (1) Betriebshilfe erhalten landwirtschaftliche Unterneh-

mer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des

Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während

einer stationären Behandlung, wenn ihnen wegen dieser

Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht
möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und
mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäf-
tigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate
erbracht.
   (2) Haushaltshilfe erhalten landwirtschaftliche Unter-
nehmer mit einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten während
einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern
oder ihren Ehegatten wegen dieser Behandlung die Wei-
BGBl. 1996, Seite 1273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1273
terführung des Haushalts nicht möglich und diese auf
andere Weise nicht sicherzustellen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
  (3) Die Satzung kann bestimmen,

1. daß die Betriebshilfe auch an den mitarbeitenden Ehe-
   gatten eines landwirtschaftlichen Unternehmers er-
   bracht wird,
2. unter welchen Voraussetzungen und für wie lange
   Betriebs- und Haushaltshilfe den landwirtschaftlichen
   Unternehmern und ihren Ehegatten auch während
   einer nicht stationären Heilbehandlung erbracht wird,
3. unter welchen Voraussetzungen Betriebs- und Haus-
   haltshilfe auch an landwirtschaftliche Unternehmer,
   deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1
   Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte erfüllen, und an ihre Ehegatten erbracht
   wird,

4. daß die Betriebs- und Haushaltshilfe auch erbracht
   wird, wenn in dem Unternehmen Arbeitnehmer oder
   mitarbeitende Familienangeh_örige ständig beschäftigt
   werden,
5. unter welchen Voraussetzungen die Betriebs- und
   Haushaltshilfe länger als drei Monate erbracht wird,

6. von welchem Tag der Heilbehandlung an die Betriebs-
   oder Haushaltshilfe erbracht wird.
  (4) Als Betriebs- oder Haushaltshilfe wird eine Ersatz-
kraft gestellt. Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden
oder besteht Grund, hiervon abzusehen, werden die
Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatz-
kraft in angemessener Höhe erstattet. Die Satzung regelt
das Nähere; sie hat dabei die Besonderheiten landwirt-
schaftlicher Betriebe und Haushalte zu berücksichtigen.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zu.m zweiten Grad
werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft
kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Ver-
dienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem
angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft
entstehenden Kosten steht.
  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für regelmäßig wie land-
wirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft
Gesetzes versichert sind, entsprechend.

                           §55

                     Vertetztengeld

  (1) Anstelle der Gestellung einer Ersatzkraft oder einer

Kostenerstattung nach § 54 besteht Anspruch auf Verletz-

tengeld, wenn

1. dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beson-

   derheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte

   sachgerecht ist oder

2. das Unternehmen nicht die Voraussetzungen des § 1
   Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
   Landwirte erfüllt.
  (2) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt bei landwirt-
schaftlichen Unternehmern, ihren Ehegatten und den im
Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, so-

weit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13
Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten

Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletzten-
geld versichert werden.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für regelmäßig wie land-
wirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft
Gesetzes versichert sind, entsprechend.

                Zweiter Abschnitt
       Renten, Beihilfen, Abfindungen

                 Erster Unterabschnitt
                 Renten an Versicherte

                           §56
  Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs

   (1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines
Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Ver-
sicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert
gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die
Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle
gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen
wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen
früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Fol-
gen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom
Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich
Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamten-
gesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Solda-
tenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen
Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besat-
zungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den ent-
sprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle
oder Beschädigungen gewähren.
   (2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des kör-
perlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden
verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten
Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten
wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Aus-
wirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit glei-
chem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der
Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden
Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch

erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene beson-
dere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des
Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in verminder-

tem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht

durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zuge-

mutet werden kann, ausgeglichen werden.

  (3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente gelei-

stet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente
geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der
Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit entspricht.

                           §57

      Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten

  Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-
dert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vom-
BGBl. 1996, Seite 1274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1274
hundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen
(Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer
Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie kei-
nen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, erhöht sich die Rente um 1Ovom Hundert.

                           §58
       Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

   Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne
Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind
und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder
der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus§ 51 Abs. 1 ergeben-
den Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente
längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unter-
schiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei der
Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1
gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Er-
werbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches)
haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld
erreicht.

                        §59
          Höchstbetrag bei mehreren Renten

  (1) Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen
diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen
zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste
nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen.
Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden
sie verhältnismäßig gekürzt.

   (2) Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten,
wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1
die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksich-
tigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.

                           §60
               Minderung bei Heimpflege

   Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem
Kalendermonat kann der Unfallversicherungsträger die
Rente um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach
den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Ver-
sicherten angemessen ist.

                            §61

        Renten für Beamte und Berufssoldaten
  (1) Die Renten von Beamten, die nach § 82 Abs. 4
berechnet werden, werden nur insoweit gezahlt, als sie die
Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigen; den Beam-
ten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des
Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfall-
ausgleich zu gewähren wäre. Endet das Dienstverhältnis

wegen Dienstunfähigkeit infolge des Versicherungsfalls,

wird Vollrente insoweit gezahlt, als sie zusammen mit den

Versorgungsbezügen aus dem Dienstverhältnis die Ver-

sorgungsbezüge, auf die der Beamte bei Vorliegen eines

Dienstunfalls Anspruch hätte, nicht übersteigt. Die Höhe

dieser Versorgungsbezüge stellt die Dienstbehörde fest.

Für die Hinterbliebenen gilt dies entsprechend.

  (2) Absatz 1 gilt für die Berufssoldaten entsprechend.
Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich nach
§ 85 des Soldatenversorgungsgesetzes gezahlt.

                            §62
          Rente als vorläufige Entschädigung

  (1) Während der ersten drei Jahre nach dem Versiche-
rungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als
vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang
der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht ab-
schließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses
Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der
Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer
der Veränderung neu festgestellt werden.

   (2) Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Ver-
sicherungsfall wird die v.or1äufige Entschädigung als Rente
auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Fest•
stellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung
kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung
festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht
geändert haben.

                 zweiter Unterabschnitt
               Leistungen an Hinterbliebene

                            §63
                   Leistungen bei Tod

  (1) Hinterbliebene haben Anspruch auf
1. Sterbegeld,

2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der
   Bestattung,                             -

3. Hinterbliebenenrenten,
4. Beihilfe.
Der Anspruch ~uf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3
besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls
eingetreten ist.
  (2) Dem Tod infolge eines Versicherungsfalls steht der
Tod von Versicherten gleich, deren Erwerbsfähigkeit
durch die Folgen einer Berufskrankheit nach den Num-
mern 4101 bis 4104 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-
Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1S. 721) in der Fas-
sung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufs-
krankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBI. 1
S. 2343) um 50 vom Hundert oder mehr gemindert war.
Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, daß der Tod mit der
Berufskrankheit nicht in ursächlichem Zusammenhang
steht; eine Obduktion zum Zwecke einer solchen Feststel-
lung darf nicht gefordert werden.
  (3) Ist ein Versicherter getötet worden, so kann der
Unfallversicherungsträger die Entnahme einer Blutprobe
zur Feststellung von Tatsachen anordnen, die für die Ent-
schädigungspflicht von Bedeutung sind.

   (4) Sind Versicherte im Zusammenhang mit der ver-

sicherten Tätigkeit verschollen, gelten sie als infolge eines

Versicherungsfalls verstorben, wenn die Umstände ihren

Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nach-

richten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Unfall-

versicherungsträger kann von den Hinterbliebenen die

Versicherung an Eides Statt verlangen, daß ihnen weitere

als die angezeigten Nachrichten über die Verschollenen
nicht bekannt sind. Der Unfallversicherungsträger ist
berechtigt, für die Leistungen den nach den Umständen
mutmaßlichen Todestag festzustellen. Bei Versicherten in
BGBl. 1996, Seite 1275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1275
der Seeschiffahrt wird spätestens der dem Ablauf des
Heuerverhältnisses folgende Tag als Todestag festge-
setzt.

                          §64

                   Sterbegeld und

         Erstattung von Überführungskosten

  (1) Das Sterbegeld beträgt ein Siebtel der im Zeitpunkt
des Todes geltenden Bezugsgröße.
  (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung
werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen
Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die
Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben,
die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder
mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

  (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden
an denjenigen gezahlt, der die Bestattungs- und Über-
führungskosten trägt.

                          §65

               Witwen- und Witwerrente
  (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine
Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder gehei-
ratet haben.

  (2) Die Rente beträgt
1. zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes bis zum
   Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des
   Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,

2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach
   Ablauf des dritten Kalendermonats,
3. 40 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nach
   Ablauf des dritten Kalendermonats,

   a) solange Witwen oder Witwer ein waisenrenten-
      berechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen,
      das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
      Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder
      nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr
      vollendet wurde,
   b) wenn Witwen oder Witwer das 45. Lebensjahr voll-
      endet haben oder
   c) solange Witwen oder Witwer berufs- oder erwerbs-
      unfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Ent-
      scheidungen des Trägers der Rentenversicherung
      über Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den
      Unfallversicherungsträger bindend.
  (3) Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches) von
Witwen oder Witwern, das mit einer Witwenrente oder Wit-
werrente nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 zusammentrifft, wird
hierauf angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen,
das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts
der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das
nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das
5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisen-
rentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von
dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen
werden 40 vom Hundert angerechnet.
 (4) Für die Einkommensanrechnung ist bei Anspruch auf
mehrere Renten folgende Rangfolge maßgebend:

1. Waisenrente,

2. Witwenrente oder Witwerrente,

3. Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten
   Ehegatten.

Das auf eine Rente anrechenbare Einkommen mindert
sich um den Betrag, der bereits zu einer Einkommens-

anrechnung auf eine vorrangige Rente geführt hat.

  (5) Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch

an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet
haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch
auf eine solche Rente hatten. Auf eine solche Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten werden
für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Wit-
wenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt
oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten
angerechnet, es sei denn, daß die Ansprüche nicht zu ver-
wirklichen sind; dabei werden die Vorschriften Ober die
Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht
berücksichtigt.

  (6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn
die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen
worden ist und der TocJ innerhalb des ersten Jahres dieser
Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen
Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerecht-
fertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck
der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenver-
sorgung zu begründen.

                          §66

               Witwen- und Witwerrente
      an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte

   (1) Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit
ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist,
erhalten auf Antrag eine Rente entsprechend § 65, wenn
die Versicherten · ihnen während des letzten Jahres vor
ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren
Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor
dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt
zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572,
1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne
den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
  (2) Sind mehrere Berechtigte nach Absatz 1 oder nach
Absatz 1 und § 65 vorhanden, erhält jeder von ihnen den
Teil der für ihn nach § ·55 Abs. 2 zu berechnenden Rente,
der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer
seiner Ehe mit dem Verletzten entspricht; anschließend ist
§ 65 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
  (3) Renten nach Absatz 1 und§ 65 sind gemäß Absatz 2
zu mindern, wenn nach Feststellung der Rente einem wei-
teren früheren Ehegatten Rente zu zahlen ist.

                          §67

          Voraussetzungen der Waisenrente
  (1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine

1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
  (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2

   des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicher-
   ten aufgenommen waren,
BGBl. 1996, Seite 1276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1276
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Ver-
   sicherten aufgenommen waren oder von ihnen über-
   wiegend unterhalten wurden.

  (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt

1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die
   Waise
   a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung
      befindet,
   b) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
      leistet oder
   c) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Be-
      hinderung außerstande ist, sich selbst zu unter-
      halten.
  (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a
erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unter-
brechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder
Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst,
Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit
dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des
gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes ent-

sprechenden Zeitraum.
  (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch,
daß die Waise als Kind angenommen wird.

                          §68

                 Höhe der Waisenrente

  (1) Die Rente beträgt

1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine
   Halbwaise,

2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für eine

   Vollwaise.

  (2) Einkommen (§§ 18a bis 1Be des Vierten Buches)

einer über 18 Jahre alten Waise, das mit der Waisenrente

zusammentrifft, wird auf die Waisenrente angerechnet.

Anrechenbar ist das Einkommen, das das 17,6fache des
aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen
erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts
für jedes waisenrentenberechtigte Kind der Berechtigten.
Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkom-
men werden 40 vom Hundert angerechnet.

   (3) liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für meh-
rere Waisenrenten aus der Unfallversicherung vor, wird
nur die höchste Rente gezahlt und bei Renten gleicher
Höhe diejenige, die wegen des frühesten Versicherungs-
falls zu zahlen ist.

                           §69
       Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie

  (1) Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pfle-
geeltern der Verstorbenen, die von den Verstorbenen zur
Zeit des Todes aus deren Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen wesentlich unterhalten worden sind oder ohne
den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden
wären, erhalten eine Rente, solange sie ohne den Ver-

sicherungsfall gegen die Verstorbenen einen Anspruch auf
Unterhalt wegen Unterhaltsbedürftigkeit hätten geltend
machen können.

   (2) Sind aus der aufsteigenden Linie Verwandte ver-
schiedenen Grades vorhanden, gehen die näheren den
entfernteren vor. Den Eltern stehen Stief- oder Pflege-
eltern gleich.

   (3) liegen bei einem Elternteil oder bei einem Elternpaar

die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten aus der
Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt
und bei Renten gleicher Höhe diejenige, die wegen des
frühesten Versicherungsfalls zu zahlen ist.
  (4) Die Rente beträgt
1. 20 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für
   einen Elternteil,
2. 30 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes für ein
   Elternpaar.
  (5) Stirbt bei Empfängern einer Rente für ein Elternpaar
ein Ehegatte, wird dem überlebenden Ehegatten anstelle
der Rente für einen Elternteil die für den Sterbemonat
zustehende Elternrente für ein Elternpaar für die folgenden
drei Kalendermonate weitergezahlt.

                           §70

       Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

  (1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen
80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht über-
steigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen
und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem

Verhältnis ihrer Höhe. Bei Anwendung von Satz 1 wird von
der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder§ 68 Abs. 1 berech-
neten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3

oder§ 68 Abs. 2 ange~endet. § 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt
unberührt. Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder
Pflegeeltern haben nur Anspruch, soweit Witwen und Wit-
wer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag

nicht ausschöpfen.

  (2) Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des

Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein

neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenen-

renten nach Absatz 1 neu berechnet.

   (3) Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen
sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchst-
betrag.

                            §71

          Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe

  (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine
einmalige Beihilfe von 40 vom Hundert des Jahresarbeits-
verdienstes, wenn
1. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht,
   weil der Tod der Versicherten nicht Folge eines Ver-
   sicherungsfalls war, und
2. die Versicherten zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine
   Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
   50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten
   hatten, deren Vomhundertsätze zusammen minde-
   stens die Zahl 50 erreichen; soweit Renten abgefunden
   wurden, wird von dem Vomhundertsatz der abgefun-
   denen Rente ausgegangen.

§ 65 Abs. 6 gilt entsprechend.

   (2) Beim zusammentreffen mehrerer Renten oder Ab-
findungen wird die Beihilfe nach dem höchsten Jahres-
BGBl. 1996, Seite 1277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1277
arbeitsverdienst berechnet, der den Renten oder Abfin-
dungen zugrunde lag. Die Beihilfe zahlt der Unfallversiche-
rungsträger, der die danach berechnete Leistung erbracht
hat, bei gleich hohen Jahresarbeitsverdiensten derjenige,
der für den frühesten Versicherungsfall zuständig ist.
  (3) Für Vollwaisen, die bei Tod der Versicherten infolge
eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hät-
ten, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn sie
zur Zeit des Todes der Versicherten mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben und von ihnen überwiegend
unterhalten worden sind. Sind mehrere Waisen vorhan-
den, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.
   (4) Haben Versicherte länger als zehn Jahre eine Rente
nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom
Hundert oder mehr bezogen und sind sie nicht an den Fol-
gen eines Versicherungsfalls gestorben, kann anstelle der
Beihilfe nach Absatz 1 oder 3 den Berechtigten eine lau-
fende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente
gezahlt werden, wenn die Versicherten infolge des Ver-
sicherungsfalls gehindert waren, eine entsprechende Er-
werbstätigkeit auszuüben, und wenn dadurch die Versor-

gung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert
gemindert ist. Auf die laufende Beihilfe finden im übrigen
die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten Anwendung.

                 Dritter Unterabschnitt

       Beginn, Änderung und Ende von Renten

                           §72
                   Beginn von Renten

  (1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an
gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem

1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,
2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein An-
   spruch auf Verletztengeld entstanden ist.

  (2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an
gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet
werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der
der Antragstellung folgt.

   (3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer,
ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und für

den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte
Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46
Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht
gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach
Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zah-
len ist.
                           §73

           Änderungen und Ende von Renten
  (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente
nach ihrer Feststellung, wird die Rente in neuer Höhe nach
Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirk-
sam geworden ist.

  (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, wird

die Rente bis zum Ende des Monats geleistet, in dem der
Wegfall wirksam geworden ist. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn festgestellt wird, daß Versicherte, die als verschollen
gelten, noch leben.

  (3) Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des
Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom
Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die
Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger
als drei Monate andauern.
  (4) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist.
Das schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der
Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur
auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.
  (5) Witwen- und Witwerrenten nach§ 65 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe a wegen Kindererziehung werden auf das
Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kinder-
erziehung voraussichtlich endet. Waisenrenten werden
auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem vor-
aussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die
Befristung kann wiederholt werden.
  (6) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats
geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

                           §74

                  Ausnahmeregelungen
              für die Änderung von Renten
  (1) Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte
Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Ver-

sicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr
geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt,
von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbe-
stimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung
bekanntgegeben worden ist.              •

  (2) Renten dürfen nicht für die Zeit neu festgestellt wer-
den, in der Verletztengeld zu zahlen ist oder ein Anspruch
auf Verletztengeld wegen des Bezugs von Einkommen
oder des Erhalts von Betriebs- und Haushaltshilfe oder
wegen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erhalt
von Betriebs- und Haushaltshilfe nicht besteht.

                 Vierter Unterabschnitt

                        Abfindung

                           § 75

        Abfindung mit einer Gesamtvergütung
   Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksich-
tigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu
erwarten,,daß nur eine Rente in Form der vorläufigen Ent-
schädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungs-
träger die Versicherten nach Abschluß der Heilbehand-
lung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussicht-
lichen Rentenaufwandes abfinden. Nach Ablauf des Zeit-
raumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, wird
auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente
auf unbestimmte Zeit gezahlt, wenn die Voraussetzungen
hierfür vorliegen.

                           §76

            Abfindung bei Minderung der

        Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert

  (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als
40 vom Hundert haben, können auf ihren Antrag mit einem
BGBl. 1996, Seite 1278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1278
dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abge-
funden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere
Renten aus der Unfallversicherung haben, deren Vomhun-
dertsätze zusammen die Zahl 40 nicht erreichen, können
auf ihren Antrag mit einem Betrag abgefunden werden,

der dem Kapitalwert einer oder mehrerer dieser Renten

entspricht. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-

verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Berech-

nung des Kapitalwertes.

  (2) Eine Abfindung darf nur bewilligt werden, wenn nicht
zu erwarten ist, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit
wesentlich sinkt.
  (3) Tritt nach der Abfindung eine wesentliche Verschlim-
merung der Folgen des Versicherungsfalls (§ 73 Abs. 3)
ein, wird insoweit Rente gezahlt.

                           §77

       Wiederaufleben der abgefundenen Rente

  (1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwer-
verletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem
Umfang wieder auf.
  (2) Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerech-
net, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt,
die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes
zugestanden hätten. Die Anrechnung hat so zu erfolgen,
daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe
Rente verbleibt.

                           §78

            Abfindung bei Minderung der

         Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
  (1) Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hun-

dert oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch
einen Geldbetrag abgefunden werden. Das gleiche gilt für
Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben,
deren Vomhundertsätze zusammen die Zahl 40 erreichen

oder übersteigen.
  (2) Eine Abfindung kann nur bewilligt werden, wenn
1. die Versicherten das 18. Lebensjahr vollendet haben
   und
2. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungs-
   zeitraumes die Minderung der Erwerbsfähigkeit we-

   sentlich sinkt.

                           §79
                 Umfang der Abfindung

  Eine Rente kann in den Fällen einer Abfindung bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert bis

zur Hälfte für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden
werden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des
der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der

Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an
dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des
Monats der Auszahlung für zehn Jahre.

                           §80

               Abfindung bei Wiederheirat

  (1) Eine Witwenrente oder Witwerrente wird bei der
ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen

Monatsbetrag abgefunden. In diesem Fall werden Wit-
wenrenten und Witwerrenten an frühere Ehegatten, die auf
demselben Versicherungsfall beruhen, erst nach Ablauf
von 24 Monaten neu festgesetzt.

  (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten

zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Wit-

werrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalender-

monats nach dem Tode des Versicherten ist Monats-

betrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder
Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbe-
monat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wie-
derheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monats-
betrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der
für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalender-
monat zu leisten wäre.
  (3) Wurde bei der Wiederheirat eine Rentenabfindung
gezahlt und besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung
der erneuten Ehe Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-

rente nach dem vorletzten Ehegatten, wird für jeden
Kalendermonat, der auf die Zeit nach Auflösung oder
Nichtigerklärung der erneuten Ehe bis zum Ablauf des
24. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Wieder-
heirat entfällt, von dieser Rente ein Vierundzwanzigstel der
Rentenabfindung ·in angemessenen Teilbeträgen einbe-
halten. Bei verspäteter Antragstellung mindert sich die
einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag, der
den Berechtigten bei frühestmöglicher Antragstellung an
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehe-
gatten zugestanden hätte.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Bezieher einer Witwen- und Witwerrente an frühere Ehe-

gatten.

                 Dritter Abschnitt
             Jahresarbeitsverdienst

                  Erster Unterabschnitt
                       Allgemeines

                           §81
                 Jahresarbeitsverdienst
               als Berechnungsgrundlage

   Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen

in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet
werden.

                 Zweiter Unterabschnitt

                 Erstmalige Festsetzung

                            §82

                    Regelberechnung

 . (1) Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der
Arbeitsentgelte (§ 14 des Vierten Buches) und Arbeitsein-
kommen (§ 15 des Vierten Buches) des Versicherten in
den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
Versicherungsfall eingetreten ist. Zum Arbeitsentgelt nach

Satz 1 gehört auch das Arbeitsentgelt, auf das ein nach
den zwölf Kalendermonaten abgeschlossener Tarifvertrag
dem Versicherten rückwirkend einen Anspruch einräumt.
BGBl. 1996, Seite 1279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1279
   (2) Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in Ab-
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen bezogen hat, wird das Arbeitsentgelt

oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem

durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten
Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Erleidet jemand, der
als Soldat auf Zeit, als Wehr- oder Zivildienstleistender
oder als Entwicklungshelfer, beim besonderen Einsatz
des Zivilschutzes oder beim Ableisten eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres tätig wird, einen Ver-

sicherungsfall, wird als Jahresarbeitsverdienst das Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das er
durch eine Tätigkeit erzielt hätte, die der letzten Tätigkeit
vor den genannten Zeiten entspricht, wenn es für ihn gün-
stiger ist. Ereignet sich der Versicherungsfall innerhalb
eines Jahres seit Beendigung einer Berufsausbildung,
bleibt bei der Anwendung des Satzes 1 das während der
Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt außer Betracht,
wenn es für den Versicherten günstiger ist.

  (3) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den

§§ 43 und 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als
Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 1 und 2.
  (4) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ge-
währleistet ist, einen Versicherungsfall, für den ihm Unfall-
fürsorge nicht zusteht, gilt als Jahresarbeitsverdienst der
Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die
der Berechnung eines Unfallruhegehalts zugrunde zu
legen wären. Für Berufssoldaten gilt dies entsprechend.

                            §83
         Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung

   Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für
kraft Satzung versicherte Unternehmer und Ehegatten
und für freiwillig Versicherte hat die Satzung des Unfallver-
sicherungsträgers die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes
zu bestimmen. Sie hat ferner zu bestimmen, daß und unter
welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten
selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten
Unternehmer und Ehegatten auf ihren Antrag mit einem
höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden.

                            §84

    Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
   Bei Berufskrankheiten gilt für die Berechnung des Jah-
resarbeitsverdienstes als Zeitpunkt des Versicherungs-
falls der letzte Tag, an dem die Versicherten versicherte
Tätigkeiten verrichtet haben, die ihrer Art nach geeignet
waren, die Berufskrankheit zu verursachen, wenn diese
Berechnung für die Versicherten günstiger ist als eine
Berechnung auf der Grundlage des in § 9 Abs. 5 genann-
ten Zeitpunktes. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, aus wel-
chen Gründen die schädigende versicherte Tätigkeit auf-
gegeben worden ist.

                            §85

      Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

  (1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
   das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet
   haben, 40 vom Hundert,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
   das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden

Bezugsgröße.

  (2) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das
Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maß-
gebenden Bezugsgröße. Die Satzung kann eine höhere
Obergrenze bestimmen.

                           §86

           Jahresarbeitsverdienst für Kinder

  Der Jahresarbeitsverdienst beträgt
1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls
   das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom
   Hundert,

2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfafls
   das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet

   haben, 33 1h vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden
Bezugsgröße.

                           §87

   Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
   Ist ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschrif-
ten bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder
oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeits-
verdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheb-
lichem Maße unbillig, wird er nach billigem Ermessen im
Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten,
die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der
Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berück-
sichtigt.

                           §88
                   Erhöhung des
     Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene

   Ist der für die Berechnung von Geldleistungen an Hin-
terbliebene maßgebende Jahresarbeitsverdienst eines
durch einen Versicherungsfall Verstorbenen infolge eines
früheren Versicherungsfalls geringer als der für den frühe-
ren Versicherungsfall festgesetzte Jahresarbeitsverdienst,
wird für den neuen Versicherungsfall dem Arbeitsentgelt
und Arbeitseinkommen die an den Versicherten im Zeit-
punkt des Todes zu zahlende Rel'lte hinzugerechnet;
dabei darf der Betrag nicht überschritten werden, der der
Rente infolge des früheren Versicherungsfalls als Jahres-
arbeitsverdienst zugrunde lag.

                           §89

         Berücksichtigung von Anpassungen

   Beginnt die vom Jahresarbeitsverdienst abhängige
Geldleistung nach dem 30. Juni eines Jahres und ist der
Versicherungsfall im vergangenen Kalenderjahr oder
früher eingetreten, wird der Jahresarbeitsverdienst ent-
sprechend den für diese Geldleistungen geltenden Rege-
lungen angepaßt.
BGBl. 1996, Seite 1280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1280
                 Dritter Unterabschnitt

                     Neufestsetzung

                           §90

      Neufestsetzung nach voraussichtlicher

   Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen

   (1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulaus-
bildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung
der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten
günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeit-
punkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den

Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre.

Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde

gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Aus-
bildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen
ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsent-
gelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Be-
schäftigungsort der Versicherten gilt.

   (2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungs-
falls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn
es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils
nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des
Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit
bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei
Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarif-
vertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung,
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätig-
keiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es wer-
den nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Voll-
endung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind.

  (3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1

oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätig-

keit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist,

der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des
Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versiche-
rungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebens-
jahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres
oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten
durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Rege-
lung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige
Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt.

   (4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsaus-

bildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksich-
tigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht
feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten
ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hät-
ten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des
21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung
des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen
Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.
  (5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vor-
schriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder
über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt,
wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1
bis 4, mit Vollendung der in dieseA Vorschriften genannten
weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz
der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße
neu festgesetzt.

  (6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Ab-
sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

                           §91
             Mindeat- und Höchstjahres-

      arbeitsverdienst, Jahresarbeitsverdienst
     nach billigem Ermessen bei Neufestsetzung
  Bei Neufestsetzungen des Jahresarbeitsverdienstes
nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder

Altersstufen sind die Vorschriften über den Mindest-

und Höchstjahresarbeitsverdienst und über den Jahres-
arbeitsverdienst nach billigem Ermessen entsprechend
anzuwenden.

                 Vierter Unterabschnitt

               Besondere Vorschriften

        für die Versicherten der See-Berufs-

      genossenschaft und ihre Hinterbliebenen

                           §92
          Jahresarbeitsverdienst für Seeleute

   (1) Als Jahresarbeitsverdienst für Versicherte, die an
Bord eines Seeschiffs beschäftigt sind, gilt das Zwölf-
fache des nach Absatz 2 oder 4 festgesetzten monat-
lichen Durchschnitts des baren Entgelts einschließlich des
Durchschnittssatzes des Werts der auf Seeschiffen ge-
währten Beköstigung oder Verpflegungsvergütung (Durch-
schnittsentgelt) zur Zeit des Versicherungsfalls. Für Ver-
sicherte, die als ausländische Seeleute ohne Wohnsitz
oder ständigen Aufenthalt im Inland auf Schiffen beschäf-
tigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBI. 1S. 3140) in das Internationale Seeschiffahrtsregi-
ster eingetragen sind, und denen keine deutschen Tarif-
heuern gezahlt werden, gelten für die Berechnung des

Jahresarbeitsverdienstes die allgemeinen Vorschriften

über den Jahresarbeitsverdienst mit Ausnahme der Vor-

schrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst.

  (2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Versicherte mit
stark schwankendem Arbeitsentgelt besondere Durch-
schnittsentgelte entsprechend dem üblicherweise erziel-
ten Jahresarbeitsentgelt festgesetzt werden.
   (3) Als Jahresarbeitsverdienst für die kraft Gesetzes ver-
sicherten selbständig tätigen Küstenschiffer und Küsten-
fischer und ihre mitarbeitenden Ehegatten gilt der nach
Absatz 4 festgesetzte Durchschnitt des Jahreseinkom-

mens; dabei wird das gesamte Jahreseinkommen berück-

sichtigt.•
  (4) Das monatliche Durchschnittsentgelt für die in
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Versicherten
sowie der Durchschnitt des Jahreseinkommens für die in
Absatz 3 genannten Versicherten werden von Ausschüs-
sen festgesetzt, die die Vertreterversammlung bildet.
   (5) Die Festsetzung erfolgt im Bereich gleicher Tätigkei-
ten einheitlich für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Bei der Festsetzung werden die zwischen Reedern und
Vereinigungen seemännischer Arbeitnehmer abgeschlos-
senen Tarifverträge berücksichtigt; ausgenommen blei-
ben die Entgelte für Versicherte, für deren Jahresarbeits-
verdienst Absatz 1 Satz 2 gilt. Für die in Absatz 1 genann-
ten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Bekö-
stigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Neben-
einnahmen haben, wird auch deren durchschnittlicher
Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts einge-
rechnet.
BGBl. 1996, Seite 1281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1281
  (6) Die Festsetzung bedarf der Genehmigung des Bun-
desversicherungsamts. Das Bundesversicherungsamt
kann für die Festsetzung eine Frist bestimmen; nach
Ablauf der Frist kann es die Durchschnittssätze selbst
festsetzen.
  (7) Die Festsetzung wird in jedem Jahr einmal nach-
geprüft. Das Bundesversicherungsamt kann auch in der
Zwischenzeit Nachprüfungen anordnen.

   (8) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-

chen Voraussetzungen die in Absatz 3 genannten Ver-

sicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahres-
arbeitsverdienst versichert werden.

                 fünfter Unterabschnitt

               Besondere Vorschriften
    für die Versicherten der landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen

                           §93
                Jahresarbeitsverdienst
         für landwirtschaftliche Unternehmer,
       ihre Ehegatten und Familienangehörigen

   (1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes ver-
sicherten

1. landwirtschaftlichen Unternehmer,
2. im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten der land-
   wirtschaftlichen Unternehmer,
3. regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selb-
   ständig Tätigen,
beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder
früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Ver-
sicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten,
wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli
1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 21 5 Abs. 5
findet keine Anwendung. Die landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften unterrichten die landwirtschaftlichen
Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeits-
verdienst.                     ·

  (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen An-

spruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder
mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten

Beträge um

1. 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-

   keit von weniger als 75 vom Hundert,

2. 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähig-

   keit von 75 vom Hundert und mehr.

Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf

unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen

wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahres-

arbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist,
bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem
Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhun-
dertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt.
  (3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht
nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen
im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindest-
jahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte
der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des

Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht voll-
endet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst
für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird
mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entspre-
chend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsver-
dienst neu festgesetzt.
  (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem land-
wirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem
Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unterneh-

men tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Be-

schäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahres-

arbeitsverdienst.
  (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genann-
ten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jah-
resarbeitsverdienst versichert werden.

  (6) Die Satzung kann bestimmen, daß
1. die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis
   zur Hälfte erhöht werden,
2. für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3 ein gerin-
   gerer Jahresarbeitsverdienst als det sich aus Absatz 1
   oder 2 ergebende Betrag gilt, wenn sie im Zeitpunkt
   des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet
   oder Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen
   haben:

   a) vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Erwerbs-
      unfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirte,
   b) Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung
      der Landwirte wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne
      der Vorschriften des Sechsten Buches,
   c) Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der
      Landwirte,
   d) Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
      Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
      Erwerbstätigkeit.

                Vierter Abschnitt

                  Mehrleistungen

                          §94

                    Mehrleistungen

  (1) Die Satzung kann Mehrleistungen bestimmen für

1. Personen, die für ein in § 2 Abs. 1 Nr. 9 oder 12

   genanntes Unternehmen unentgeltlich, insbesondere

   ehrenamtlich tätig sind,

2. Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 oder 13 oder

   Abs. 3 Nr. 2 versichert sind.

Dabei können die Art der versicherten Tätigkeit, insbeson-

dere ihre Gefährlichkeit, sowie Art und Schwere des

Gesundheitsschadens berücksichtigt werden.

  (2) Die Mehrleistungen zu Renten dürfen zusammen mit
1. Renten an Versicherte ohne die Zulage für Schwer-
   verletzte 85 vom Hundert,
2. Renten an Hinterbliebene 80 vom Hundert

des Höchstjahresarbeitsverdienstes nicht überschreiten.
  (3) Die Mehrleistungen werden auf Geldleistungen,
deren Höhe vom Einkommen abhängt, nicht angerechnet.
BGBl. 1996, Seite 1282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1282
                fünfter Abschnitt

                Gemeinsame

         Vorschriften für Leistungen

                           §95
            Anpassung von Geldleistungen

   (1) Zum 1. Juli jeden Jahres werden die vom Jahres-

arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen, mit Ausnahme
des Verletzten- und Übergangsgeldes, für Versicherungs-
fälle, die im vergangenen Kalenderjahr oder früher einge-
treten sind, entsprechend dem Vomhundertsatz ange-
paßt, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung
der Belastung bei Renten verändern. Die Bundesregie-
rung hat mit Zustimmung des Bundesrates in der Rechts-
verordnung über die Bestimmung des für die Renten-
anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung maß-
gebenden aktuellen Rentenwerts den Anpassungsfaktor
entsprechend dem Vomhundertsatz nach Satz 1 zu be-
stimmen.
   (2) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt,
daß sie nach einem mit dem Anpassungsfaktor verviel-

fältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Die
Vorschrift über den Höchstjahresarbeitsverdienst gilt mit
der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts des Ver-
sicherungsfalls der Zeitpunkt der Anpassung tritt. Wird bei
einer Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach
voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder nach
bestimmten Altersstufen auf eine für diese Zeitpunkte

maßgebende Berechnungsgrundlage abgestellt, gilt als

Eintritt des Versicherungsfalls im Sinne des Absatzes 1

Satz 1 der Tag, an dem die Voraussetzungen für die Neu-

festsetzung eingetreten sind.

                           §96
         Auszahlung, Berechnungsgrundsätze
  (1) laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletz-
ten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus
ausgezahlt.

  (2) laufende Geldleistungen können mit Zustimmung
der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im
voraus ausgezahlt werden.
   (3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode der
Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im
Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt
erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden
Stelle oder dem Unfallversicherungsträger zurückzuüber-
weisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurück-
fordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht
nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Ein-
gang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt
wurde, es sei denn, daß die Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den über-
wiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderun-
gen verwenden.
  (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode
des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind
die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen
oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben,
so daß dieser nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut
zurücküberwiesen wird, dem Träger der Unfallversiche-
rung zur Erstattung des entsprechenden Betrages ver-

pflichtet. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit
dem Hinweis abgelehnt hat, daß über den entsprechen-

den Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der

überweisenden Stelle oder dem Träger der Unfallversiche-
rung auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen,
die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer
Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die
Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

  (5) Die Berechnungsgrundsätze des § 187 gelten.

                           §97
                Leistungen ins Ausland

  Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus-
land haben, erhalten nach diesem Buch
1 . Geldleistungen,
2. für alle sonstigen· zu erbringenden Leistungen eine
   angemessene Erstattung entstandener Kosten ein-
   schließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für
   Heimpflege.

                           §98

           Geldleistungen aus dem Ausland

   (1) Auf Geldleistungen nach diesem Buch werden Geld-
leistungen eines ausländischen Trägers der Sozialver-
sicherung oder einer ausländischen staatlichen Stelle, die
ihrer Art nach den Leistungen nach diesem Buch ver-
gleichbar sind, angerechnet.

   (2) Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung nach

diesem Buch wegen eines Anspruchs auf eine Leistung

nach den Vorschriften des Sechsten Buches ganz oder

teilweise nicht, gilt dies auch hinsichtlich vergleichbarer

Leistungen, die von einem ausländischen Träger gezahlt
werden.

                           §99
             Wahrnehmung von Aufgaben
             durch die Deutsche Post AG

  (1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden
Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Über-
gangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG
aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden
Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene
Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfall-
versicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche
Post AG auszahlen lassen.
  (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistun-
gen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie
auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die
Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfall-
versicherungsträgers.
   (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpas-
sung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG
umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusam-
menhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungs-
träger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials
und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung und die Verbände der Unfallver-
sicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entspre-
chende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversiche-
rungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistun-
gen nicht durch sie auszahlen.
BGBl. 1996, Seite 1283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1283
  (4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Ver-
antwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden.

Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung
oder die Durchführung der Anpassung der von der Deut-
schen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind,
unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen.

   (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deut-

sche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monat-
lich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.

  (6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von

den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Ver-

gütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig ange-

messene Vorschüsse.

                          § 100
              Verordnungsermächtigung
  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
sterium für Post und Telekommunikation durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1 . den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzu-
    nehmenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger
    näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der
    Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwa-
    chung der Zahlungsvoraussetzungen durch die Aus-
    wertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden
    nach § 101 a des Zehnten Buches und durch die Ein-
    holung von Lebensbescheinigungen im Rahmen des

    § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des Ersten
    Buches,             ·

2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deut-
   sche Post AG von den Unfallversicherungsträgern
   erhält, näher zu bestimmen,

3. die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vor-
   schüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallver-
   sicherungsträgern erhält„ näher zu bestimmen.

                          § 101

      Ausschluß oder Minderung von Leistungen

  (1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich
herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistun-
gen.
  (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder
entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer
von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist,
die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Ver-
brechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhand-
lungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche
Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Sat-
zes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unter-
haltsberechtigte Ehegatten und Kinder geleistet werden.

                          § 102
                       Schriftform

  In den Fällen des § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Vierten
Buches wird die Entscheidung über einen Anspruch auf
eine Leistung schriftlich erlassen.

                           § 103

       Zwischennachricht, Unfalluntersuchung

  (1) Kann der Unfallversicherungsträger in den Fällen des
§ 36a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches innerhalb von
sechs Monaten ein Verfahren nicht abschließen, hat er
den Versicherten nach Ablauf dieser Zeit und danach in
Abständen von sechs Monaten über den Stand des Ver-

fahrens schriftlich zu unterrichten.

   (2) Der Versicherte ist berechtigt, an der Untersuchung
eines Versicherungsfalls, die am Arbeitsplatz oder am

Unfallort durchgeführt wird, teilzunehmen. Hinterbliebene,

die aufgrund des Versicherungsfalls Ansprüche haben

können, können an der Untersuchung teilnehmen, wenn

sie dies verlangen.

                     Viertes Kapitel
                   Haftung von
           Unternehmern, Unternehmens-
         angehörigen und anderen Personen

                  Erster Abschnitt

        Beschränkung der Haftung
      gegenüber Versicherte·n, ihren
     Angehörigen und Hinterbliebenen

                           § 104

     Beschränkung der Haftung der Unternehmer

  (1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre
Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in
einer sonstigen die Versicherung begründenden Bezie-
hung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebe-
nen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz
des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verur-

sacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall
vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungs-
übergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht

statt.
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Lei-
besfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12
geschädigt worden sind.
   (3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatz-
ansprüche vermindern sich um die Leistungen, die
Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Ver-
sicherungsfalls erhalten.

                           § 105
              Beschränkung der Haftung
          anderer im Betrieb tätiger Personen
   (1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen
Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs
verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und
Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn
sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt
BGBl. 1996, Seite 1284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1284
haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von
Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4

Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte

Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1

eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unterneh-

mer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten

haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des

Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich
ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen
gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeits-
verdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe
eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

                          § 106

    Beschränkung der Haftung anderer Personen

  (1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unter-
nehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die

Ersatzpflicht

1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten
   untereinander,

2. der in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten

   gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unter-

   nehmens,

3. der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens
   gegenüber den in§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten
   Versicherten.

  (2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104
und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1. der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2. der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3. der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen unter-
   einander.
   (3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen
oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder ver-
richten Versicherte mehrerer Unternehmen vorüberge-
hend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatz-
pflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen unter-
einander.

  (4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht

von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 Versicherten.

                           § 107

            Besonderheiten in der Seefahrt

  (1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die
Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Per-
sonen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entspre-

chend.

  (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von
Unternehmen, für die die See-Berufsgenossenschaft zu-
ständig ist, gelten die§§ 104 und 105 entsprechend für die
Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei
beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schul-
dender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten
Fahrzeugen tätigen Versicherten.

                          § 108

                 Bindung der Gerichte

  (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den
§§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an

eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder

nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden

Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in

welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der

Unfallversicherungsträger zuständig ist.

  (2) Das Gericht hat sein Verfahren auszusetzen, bis eine
Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein sol-
ches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das
Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme
des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

                          §109

            Feststellungsberechtigung von
        in der Haftung beschränkten Personen

  Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107

beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehöri-
gen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erhe-
ben, können statt der Berechtigten die Feststellungen
nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren

nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. Der Ablauf von

Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt

nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das
Verfahren selbst betreiben.

                Zweiter Abschnitt

            Haftung gegenüber
      den Sozialversicherungsträgern

                          § 110
                  Haftung gegenüber
            den Soziatversicherungsträgem
   (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104
bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozial-
versicherungsträgern für die infolge des Versicherungs-
falls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur
Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt
der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das
Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungs-

fall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

  (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem
Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Schädigers. auf den Ersatz-

anspruch ganz oder teilweise verzichten.

                          § 111

              Haftung des Unternehmens

   Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten

Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Perso-
nen, vertretungsberechtige Gesellschafter oder Liquida-
toren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder
gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung
ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach
Maßgabe des § 11 Oauch die Vertretenen. Eine nach § 11 O
bestehende Ha~ung derjenigen, die den Versicherungsfall
BGBl. 1996, Seite 1285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1285
verursacht haben, bleibt unberührt. Das gleiche gilt für
Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Ver-

eins oder für vertretungsberechtigte Gesellschafter einer
Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der
Maßgabe, daß sich die Haftung auf das Vereins- oder das
Gesellschaftsvermögen beschränkt.

                          § 112

                 Bindung der Gerichte

  § 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die
Ansprüche nach den §§ 110 und 111 .

                          § 113

                       Verjährung

   Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 11 0
und 111 gilt § 852 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von
dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht
für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt
oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.

                    Fünftes Kapitel

                     Organisation

                 Erster Abschnitt

          U nf a l lversicheru ng strä ger

                          § 114
               Unfallversicherungsträger

  (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfall-
versicherungsträger) sind

1. die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufs-

   genossenschaften,

2. die in der Anlage 2 aufgeführten landwirtschaftlichen
   Berufsgenossenschaften,
3. der Bund,

4. die Eisenbahn-Unfallkasse,
5. die Unfallkasse Post und Telekom,

6. die Unfallkassen der Länder,
7. die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfall-
   kassen der Gemeinden,

8. die Feuerwehr-Unfallkassen,

9. die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und

   den kommunalen Bereich.

   (2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger
ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nach-
träglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden
dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der
Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten
Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der
Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb
dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforder-
liche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers
selbst vornehmen.

                           § 115

          Bund als Unfallversicherungsträger

   (1) Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungs-
träger mit Ausnahme der Prävention werden von der
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, im
Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der
Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundes-
ministeriums für Verkehr wahrgenommen.

   (2) Soweit die Unfallversicherungsträger ermächtigt
sind, Satzungen oder sonstiges autonomes Recht zu
erlassen und eine besondere Regelung für den Bund als
Unfallversicherungsträger nicht vorgesehen ist, werden
diese Vorschriften durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates nach Anhörung der Ausführungs-

behörde von dem für die Aufsicht über die Ausführungs-
behörde zuständigen Bundesministerium im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozial-
ordnung, dem Bundesministerium des Innern und dem
Bundesministerium der Finanzen erlassen; dies gilt nicht
für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften. Die in Satz 1
genannten aufsichtführenden Bundesministerien können
nach Anhörung der Ausführungsbehörden durch allge-
meine Verwaltungsvorschriften Regelungen über die
Durchführung der Unfallversicherung, insbesondere über
die Ergänzung der Vorschriften über die Selbstverwal-
tungsorgane, über die Geschäftsführung, über die förm-
liche Feststellung der Leistungen (Rentenausschüsse) und
über die Widerspruchsstellen erlassen; allgemeine Ver-
waltungsvorschriften des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung werden im Einvernehmen mit den
sonst beteiligten Bundesministerien erlassen.
   (3) § 15 Abs. 1 bis 4 über den Erlaß von Unfallverhü-
tungsvorschriften gilt nicht für den Bund als Unfallver-
sicherungsträger. Das Bundesministerium des Innern erläßt
für Unternehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträ-
ger ist, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Unter-
nehmen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Arbeit und Sozialordnung durch allgemeine Verwal-

tungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne
des § 15 Abs. 1; die Unfallverhütungsvorschriften der Un-
fallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt wer-
den. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach
Satz 2 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesmini-
steriums für Verkehr, des Bundesministeriums der Vertei-
digung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann
jedes dieser Ministerien für seinen Geschäftsbereich eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen; die Verwal-
tungsvorschrift bedarf in diesen Fällen des Einverneh-
mens mit den Bundesministerien des Innern sowie für
Arbeit und Sozialordnung.

   (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,

für die Unternehmen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1

Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 zuständig ist, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates
über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 zu erlassen;
die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungs-
träger sollen dabei berücksichtigt werden. Betrifft eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 nur die Zuständigkeits-
bereiche des Bundesministeriums für Verkehr, des Bun-
desministeriums der Verteidigung oder des Bundesmini-
steriums der Finanzen, ist jedes dieser Ministerien für sei-
nen Geschäftsbereich zum Erlaß einer Rechtsverordnung
ermächtigt; die Rechtsverordnung bedarf in diesen Fällen
BGBl. 1996, Seite 1286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1286
des Einvernehmens mit den Bundesministerien des Innern
sowie für Arbeit und Sozialordnung.

   (5) Die Aufgaben der Prävention mit Ausnahme des

Erlasses von Unfallverhütungsvorschriften in den Unter-

nehmen, für die der Bund Unfallversicherungsträger ist,

nimmt die Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundes-

ministerium des Innern wahr. Im Auftrag der Zentralstelle

handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bundes-

ausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit

der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unter-

liegt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden die Auf-
gaben in den Geschäftsbereichen des Bundesministe-
riums der Verteidigung, des Bundesministeriums für Ver-
kehr und des Auswärtigen Amtes hinsichtlich seiner Aus-
landsvertretungen und für die Nachrichtendienste des
Bundes von dem jeweiligen Bundesministerium oder der
von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. Die genann-
ten Bundesministerien stellen sicher, daß die für die Über-
wachung und Beratung der Unternehmen eingesetzten

Aufsichtspersonen eine für diese Tätigkeit ausreichende

Befähigung besitzen.

                          § 116
     Unfallversicherungsträger im Landesbereich

  (1) Für die Unfallversicherung im Landesbereich errich-
ten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine
oder mehrere Unfallkassen. Die Landesregierungen kön-
nen auch gemeinsame Unfallkassen für die Unfallver-
sicherung im Landesbereich und für die Unfallversiche-
rung einer oder mehrerer Gemeinden von zusammen
wenigstens 500 000 Einwohnern errichten.
   (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch
eine gemeinsame Unfallkasse entsprechend Absatz 1 er-
richten, wenn das aufsichtführende Land durch die betei-
ligten Länder in diesen Rechtsverordnungen oder durch
Staatsvertrag der Länder bestimmt ist.

  (3) Die Landesregierungen regeln in den Rechtsverord-
nungen auch das Nähere über die Eingliederung be-
stehender Unfallversicherungsträger in die gemeinsame
Unfallkasse.

                           §117

               Unfallversicherungstriger
                im kommunalen Bereich

  (1) Soweit die Unfallversicherung im kommunalen
Bereich nicht von einer gemeinsamen Unfallkasse für den
Landes- und den kommunalen Bereich durchgeführt wird,
errichten die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
für mehrere Gemeinden von zusammen wenigstens
500 000 Einwohnern einen Gemeindeunfallversicherungs-
verband.
  (2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern
können durch gleichlautende Rechtsverordnungen auch
einen gemeinsamen Gemeindeunfallversicherungsver-
band entsprechend Absatz 1 errichten, wenn das auf-
sichtführende Land durch die beteiligten Länder in diesen
Rechtsverordnungen oder durch Staatsvertrag der LAnder
bestimmt ist. § 116 Abs. 3 gilt entsprechend.
   (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
 nung mehrere Feuerwehr-Unfallkassen oder die Feuer-
 wehr-Unfallkassen mit den Unfallversicherungsträgern im

kommunalen Bereich vereinigen. Für die Feuerwehr-Un-
fallkassen sind die für die Gemeindeunfallversicherungs-
verbände geltenden Vorschriften entsprechend anzuwen-

den. Die beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbände

gelten als Unternehmer. Die Landesregierungen von

höchstens drei Ländern können durch gleichlautende

Rechtsverordnungen mehrere Feuerwehr-Unfallkassen zu

einer Feuerwehr-Unfallkasse vereinigen, wenn das auf-

sichtführende Land in diesen Rechtsverordnungen oder

durch Staatsvertrag der Länder bestimmt ist. § 118 Abs. 1

Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

  (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung die Unfallkassen der Gemeinden mit den Unfallver-
sicherungsträgern im kommunalen Bereich vereinigen.

                          § 118

      Vereinigung von Berufsgenossenschaften

   (1) Berufsgenossenscnaften können sich auf Beschluß

ihrer Vertreterversammlungen zu einer Berufsgenossen-
schaft vereinigen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung
der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die beteiligten Berufsgenossenschaften legen der nach
der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Sat-
zung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der
Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehun-
gen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die
Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der
Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereini-
gung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue
Berufsgenossenschaft in die Rechte und Pflichten der bis-
herigen Berufsgenossenschaften ein.
  (2) Die Vereinigung nach Absatz 1 kann für abgrenzbare
Unternehmensarten der aufzulösenden Berufsgenossen-
schaft mit mehreren Berufsgenossenschaften erfolgen.

  (3) Die Einzelheiten hinsichtlich der Aufteilung des Ver-
mögens und der Übernahme der Bediensteten werden
durch die beteiligten Berufsgenossenschaften entspre-
chend der für das Kalenderjahr vor der Vereinigung auf die
Unternehmensarten entfallenden Entschädigungslast in
der Vereinbarung geregelt.

                          § 119

           Vereinigung landwirtschaftlicher
      Berufsgenossenschaften durch Verordnung

  Die Landesregierungen derjenigen Länder, in deren
Gebiet mehrere landesunmittelbare landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften ihren Sitz haben, können durch
Rechtsverordnung zwei oder mehrere landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaften zu einer landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft vereinigen. Das Nähere regelt die
Landesregierung in der Rechtsverordnung.

                          §120

              Bundes- und Landesgarantie
   Soweit durch Rechtsvorschriften des Bundes oder der
Länder nicht etwas anderes bestimmt worden ist, gehen
mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallver-
sicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den
Bund und mit der Auflösung eines landesunmittelbaren
Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten
auf das aufsichtführende Land über.
BGBl. 1996, Seite 1287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1287
                Zweiter Abschnitt

                   Zuständigkeit

                 Erster Unterabschnitt

                 Zuständigkeit der

       gewerblichen Berufsgenossenschaften

                          § 121

                 Zuständigkeit der
       gewerblichen Berufsgenossenschaften

   (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind für

alle Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen,
Tätigkeiten) zuständig, soweit sich nicht aus dem Zweiten
und Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt.

   (2) Die See-Berufsgenossenschaft als gewerbliche
Berufsgenossenschaft ist zuständig für Unternehmen der

Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt
eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand ergibt.
  (3) Seefahrt im Sinne dieses Buches ist
1. die Fahrt außerhalb der

   a) Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch-
      wasser,
   b) seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
   c) Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste
      gelegenen Häfen,

   d) Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei

      Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser-

      straßen sind,

2. die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,

3. für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewäs-
   sern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch
   die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der
   Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266),
   zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
   7. Dezember 1994 (BGBI. 1S. 37 44), bestimmten inne-
   ren Grenze,

4. das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1
   bis 3 genannten Gewässern.

Die Fahrt von Binnenschiffen mit einer technischen Zulas-
sung für die Zone 1 oder 2 der Binnenschiffs-Untersu-
chungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238), zu-
letzt geändert durch Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBI. II S. 3822), binnenwärts der
Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicher-

heitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3281) gilt nicht als See-
fahrt im Sinne des Satzes 1. Bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bestehende Zuständigkeiten für Unternehmen der
gewerblichen Schiffahrt bleiben unberührt.

                          § 122

         Sachliche und örtliche Zuständigkeit
  (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerb-

liehen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand
der Unternehmen unter Berücksichtigung der Unfallver-
hütung und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossen-
schaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Wer-
den dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in
der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zu-

ständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel

aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufs-
genossenschaft zu übertragen hat.

   (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede
Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sach-
lich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange
eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zu-

ständigkeit nicht anders regelt.

                Zweiter Unterabschnitt

                  Zuständigkeit der
    landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

                           §123

                  Zuständigkeit der
    landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  (1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
sind für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unter-
nehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten
Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversiche-
rungsträger der öffentlichen Hand ergibt:
1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein-
   schließlich des Garten- und Weinbaues, der Fisch-
   zucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei
   (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des

   Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschafts-

   pflege,

2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung

   Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der
   Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten
   werden,
3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,

4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5. Jagden,

6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände
   der Landwirtschaft,

7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Über-
   wachung oder Förderung der Landwirtschaft über-
   wiegend dienen,

8. die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
   deren Verbände und deren weitere Einrichtungen
   sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatz-
   versorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und

   Forstwirtschaft.
  (2) landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des
Absatzes 1 sind nicht

1. Haus- und Ziergärten,

2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingarten-
   gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210), zuletzt
   geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Sep-
   tember 1994 (BGBI. 1S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem
Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet
BGBl. 1996, Seite 1288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1288
oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem
eigenen Haushalt.
  (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unter-
nehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn
diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

   (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die örtliche Zuständigkeit der landwirtschaft-
lichen Berufsgenossenschaften bestimmen. Werden da-
bei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der
Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang die bis-
her zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und
Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Be-
rufsgenossenschaft zu übertragen hat.

   (5) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Ent-
scheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkraft-
treten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche
Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei kön-
nen die Zuständigkeiten auch abweichend von den Ent-
scheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt
werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehö-
rige Unternehmensarten einheitlich den landwirtschaft-
lichen oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften
zuzuweisen.

                          § 124
                   Bestandteile des
          landwirtschaftlichen Unternehmens

  Zum landwirt~chaftlichen Unternehmen gehören

1. die Haushalte der Unternehmer und der im Unterneh-

   men Beschäftigten, wenn die Haushalte dem Unter-
   nehmen wesentlich dienen,

2. Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb,
3. Arbeiten, die Unternehmer aufgrund einer öffentlich-
   rechtlichen Verpflichtung als landwirtschaftliche Unter-
   nehmer zu leisten haben.

                 Dritter Unterabschnitt

               Zuständigkeit der Unfall-
       versicherungsträger der öffentlichen Hand

                          § 125

               Zuständigkeit des Bundes

             als Unfallversicherungsträger

  (1) Der Bund ist zuständig
1. für seine Unternehmen,

2. für die Bundesanstalt für Arbeit und für Personen, die

   als Meldepflichtige nach dem Arbeitsförderungsgesetz

   oder dem Bundessozialhilfegesetz versichert sind,

3. für die Betriebskrankenkassen seiner Dienstbetriebe,

4. für Personen, die im Zivilschutz tätig sind oder an Aus-
   bildungsveranstaltungen im Zivilschutz teilnehmen, es
   sei denn, es ergibt sich eine Zuständigkeit nach den
   Vorschriften für die Unfallversicherungsträger im Lan-
   des- und im kommunalen Bereich,
5. für die in den Gemeinschaften des Deutschen Roten
   Kreuzes ehrenamtlich Tätigen sowie für sonstige beim
   Deutschen Roten Kreuz mit Ausnahme der Unterneh-
   men des Gesundheitswesens und der Wohlfahrts-
   pflege Tätige,

6. für Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
   helfer-Gesetzes,
7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,
   wenn es sich um eine Vertretung des Bundes handelt.

  (2) Der Bund kann für einzelne Unternehmen der sonst
zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten. Er kann
zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossen-
schaft austreten. Über den Eintritt und den Austritt ent-
scheidet das zuständige Bundesministerium im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung und dern Bundesministerium der Finanzen.

   (3) Der Bund kann ein Unternehmen, das in selbständi-
ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zustähdigkeit der
Berufsgenossenschaft in seine Zuständigkeit überneh-
men, wenn er an dem Unternehmen überwiegend beteiligt
ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Ein-
fluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrie-
ben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Über-
nahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht
mehr vorliegen. Für die Übernahme und den Widerruf gilt
Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Die Übernahme wird mit
Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufen-
den Kalenderjahres wirksam.

                          § 126

       Zuständigkeit der Eisenbahn-Unfallkasse

  Die Eisenbahn-Unfallkasse ist zuständig

1. für das Bundeseisenbahnvermögen,

2.• für die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und für die
    aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche
    Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993
    (BGBI. 1 S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesell-
    schaften,
3. für die Unternehmen,
   a) die gemäß § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Grün-
      dungsgesetzes aus den Unternehmen im Sinne der
      Nummer 2 ausgegliedert worden sind,

   b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen
      überwiegend beherrscht werden und
   c) die unmittelbar und überwiegend Eisenbahnver-
      kehrsleistungen erbringen oder Eisenbahninfra-

      struktur betreiben oder diesen Zwecken wie Hilfs-

      unternehmen dienen,
4. für die Bahnversicherungsträger und die in der Anlage
   zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung
   und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom

   27. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2378) aufgeführten

   betrieblichen Sozialeinrichtungen und der Selbsthilfe-

   einrichtungen mit Ausnahme der in der Anlage unter
   B Nr. 6 genannten Einrichtungen sowie für die der
BGBl. 1996, Seite 1289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1289
   Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten dienen-
   den Einrichtungen,
5. für Magnetschwebebahnunternehmen des öffentlichen
   Verkehrs.

                             § 127

   Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom

  Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig

1. für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation

   Deutsche Bundespost,

2. für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bun-
   despost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,

3. für die Unternehmen, die
   a) aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 aus-
      gegliedert worden sind und von diesen überwie-
      gend beherrscht werden oder
   b) aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a
      ausgegliedert worden sind und von diesen überwie-
      gend beherrscht werden

   und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank-

   oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder die-

   sen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen,

4. für die gesetzlichen und betrieblichen Sozialeinrichtun-
   gen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfe-
   einrichtungen der Bundesanstalt für Post und Tele-
   kommunikation Deutsche Bundespost,
5. für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr aus-
   gegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bun-
   desdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden
   und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen
   überwiegend dienen,
6. für das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
   kation sowie dessen nachgeordnete Behörden und
   Einrichtungen,
7. für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

                             §128
                  Zuständigkeit der
     Unfallversicherungsträger im Landesbereich
  (1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind
zuständig
 1. für die Unternehmen des Landes,

 2. für Kinder in Tageseinrichtungen von Trägem der

    freien Jugendhilfe und in anderen privaten, als ge-

    meinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannten

    Tageseinrichtungen,

 3. für Schüler an privaten allgemeinbildenden und be-
    rufsbildenden Schulen,
 4. für Studenten an privaten Hochschulen,

 5. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,
    soweit die Maßnahme von einer Landesbehörde ver-
    anlaßt worden ist,

 6. für Personen, die in Einrichtungen zur Hilfe bei Un-
    glücksfällen tätig sind oder an Ausbildungsveranstal-
    tungen dieser Einrichtungen teilnehmen,

 7. für Personen, die nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a
    und c versichert sind,

 8. für Personen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 versichert
    sind,
 9. für Personen, die wie Beschäftigte für nicht gewerbs-
    mäßige Halter von Fahrzeugen oder Reittieren tätig
    werden,

10. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 versichert sind,
    wenn es sich um eine Vertretung eines Landes han-
    delt.

  (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-

nung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im

kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1
Nr. 6, 7 und 9 bestimmen.

  (3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1
genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufs-
genossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalender-
jahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.
  (4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi-
ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der
Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-
versicherungsträgers im Landesbereich übernehmen,
wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden

oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwie-

gend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlag-

gebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirt-
schaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen
werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die
Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme
und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des fol-
genden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalender-
jahres wirksam.
   (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die
Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungs-
träger im kommunalen Bereich entsprechend.

                           § 129
              Zuständigkeit der Unfall-
    ver$icherungsträger im kommunalen Bereich
  (1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Be-
reich sind zuständig
1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeinde-
   verbände,

2. für Haushalte,

3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte

   Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn

   für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die

   im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochen-
   arbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht
   gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusam-
   mengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvor-
   haben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die§§ 125, 128
   und 131 bleiben unberührt,

4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind,
   soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt
   worden ist,

5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trä-
   gem der Sozialhilfe durchgeführt werden,

6. für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr.16 versichert sind,
BGBl. 1996, Seite 1290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1290
7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 ver-
   sichert sind.
  (2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.

  (3) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständi-
ger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der
Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfall-
versicherungsträgers h11 kommunalen Bereich überneh-

men, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein
oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen
überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen

ausschlaggebenden Einfluß haben. Unternehmen, die

erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht über-

nommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entspre-

chend.

  (4) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für

1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Um-
   schlagbetriebe,
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke,
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben,
4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1
   Nr.1, 4 und 5 genannten Art.

                 Vierter Unterabschnitt
                     Gemeinsame
          Vorschriften über die Zuständigkeit

                           § 130
                 Örtliche Zuständigkeit
   (1) Die örtliche Zuständigkeit des Unfallversicherungs-
trägers für ein Unternehmen richtet sich nach dem Sitz

des Unternehmens. Ist ein solcher nicht vorhanden, gilt als

Sitz der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des
Unternehmers. Bei Arbeitsgemeinschaften gilt als Sitz des
Unternehmens der Ort der Tätigkeit.
  (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland, hat der
Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland,

beim Betrieb eines Seeschiffs mit Sitz in einem inländi-

schen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflichten des

Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der

Betriebsstätte im Inland, in Ermangelung eines solchen

der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevoll-

mächtigten. Ist kein Bevollmächtigter bestellt, gilt als Sitz
des Unternehmens Berlin.

   (3) Betreiben mehrere Personen ein Seeschiff, haben sie

einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Sitz in einem

inländischen Seehafen zu bestellen. Dieser hat die Pflich-

ten des Unternehmers.
   (4) Soweit der Versicherungsschutz weder eine Be-
schäftigung noch eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 noch eine
selbständige Tätigkeit voraussetzt, richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Ort der versicherten Tätigkeit.
Wird diese im Ausland ausgeübt, richtet sich die örtliche

Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz oder gewöhn-

lichen Aufenthalt der Versicherten im Inland. Ist ein solcher
nicht vorhanden, gilt Berlin als Ort der versicherten Tätig-

keit.
  (5) Erstreckt sich ein landwirtschaftliches Unternehmen
im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 auf die Bezirke mehrerer
Gemeinden, hat es seinen Sitz dort, wo die gemeinsamen

oder die seinen Hauptzwecken dienenden Wirtschafts-
gebäude liegen, oder bei einem Unternehmen der Forst-
wirtschaft, wo der größte Teil der Forstgrundstücke liegt.
Forstwirtschaftliche Grundstücke verschiedener Unter-
nehmer gelten als Einzelunternehmen, auch wenn sie der-
selben Betriebsleitung unterstehen.

                            § 131

   Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

  (1) Umfaßt ein Unternehmen verschiedenartige Be-

standteile (Hauptunternetimen, Nebenunternehmen, Hilfs-

unternehmen), ist der Unfallversicherungsträger zustän-

dig, dem das Hauptunternehmen angehört.

  (2) Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des

Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen überwiegend
den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Neben-
unternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
  (3) Absatz 1 gilt nicht für
1. Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben,
   welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
2. landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe
   von mehr als fünf Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunter-
   nehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und ande-
   rer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als
   0,25 Hektar. Die Unfallversicherungsträger können
   eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten
   von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen
   beschäftigte Versichertengruppen treffen.

                                § 132
     Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger

  Die Unfallversicherungsträger sind für sich und ihre

eigenen Unternehmen zuständig.

                                § 133
              Zuständigkeit für Versicherte

   (1) Sofern in diesem Abschnitt keine abweichenden

Regelungen getroffen sind, bestimmt sich die Zuständig-

keit für Versicherte nach der Zuständigkeit für das Unter-

nehmen, für das die Versicherten tätig sind oder zu dem

sie in einer besonderen, die Versicherung begründenden

Beziehung stehen.

  (2) Werden Versicherte einem Unternehmen von einem
anderen Unternehmen überlassen, bestimmt sich die

Zuständigkeit für die Versicherten nach der Zuständigkeit

für das überlassende Unternehmen, sofern dieses zur

Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist.

                                § 134

          Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
   Wurde im Fall einer Berufskrankheit die gefährdende

Tätigkeit für mehrere Unternehmen ausgeübt, für die

verschiedene Unfallversicherungsträger zuständig sind,
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Unternehmen, in

dem die gefährdende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wurde;
die Unfallversicherungsträger können Näheres, auch Ab-
weichendes, durch Vereinbarung regeln. Satz 1 gilt in den
Fällen des§ 3 der Berufskrankheiten-Verordnung entspre-
chend.
BGBl. 1996, Seite 1291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1291
                            § 135
      Versicherung nach mehreren Vorschriften

  (1) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geht einer
Versicherung vor
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Versicherten an der
   Aus- und Fortbildung auf Veranlassung des Unterneh-
   mers, bei dem sie beschäftigt sind, teilnehmen,

2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Maßnahmen auf Ver-
   anlassung des Unternehmers durchgeführt werden,
   bei dem die Versicherten beschäftigt sind,
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8, es sei denn, es handelt sich um
   Schüler beim Besuch berufsbildender Schulen,
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 12, wenn die Versicherten an
   der Ausbildungsveranstaltung auf Veranlassung des
   Unternehmers, bei dem sie beschäftigt sind, teilneh-

   men,

5. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c, wenn die
   Hilfeleistung im Rahmen von Verpflichtungen aus dem
   Beschäftigungsverhältnis erfolgt,
6. nach§ 2 Abs. 1 Nr. 17,

7. nach§ 2 Abs. 2.
  (2) Die Versicherung als selbständig Tätige nach § 2
Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 geht der Versicherung nach § 2
Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a oder c vor, es sei denn, die
Hilfeleistung geht über eine dem eigenen Unternehmen
dienende Tätigkeit hinaus.
  (3) Die Versicherung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 9 und 10 geht
der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 vor.

  (4) Die Versicherung des im landwirtschaftlichen Unter-

nehmen mitarbeitenden Ehegatten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 5

Buchstabe a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
vor.
   (5) Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 geht der Ver-
sicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor.

  (6) Kann über die Absätze 1 bis 5 hinaus eine Tätigkeit
zugleich nach mehreren Vorschriften des § 2 versichert
sein, geht die Versicherung vor, der die Tätigkeit vorrangig
zuzurechnen ist.
  (7) Absatz 6 gilt entsprechend bei versicherten Tätig-
keiten nach § 2 und zugleich nach den §§ 3 und 6.

                            § 136

           Bescheid über die Zuständigkeit,
              Begriff des Unternehmers

   (1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende

seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schrift-

lichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein

Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden
Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht
gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfall-
versicherungsträger von der Feststellung seiner Zustän-
digkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die
Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von
Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit
für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungs-
träger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zu-
ständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unter-
nehmer von dem überweisenden Unfallversicherungs-
träger bekanntzugeben.

  (2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang

an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen ein-
deutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid
zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde.
Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten-Buches, die zu einer
Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das
Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet
worden ist.

  (3) Unternehmer ist
1. derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens un-
   mittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht,
2. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 15 versicherten Rehabili-
   tanden der Rehabilitationsträger,
3. bei Versicherten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 der Sach-

   kostenträger,

4. beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder.

   (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungs-
träger der öffentlichen Hand.

                           § 137

       Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
   (1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136
Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf
einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Entscheidung über das Ende der
Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers
gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfall-
versicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die

Unfallversicherungsträger können Abweichendes verein-

baren.

   (2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder
einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallver-
sicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch
hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem
Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallver-
sicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unterneh-
men vom Bund auf einen anderen Unfallversicherungs-
träger übergeht.

                           § 138

             Unterrichtung der Versicherten

  Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen täti-
gen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfall-

versicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist

und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen

zuständige Geschäftsstelle befindet.

                           § 139
                vorläufige Zuständigkeit

   (1) Ist ein Unfallversicherungsträger der Ansicht, daß ein
entschädigungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, für
den ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,
hat er vorläufige Leistungen nach § 43 des Ersten Buches
zu erbringen, wenn der andere Unfallversicherungsträger
sich nicht für zuständig hält oder die Prüfung der Zustän-
digkeit nicht innerhalb von 21 Tagen abgeschlossen wer-
den kann.
BGBl. 1996, Seite 1292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1292
  (2) Wird einem Unfallversicherungsträger ein Versiche-
rungsfall angezeigt, für den nach seiner Ansicht ein ande-
rer Unfallversicherungsträger zuständig ist, hat er die
Anzeige mit etwaigen weiteren Feststellungen an den
anderen Unfallversicherungsträger unverzüglich abzu-
geben. Hält der andere Unfallversicherungsträger sich
nicht für zuständig oder kann die Zuständigkeit nicht
innerhalb von 21 Tagen abschließend geklärt werden, hat
der erstangegangene Unfallversicherungsträger die wei-
teren Feststellungen zu treffen und erforderliche Leistun-
gen nach§ 43 des Ersten Buches zu erbringen.
  (3) Der von dem erstangegangenen Unfallversiche-
rungsträger angegangene Unfallversicherungsträger hat
diesem unverzüglich seine Entscheidung nach den Absät-
zen 1 und 2 mitzuteilen.
  (4) Die Unfallversicherungsträger sind berechtigt, eine

abweichende Vereinbarung über die Zuständigkeit zur
Erbringung vorläufiger Leistungen nach Absatz 1 und zur
Durchführung der weiteren Feststellungen nach Absatz 2
zu treffen.

                 Dritter Abschnitt
                    Weitere
         Versieh eru n g sei nri chtu n gen

                          § 140

        Haftpflicht- und Auslandsversicherung

  (1) Die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufs-
genossenschaft, die Land- und forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft Hessen und die Gartenbau-
Berufsgenossenschaft können eine Versicherung gegen
Haftpflicht für die Unternehmer und die ihnen in der Haft-
pflicht Gleichstehenden betreiben.
  (2) Die Unfallversicherungsträger können durch Be-
schluß der Vertreterversammlung eine Versicherung
gegen Unfälle einrichten, die Personen im Zusammen-

hang mit einer Beschäftigung bei einem inländischen
Unternehmen im Ausland erleiden, wenn diese Personen
nicht bereits Versicherte im Sinne dieses Buches sind.

  (3) Die Teilnahme an der Versicherung erfolgt auf Antrag
der Unternehmer. Die Mittel der Versicherung werden von
den Unternehmern aufgebracht, die der Versicherung
angeschlossen sind. Die Beschlüsse der Vertreterver-
sammlung, die sich auf die Einrichtungen beziehen, be-
dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                          § 141
                     Träger der
         Versicherungseinrichtungen, Aufsicht

   Träger der Haftpflicht- und Auslandsversicherung ist
der Unfallversicherungsträger. Die Aufsicht mit Ausnahme
der Fachaufsicht führt die für den Unfallversicherungs-
träger zuständige Aufsichtsbehörde.

                          § 142
              Gemeinsame Einrichtungen

   (1) Unfallversicherungsträger, die dieselbe Aufsichts-
behörde haben, können vereinbaren, gemeinsame Ein-
richtungen der Auslandsversicherung zu errichten.
  (2) Die Vereinbarung wird mit Beginn eines Kalender-
jahres wirksam. Die Beschlüsse der Vertreterversammlun-

gen über die Vereinbarung bedürfen der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde.

                          § 143

                    Seemannskasse
   (1) Die See-Berufsgenossenschaft kann unter ihrer Haf-
tung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit
und Sozialordnung für die Gewährung eines Überbrük-
kungsgeldes nach Vollendung des 55. Lebensjahres so-
wie eines Überbrückungsgeldes auf Zeit bei einem frühe-
ren Ausscheiden aus der Seefahrt an Seeleute sowie
Küstenschiffer und Küstenfischer, die nach § 2 Abs. 1
Nr. 7 versichert sind, eine Seemannskasse mit eigenem
Haushalt einrichten. Die Mittel für die Seemannskasse
sind im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzu-
bringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Ver-

sicherte beschäftigen. Das Nähere, insbesondere über die
Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie
die ·Festsetzung und die Zahlung der Beiträge, bestimmt
die Satzung der Seemannskasse; die Satzung kann auch
eine Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mit-
tel vorsehen. Die Satzung bedarf der Genehmigung des
Bundesversicherungsamtes.
  (2) Die Organe und die Geschäftsführung der See-
Berufsgenossenschaft vertreten und verwalten die See-
mannskasse nach deren Satzung. Die Aufsicht über die
Seemannskasse führt das Bundesversicherungsamt.

   (3) Soweit die Seemannskasse bei der Durchführung
ihrer Aufgaben die Seekasse in Anspruch nimmt, hat sie
die der Seekasse hierdurch entstehenden Verwaltungs-
kosten in vollem Umfang zu erstatten.

                 Vierter Abschnitt
                     Dienstrecht

                          § 144

                     Dienstordnung

   Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungs-
trägers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die
Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksich-
tigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellen-
bewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu
regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag
oder außertariflich angestellt werden. Dies gilt nicht für
Unfallversicherungsträger mit Dienstherrnfähigkeit im
Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.

                          § 145

           Regelungen in der Dienstordnung
   Die Dienstordnung hat die Folgen der Nichterfüllung von
Pflichten und die Zuständigkeit für deren Festsetzung zu
regeln. Weitergehende Rechtsnachteile, als sie das Diszi-
plinarrecht für Beamte zuläßt, dürfen nicht vorgesehen
werden.

                          § 146

             Verletzung der Dienstordnung
  Widerspricht ein Dienstvertrag der Dienstordnung, ist er
insoweit nichtig. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach
BGBl. 1996, Seite 1293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1293
Abschluß des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der
Dienstordnung zum Nachteil des Angestellten beruht.

                          § 147

    Aufstellung und Änderung der Dienstordnung

  (1) Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand
des Unfallversicherungsträgers die Personalvertretung zu
hören.
   (2) Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde.

  (3) Wird die Genehmigung versagt und wird in der fest-
gesetzten Frist eine andere Dienstordnung nicht aufge-
stellt oder wird sie nicht genehmigt, erläßt die Aufsichts-
behörde die Dienstordnung.

  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Änderungen der

Dienstordnung entsprechend.

                          § 148

              Dienstrechtliche Vorschriften
             für die Eisenbahn-Unfallkasse
  (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähig-
keit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengeset-
zes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Bei der
Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbe-
soldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförde-
rungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der
mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erfor-
derlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die
Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.

   (2) Das Bundesministerium für Verkehr ernennt und ent-
läßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die
Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand über-
tragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise
auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

  (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer

und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Ver-
kehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfall-
kasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den
Geschäftsführer übertragen kann.
  (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun-
deseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren
Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfall-
versicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfall-
kasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung
zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte

und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-

Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundes-

eisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der

Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung

wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungs-

gesetz findet keine Anwendung.

                          § 149
              Dienstrechtliche Vorschriften
         für die Unfallkasse Post und Telekom

  (1) Die Unfallkasse Post und Telekom besitzt
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bun-
desbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Ober-
grenzen für Beförderungsämter überschritten werden,

soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen
Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und
Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des
Bundes mit besonderen Ergänzungen, soweit dies wegen
der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen

erforderlich ist.
  (2) Das Bundesministerium für Post und Telekommuni-
kation ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes
der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf
den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis
ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu
übertragen.

  (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und
seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Post
und Telekommunikation, für die übrigen Beamten der
Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, der seine

Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer

übertragen kann.

  (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bun-
desministerium für Post und Telekommunikation und die
Unternehmen, für deren Versicherte die Unfallkasse Post
und Telekom Träger der Unfallversicherung ist, für die Auf-
gabenerfüllung der Unfallkasse Post und Telekom erfor-
derliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung
stellen. Dies gilt insbesondere für Beamte und Arbeitneh-
mer, die bei der Errichtung der Unfallkasse Post und Tele-
kom Aufgaben der Unfallversicherung einschließlich
Überwachung und Prävention bei der Bundespost-Aus-
führungsbehörde für Unfallversicherung oder der Zentral-
stelle Arbeitsschutz im Bundesamt für Post und Telekom-
munikation wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmer-
überlassungsgesetz findet keine Anwendung.

                    Sechstes Kapitel

                Aufbringung der Mittel

                 Erster Abschnitt

            Allgemeine Vorschriften

                 Erster Unterabschnitt
                     Beitragspflicht

                          §150
                   Beitragspflichtige

  (1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren

Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Ver-

sicherte in einer besonderen, die Versicherung begrün-

denden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten

Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6

Abs. 1 Vers!cherten sind selbst beitragspflichtig.

  (2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig
1. die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und
   Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt ver-
   pflichtet sind,

2. die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere
   Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere
   ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in§ 130
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten
haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.
BGBl. 1996, Seite 1294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1294
  (3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüber-
lassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches ent-
sprechend.

  (4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers

sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger

bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel
angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit

zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner
verpflichtet.

                          §151

                  Beitragserhebung bei
          überbetriebllchen arbelt8medlzinischen
           und sicherheitstechnischen Diensten
  Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von
den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen
angeschlossen sind. Die Satzung bestimmt das Nähere
über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind,
und über die Fälligkeit.

                 zweiter Unterabschnitt
                      Beitragshöhe

                          §152

                         Umlage

  (1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalender-
jahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach

entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die

Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalender-

jahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage

nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge

nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

  (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in
Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten
(nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Um-
lage erhoben.

                           §153

                 Berechnungsgrundlagen

  (1) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind, so-
weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas
anderes ergibt, der Ananzbedarf (UmlagesolO, die Arbeits-

entgelte der Versicherten und die Gefahrklassen.

 (2) Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur
Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde ge-
legt.
  (3) Die Satzung kann bestimmen, daß der Beitrags-
berechnung mindestens das Arbeitsentgelt in Höhe des
Mindestjahresarbeitsverdienstes für Versicherte, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde gelegt wird.
Waren die Versicherten nicht während des ganzen Kalen-
derjahres oder nicht ganztägig beschäftigt, wird ein ent-
sprechender Teil dieses Betrages zugrunde gelegt.

                           §154
        Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

  (1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft
Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Sat-
zung versicherten Unternehmer und Ehegatten und der

freiwillig Versicherten ist anstelle der Arbeitsentgelte der
kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Ver-
sicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung
im laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberech-

nung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsver-

dienstes zugrunde gelegt. Die Beiträge werden für volle

Monate erhoben.
   (2) Soweit bei der See-Berufsgenossenschaft für
das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durch-
schnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung
der See-Berufsgenossenschaft kann bestimmen, daß der
Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Ver-
sicherten, die nicht als Kapitän, Besatzungsmitglied oder
sonst im Rahmen des Schiffsbetriebes tätig sind, nur zum
Teil zugrunde gelegt wird.

                           §155
        Beiträge nach der Zahl der Versicherten

   Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nicht
nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Ver-
sicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken
berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Ge-
fährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen. § 157
Abs. 5 und § 158 Abs. 2 gelten entsprechend.

                           §156

               Beiträge nach einem auf
      Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt

   Die Satzung kann bestimmen, daß das für die Berech-

nung der Beiträge maßgebende Arbeitsentgelt nach der

Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder den für die jewei-

ligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durch-

schnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet

wird; als Entgelt für die Arbeitsstunde kann höchstens der
2100. Teil der Bezugsgröße bestimmt werden.

                           §157

                        Gefahrtarif
  (1) Der Unfallversicherungsträger setzt als autonomes
Recht einen Gefahrtarif fest. In dem Gefahrtarif sind zur

Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen. Die
See-Berufsgenossenschaft kann Gefahrklassen feststel-
len.

  (2) Der Gefahrtarif wird nach Tarifstellen gegliedert, in

denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken
unter BerOcksichtigung eines versicherungsmäßigen Risi-
koausgleichs gebildet werden. Für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten kann eine TarifsteHe mit einer Gefahrklasse
vorgesehen werden.
  (3) Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der
gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet.
   (4) Der Gefahrtarif hat eine Bestimmung Ober die Fest-
setzung der Gefahrklassen oder die Berechnung der Bei-
träge für fremdartige Nebenuntemehmen vorzusehen. Die
Berechnungsgrundlagen des Unfallversicherungsträgers,
dem die Nebenuntemehmen als Hauptunternehmen an-
gehören würden, sind dabei zu beachten.
  (5) Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höch-
stens sechs Kalenderjahren.

  (6) Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann
vorsehen, daß für Fahrten mit besonders gefährlicher
BGBl. 1996, Seite 1295 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1295
Ladung oder in besonders gefährlichen Gewässern oder
Jahreszeiten höhere Beiträge zu zahlen sind, und das
Nähere über die Anmeldung der Fahrten regeln.

                          § 158

                     Genehmigung

 . (1) Der Gefahrtarif und jede Änderung bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

  (2) Der Unfallversicherungsträger hat spätestens drei

Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der

Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen.

Wird der Gefahrtarif in einer von der Aufsichtsbehörde

gesetzten Frist nicht aufgestellt oder wird er nicht geneh-
migt, stellt ihn die Aufsichtsbehörde auf. § 89 des Vierten
Buches gilt.

                          § 159

                  Veranlagung der

          Unternehmen zu den Gefahrklassen

  (1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unter-
nehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den
Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige
Bauarbeiten.
  (2) Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nach

§ 98 des Zehnten Buches nicht nachkommen, nimmt der

Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener

Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

                          § 160
              Änderung der Veranlagung

  (1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der

Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit

Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung

durch die Unternehmer folgt.

  (2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die

Vergangenheit aufgehoben, soweit

1 . die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse
    geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibe-
    halten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mittei-

    lungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekom-
    men sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht
    unrichtig oder unvollständig waren,

2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von
   den Unternehmern nicht zu vertreten ist.

  (3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbe-
scheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des
Änderungsbesctieides folgt, aufgehoben.

                          § 161
                     Mindestbeitrag
  Die Satzung kann bestimmen, daß ein einheitlicher Min-
destbeitrag erhoben wird.

                          § 162

            Zuschläge, Nachlässe, Prämien

  (1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben
unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versiche-
rungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu
bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4

bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die
Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch
höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht
zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und
Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrank-
heiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nach-

lässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den
Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach
mehreren dieser Merkmale. Die Sätze 1 bis 4 gelten
auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfall-

kasse Post und Telekom. Die landwirtschaftlichen Berufs-

genossenschaften können durch Satzung bestimmen,

daß entsprechend den Sätzen 1 bis 4 Zuschläge auferlegt

oder Nachlässe bewilligt werden.

  (2) Die Unfallversicherungsträger können unter Berück-
sichtigung der Wirksamkeit der von den Unternehmern
getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfäl-
len und Berufskrankheiten und für die Verhütung von
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewäh-

ren.

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht gewerbs-
mäßige ~auarbeiten.

                          §163
         Beitragszuschüsse für Küstenfischer

  (1) Für die Unternehmen der Küstenfischerei, deren

Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 versichert sind, haben

die Länder mit Küstenbezirken im voraus bemessene

Zuschüsse zu den Beiträgen zu leisten; die Höhe der
Zuschüsse stellt das Bundesversicherungsamt im Beneh-
men mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder
mit Küstenbezirken jährlich fest. Die Zuschüsse sind für
jedes Land entsprechend der Höhe des Jahresarbeitsver-

dienstes der in diesen Unternehmen tätigen Versicherten

unter Heranziehung des Haushaltsvoranschlages der

See-Berufsgenossenschaft festzustellen.

  (2) Die Länder können die Beitragszuschüsse auf die

Gemeinden oder Gemeindeverbände entsprechend der

Höhe des Jahresarbeitsverdienstes der Versicherten in
Unternehmen der Küstenfischerei, die in ihrem Bezirk tätig
sind, verteilen.

  (3) Küstenfischerei im Sinne des Absatzes 1 ist

1. der Betrieb mit Hochseekuttern bis zu 250 Kubik-
   metern Rauminhait, Küstenkuttern, Fischerbooten und
   ähnlichen Fahrzeugen,

2. die Fischerei ohne Fahrzeug auf den in § 121 Abs. 3
   Nr. 1 bis 3 genannten Gewässern.

                 Dritter Unterabschnitt
        Vorschüsse und Sicherheitsleistungen

                          § 164
    Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

  (1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die
Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des

voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.

  (2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem
Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstel-
lung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf
Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere
bestimmt die Satzung.
BGBl. 1996, Seite 1296 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1296
                 Vierter Unterabschnitt
                   Umlageverfahren

                          §165

                       Nachweise

   (1) Die Unternehmer haben zur Berechnung der Umlage

innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf eines Kalender-

jahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die gelei-
steten Arbeitsstunden in der vom Unfallversicherungs-
träger geforderten Aufteilung zu melden (Lohnnachweis).
Die Satzung kann die Frist nach Satz 1 verlängern. Sie
kann auch bestimmen, daß die Unternehmer weitere zur
Berechnung der Umlage notwendige Angaben zu machen
haben.

  (2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten
haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über
die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrund-
lagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten
Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für
den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vor-
schreiben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  (3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht
rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der
Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

  (4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach
den Absätzen 1 und 2 zugrundeliegenden Tatsachen Auf-

zeichnungen zu führen und diese mindestens fünf Jahre

lang aufzubewahren.

                          §166
               Auskunftspflicht der
       Unternehmer und Beitragsüberwachung

   Für die Auskunftspflicht der Unternehmer und die Bei-
tragsüberwachung gelten § 98 des Zehnten Buches,
§ 28p des Vierten Buches und die Beitragsüberwachungs-
verordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992), geändert

durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1

S. 1229), entsprechend mit der Maßgabe, daß sich die

Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer und die

Prüfungs- und Überwachungsbefugnis der Unfallversi-

cherungsträger auch auf Angaben und Unterlagen über

die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veran-

lagung der Unternehmen und für die Zuordnung der Ent-

gelte der Versicherten zu den Gefahrklassen erforderlich
sind; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-
rungsträger.

                          §167
                  Beitragsberechnung
   (1) Der Beitrag ergibt sich aus den zu berücksichtigen-
den Arbeitsentgelten, den Gefahrklassen und dem Bei-
tragsfuß.

  (2) Der Beitragsfuß wird durch Division des Umlagesolls
durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahr-
klassen) berechnet. Beitragseinheiten der Unternehmen
nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten werden nicht berück-

sichtigt; für diese Unternehmen wird der Beitrag nach dem
Beitragsfuß des 1etzten Umlagejahres berechnet.
 . (3) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt
die Satzung.

                          §168
                   Beitragsbescheid
   (1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitrags-
pflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich
mit.

  (2) Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Ver-

gangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann

aufgehoben werden, wenn

1. die Veran1agung des Unternehmens zu den Gefahr-
   klassen nachträglich geändert wird,
2. der Lohnnachweis unrichtige Angaben enthält oder
   sich die Schätzung als unrichtig erweist,

3. die Anmeldung nach § 157 Abs. 6 unrichtige oder
   unvollständige Angaben enthält oder unterblieben ist.

   (3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer
ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das
Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.
  (4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbei-
ten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch ent-
standen und der Höhe nach bekannt ist.

                           § 169

                Beitragseinzug bei der
              See-Berufsgenossenschaft

   Die Satzung der See-Berufsgenossenschaft kann be-

stimmen, daß die Beiträge für die in§ 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3

des Fünften Buches genannten Seeleute zusammen mit
den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von der See-
Krankenkasse eingezogen werden; die Satzung kann das
Verfahren regeln. ·

                           §170

               Beitragszahlung an einen
          anderen Unfallversicherungsträger

  Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis

für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist

und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen,

an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht

bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zah-

lung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger

stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zu-

steht.

                 Fünfter Unterabschnitt
              Betriebsmittel und Rücklage

                           §171
                      Betriebsmittel

  Die Betriebsmittel dürfen den eineinhalbfachen Betrag
der Aufwendungen des abgelaufenen Kalenderjahres
nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Betrag auf den
zweifachen Betrag erhöhen.

                           §172

                         Rücklage
  (1) Die Rücklage wird bis zur Höhe des Zweifachen der
im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebildet.
BGBl. 1996, Seite 1297 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1297
    ------------------    -- - - - - - - - - - - - - - - - -

Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag in
Höhe von 3 vom Hundert der gezahlten Renten zugeführt.

   (2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Unfallver-
sicherungsträgers genehmigen, daß die Rücklage bis zu

einer geringeren Höhe angesammelt wird oder ihr höhere,

geringere oder keine Beträge zugeführt werden.

  (3) Die Zinsen aus der Rücklage fließen dieser zu, bis sie
die sich aus Absatz 1 oder 2 ergebende Höhe erreicht hat.
  (4) Die Entnahme von Mitteln aus der Rücklage bedarj
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Dabei setzt sie
die Höhe eines weiteren Betrages fest, der bei den folgen-
den Umlagen zusätzJich zu den Beträgen nach den Absät-
zen 1 bis 3 der Rücklage zugeführt wird.

                Sechster Unterabschnitt

            Zusammenlegung und Teilung
       der Last, Teilung der Entschädigungslast
    bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche
  der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

                           § 173

        Zusammenlegung und Teilung der Last

  (1) Die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften können jeweils vereinbaren, ihre Ent-
schädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tra-
gen. Dabei wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf
die beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreter-
versammlungen und der Genehmigung der Aufsichts-
behörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie
darf nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam
werden.
  (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht
zustande und erscheint es zur Abwendung der Gefähr-
dung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft
erforderlich, so kann das Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossen-
schaften ihre Entschädigungslast für ein Kalenderjahr
ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine vorüber-
gehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft
unterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last
und die Höhe der Unterstützung regeln. Sollen nur lan-
desunmittelbare Berufsgenossenschaften beteiligt wer-
den, gilt die Ermächtigung des Satzes 1 für die Landes-
regierungen der Länder, in denen die Berufsgenossen-
schaften ihren Sitz haben.

  (3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemein-
samen Last wird wie die Entschädigungsbeträge, die die
Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat,
auf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversamm-
lung nicht etwas anderes beschließt.

  (4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unter-

nehmens Berlin, kann der für die Entschädigung zustän-

dige Unfallversicherungsträger von den anderen sachlich,
aber nicht örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern
einen Ausgleich verlangen. Die Unfallversicherungsträger
regeln das Nähere durch Vereinbarung.
- - - - - - - - - - -

                            § 174

                     Teilung der
        Entschädigungslast bei Berufskrankheiten

    (1) In den Fällen des § 134 kann der für die Entschädi-

  gung zuständige Unfallversicherungsträger von den ande-

  ren einen Ausgleich verlangen.
    (2) Die Höhe des Ausgleichs nach Absatz 1 richtet sich
  nach dem Verhältnis der Dauer der gefährdenden Tätig-
  keit in dem jeweiligen Unternehmen zur Dauer aller gefähr-
  denden Tätigkeiten.
    (3) Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere
  durch Vereinbarung; sie können dabei einen von Absatz 2
  abweichenden Verteilungsmaßstab wählen, einen pau-
  schalierten Ausgleich vorsehen oder von einem Ausgleich
  absehen.

                            §175

                Erstattungsansprüche der
      landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

     Erleiden vorübergehend für ein landwirtschaftliches
  Unternehmen Tätige einen Versicherungsfall und ist für
  ihre hauptberufliche Tätigkeit ein anderer Unfallversiche-
  rungsträger als eine landwirtschaftliche Berufsgenossen-
  schaft zuständig, erstattet dieser der landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaft die Leistungen, die über das hin-
  ausgehen, was mit gleichen Arbeiten dauernd in der Land-
  wirtschaft Beschäftigte zu beanspruchen haben.

                   Siebter Unterabschnitt

                   Ausgleich unter den
          gewerblichen Berufsgenossenschaften

                            § 176
                     Ausgleichspflicht

    (1) Soweit
  1. der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenos-
     senschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Ren-
     tenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder

  2. der Entschädigungslastsatz einer dieser Berufsgenos-
     senschaften das Fünffache des durchschnittlichen
     Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaf-
     ten
  übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den
  übersteigenden Lastenanteil untereinander aus.

    (2) Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen
  Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, begin-
  nend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen
  Jahr, auf mehr als das 1,5fache des Rentenlastsatzes, den
  sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durch-
  schnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaf-
  ten erreicht hätte, gilt Absatz_ 1 entsprechend. Ein Aus-
  gleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz einer

  Berufsgenossenschaft 0,008 oder ihr Entschädigungs-

  lastsatz 0,015 nicht übersteigt.

     (3) Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich meh-
  rere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Be-
  trag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet.
BGBl. 1996, Seite 1298 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1298
                          §177
     Rentenlastsatz und Entschädigungslastsatz

   (1) Rentenlastsatz ist das Verhältnis der Aufwendungen
für Renten, Sterbegeld und Abfindungen zu den beitrags-

pflichtigen Arbeitsentgelten und Versicherungssummen.

  (2) Entschädigungslastsatz ist das Verhältnis der Auf-
wendungen für Heilbehandlung, ben,.1fsfördernde und
soziale Rehabilitation, Renten, Sterbegeld, Beihilfen und
Abfindungen zu den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten
und Versicherungssummen.

                          § 178
              Höhe des Ausgleichsanteils

   (1) Ausgleichspflichtig sind die nicht ausgleichsberech-
tigten Berufsgenossenschaften.

  (2) Der Ausgleichsanteil jeder Berufsgenossenschaft
entspricht dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsumme zu
der Arbeitsentgeltsumme aller ausgleichspflichtigen Be-
rufsgenossenschaften.

  (3) Die Summe von eigenen Renten- oder Entschädi-
gungsleistungen jeder Berufsgenossenschaft und ihr Aus-
gleichsanteil darf die in § 176 gesetzten Grenzen nicht
überschreiten. Ein überschreitender Betrag wird auf die
übrigen ausgleichspflichtigen Berufsgenossenschaften
nach dem Verhältnis ihrer Arbeitsentgeltsummen zu den
Arbeitsentgeltsummen aller noch ausgleichspflichtigen
Berufsgenossenschaften verteilt.

                          §179

           Umlegung des Ausgleichsanteils

   Die Beiträge der Unternehmen einer Berufsgenossen-
schaft für deren Ausgleichsanteil (§ 178 Abs. 2 und 3)
werden ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Ver-
sicherten in den Unternehmen umgelegt.

                          §180
                       Freibeträge

   (1) Bei Anwendung der §§ 178 und 179 bleibt für jedes
Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht,

die dem 4000fachen des in der gesetzlichen Rentenver-

sicherung maßgebenden aktuellen Rentenwerts des Kalen-

derjahres entspricht, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht.

Der Freibetrag wird auf volle 1 000 Deutsche Mark auf-

gerundet. Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheits-
dienst und Wohlfahrtspflege bleiben außerdem die Ein-
richtungen der freien Wohlfahrtspflege, die gemeinnüt-
zigen privaten Krankenhäuser und andere vergleichbare
private gemeinnützige Anstalten außer Betracht. Außer

Betracht bleiben ferner Unternehmen nicht gewerbsmäßi-

ger Bauarbeiten sowie gemeinnützige Unternehmen.

  (2) Bis zu einer Angleichung des aktuellen Rentenwerts
(Ost) an den aktuellen Rentenwert wird bei der Berech-
nung des Freibetrags ausschließlich der aktuelle Renten-
wert zugrunde gelegt.

                           § 181
             Durchführung des Ausgleichs

  (1) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenos-

senschaften e. V. (Hauptverband) führt nach Ablauf eines
Kalenderjahres den Ausgleich unter den gewerblichen

Berufsgenossenschaften durch. Zu diesem Zweck ennit-
telt er die Ausgleichslast, berechnet den auf die einzelne
Berufsgenossenschaft entfallenden Ausgleichsanteil und
führt eine entsprechende Ausgleichsumlage durch.

    (2) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben

 dem Hauptverband innerhalb von drei Monaten nach Ab-
 lauf des Kalenderjahres die Angaben zu machen, die für
 die Berechnung des Ausgleichs erforderlich sind. Die aus-
 gleichspflichtigen Berufsgenossenschaften zahlen die
 ihren Anteilen entsprechenden Beträge bis zum 20. Juni
 eines jeden Jahres an den Hauptverband, der die einge-
 gangenen Beträge bis zum 30. Juni desselben Jahres an
.die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften wei-
 terleitet.

  (3) Die Berufsgenossenschaften sind berechtigt, durch
den Hauptverband die Unterlagen für das Ausgleichsver-
fahren prüfen zu lassen.

                 Zweiter Abschnitt

             Besondere Vorschrif-
          ten fOr die landwirtschaft-
       lichen Berufsgenossenschaften

                           § 182
                Berechnungsgrundlagen

  (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungs-
grundlagen aus dem zweiten Unterabschnitt des Ersten
Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

  (2) Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche,
der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf,
der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab.
Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungs-
grundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausrei-
chend zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahr-
tarif aufstellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den
Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 einen
Mindestbeitrag oder einen Grundbeitrag bestimmen.

  (3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und

für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unter-

nehmens kann die Satzung angemessene Berechnungs-

grundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gi1t ent-

sprechend.

  (4) Wirtschaftswert ist der Wirtschaftswert im Sinne des
§ 1 Abs. 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte.

  (5) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung

wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektar-

wertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem
Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der
Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen
genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebil-
det, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektar-
wert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere
zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestim-
mungen zu treffen Ober die Ermittlung des Flächenwertes
für

 1. die forstwirtschaftliche Nutzung,

2. das Geringstland,
BGBl. 1996, Seite 1299 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1299
3. die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und
   Spargel,
4. die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,

5. die Teichwirtschaft und Fischzucht,

6. sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

   (6) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß
der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen
Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt
und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das

Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung be-

stimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Gel-

tungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die
§§ 158 und 159 gelten entsprechend.

   (7) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im

Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr gelei-

stet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung

von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten
sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem
Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeits-
verdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen
bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Sat-
zung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5
und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

                          § 183

                   Umlageverfahren
  (1) Auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-
ten finden anstelle der Vorschriften über das Umlagever-
fahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Ab-
schnitts die folgenden Absätze Anwendung.

  (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt
die Satzung.

   (3) landwirtschaftlichen Unternehmern, für die ver-

sicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die

infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversiche-
rungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitrags-
ermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

    (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer
·kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder

 teilweise von Beiträgen befreit werden.

  (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt
den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag
schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für
die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur
dann aufgehoben werden, wenn
1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich ge-
   ändert wird,

2. eine im laufe des Kalenderjahres eingetretene Ände-
   rung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben
   des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben
   des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

  (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits-

und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für
die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. Die §§ 165
und 166 gelten entsprechend.

                           § 184
                         Rücklage

   Abweichend von § 172 wird die Rücklage bis zur Höhe
der im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Renten gebil-
det. Bis sie diese Höhe erreicht, wird ihr jährlich ein Betrag

in Höhe von 1 vom Hundert der gezahlten Renten zuge-
führt.

                  Dritter Abschnitt

            Besondere Vorschriften

         für die Unfallversicherungs-

         träger der öffentlichen Hand

                            § 185

      Gemeindeunfallversicherungsverbände,

     Unfallkassen der Länder und Gemeinden,

 gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen

  (1) Von den Vorschriften des Ersten Abschnitts finden
auf die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Unfall-
kassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen
Unfallkassen und die Feuerwehr-Unfallkassen die §§ 150,
151,164 bis 166,168 und 171 überdie Beitragspflicht, die
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen, das Umlagever-
fahren sowie über Betriebsmittel nach Maßgabe der fol-
genden Absätze Anwendung.

  (2) Für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und
§ 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 werden Beiträge nicht erhoben.
Die Aufwendungen für diese Versicherten werden ent-
sprechend der in diesen Vorschriften festgelegten Zustän-
digkeiten auf das Land, die Gemeinden oder die Gemein-
deverbände umgelegt; dabei bestimmen bei den nach
§ 116 Abs. 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen Unfallkas-
sen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wer
die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6
und 7 trägt. Bei gemeinsamen Unfallkassen sind nach

Maßgabe der in den §§ 128 und 129 festgelegten Zustän-

digkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landes-
bereich und den kommunalen Bereich zu bilden.

   (3) Die Satzung kann bestimmen, daß Aufwendungen
für bestimmte Arten von Unternehmen nur auf die betei-
ligten Unternehmer umgelegt werden. Für die Gemeinden
als Unternehmer können auch nach der Einwohnerzahl
gestaffelte Gruppen gebildet werden.

  (4) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Einwoh-

nerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsent-
gelten. Die Satzung bestimmt den Beitragsmaßstab und
regelt das Nähere über seine Anwendung; sie kann eingn
einheitlichen Mindestbeitrag bestimmen.
   (5) Die Satzung kann bestimmen, daß die Beiträge nach
dem Grad des Gefährdungsrisikos unter Berücksichtigung
der Leistungsaufwendungen abgestuft werden; § 157
Abs. 5 und § 158 gelten entsprechend. Die Satzung kann
ferner bestimmen, daß den Unternehmen unter Berück-
sichtigung der Versicherungsfälle, die die nach § 2 Abs. 1
Nr. 1 und 8 Versicherten erlitten haben, entsprechend den
Grundsätzen des § 162 Zuschläge auferlegt, Nachlässe
bewilligt oder Prämien gewährt werden.

                            § 186

               Aufwendungen des Bundes

              als Unfallversicherungsträger

  (1) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, trägt er die
Aufwendungen für die Unfallversicherung.
BGBl. 1996, Seite 1300 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1300
  (2) Die Aufwendungen für Unternehmen nach § 125
Abs. 3 werden auf die beteiligten Unternehmer umgelegt.
§ 185 Abs. 1 und 5 gilt insoweit entsprechend.
   (3) Die Aufwendungen der Bundesausführungsbehörde
für Unfallversicherung für die Versicherung nach § 125
Abs. 1 Nr. 2 erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem
Bund. Die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet vierteljähr-
lich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwen-
dungen. Die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung hat der Bundesanstalt für Arbeit die für die
Erstattung erforderlichen Mitteilungen zu machen und auf
Verlangen Auskunft zu erteilen. Das Nähere über die
Durchführung der Erstattung regeln die Bundesanstalt für
Arbeit und die Bundesausführungsbehörde für Unfallver-
sicherung durch Vereinbarung; bei den Verwaltungs-
kosten kann auch eine pauschalierte Erstattung vereinbart

werden.

                 Vierter Abschnitt

           Gemeinsame Vorschriften

                          § 187

               Berechnungsgrundsätze

  (1) Berechnungen werden auf vier Dezimalstellen durch-
geführt. Geldbeträge werden auf zwei Dezimalstellen be-
rechnet. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht,
wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen
5 bis 9 ergeben würde.

  (2) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzuneh-
men ist, wird der Wert um 1 erhöht, wenn sich in den
ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben
würde.
  (3) Bei einer Berechnung von Geldbeträgen, für die aus-
drücklich ein Betrag in voller Deutscher Mark vorgegeben
oder bestimmt ist, wird der Betrag nur dann um 1 erhöht,
wenn sich in der ersten Dezimalstelle eine der Zahlen 5
bis 9 ergeb~n würde.
   (4) Der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag ergibt
sich, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum ver-
vielfältigt und durch den Gesamtzeitraum geteilt wird.
Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalen-
dermonat mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit sieben
Tagen gerechnet.
 (5) Vor einer Division werden zunächst die anderen
Rechengänge durchgeführt.

                     Siebtes Kapitel
                Zusammenarbeit der
             Unfallversicherungsträger
            mit anderen Leistungsträgern
           und ihre Beziehungen zu Dritten

                  Erster Abschnitt

              Zusammenarbeit
        der Unfallversicherungsträger
        mit anderen Leistungsträgern

                           § 188

          Auskunftspflicht der Krankenkassen
   Die Unfallversicherungsträger können von den Kran-
 kenkassen Auskunft über die Behandlung, den Zustand

sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des
Versicherten verlangen, soweit dies für die Feststellung
des Versicherungsfalls erforderlich ist. Sie sollen dabei ihr
Auskunftsverlangen auf solche Erkrankungen oder auf
solche Bereiche von Erkrankungen beschränken, die mit
dem Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammen-
hang stehen können. Der Versicherte kann vom Unfallver-
sicherungsträger verlangen, über die von den Kranken-
ka~n übermittelten Daten unterrichtet zu werden; § 25
Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Der Unfall-
versicherungsträger hat den Versicherten auf das Recht,
auf Verlangen über die von den Krankenkassen übermit-
telten Daten unterrichtet zu werden, hinzuweisen.

                           § 189

           Beauftragung einer Krankenkasse

  Unfallversicherungsträger können Krankenkassen be-
auftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu
erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung

geregelt.

                           § 190

         Pflicht der Unfallversicherungsträger
      zur Benachrichtigung der Rentenversiche-
    rungsträger beim Zusammentreffen von Renten

     Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Ver-
  sicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus
  der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder
  Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Lei-
  stungen, hat der Unfallversicherungsträger den Renten-
- versicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei
  Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der
  Erwerbsfähigkeit anzugeben.

                 zweiter Abschnitt
           Beziehungen der Unfall-
        versicherungsträger zu Dritten

                            § 191

        Unterstützungspflicht der Unternehmer
   Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen
 zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchfüh:
 rung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere
 regelt die Satzung.

                            § 192
           Mitteilungs- und Auskunftspflichten
           von Unternehmern und Bauherren

   (1) Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach
 Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfaltver-
 sicherungsträger
 1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens,

 2. die Zahl der Versicherten,
 3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der
    vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und

 4. in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und
    den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
    Bevollmächtigten
 mitzuteilen.
BGBl. 1996, Seite 1301 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1301
  (2) Die Unternehmer haben Änderungen von

1. Art und Gegenstand ihrer Unternehmen, die für die

   Prüfung der Zuständigkeit der Unfallversicherungs-

   träger von Bedeutung sein können,

2. Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Gefahr-
   klassen,
3. sonstigen Grundlagen für die Berechnung der Beiträge

innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger
mitzuteilen.

   (3) Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des
zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu
geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfül-
lung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungs-
trägers (§ 199) erforderlich sind. Ist bei einer Schule der
Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schul-
hoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.

  (4) Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben
die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb
von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversiche-
rungsträger mitzuteilen. Den Wechsel von Personen der
Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von
vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
  (5) Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zu-
ständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu
geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. Dazu
gehören
1. die Auskunft darüber, ob und welche nicht gewerbs-
   mäßigen Bauarbeiten ausgeführt werden,

2. die Auskunft darüber, welche Unternehmer mit der
   Ausführung der gewerbsmäßigen Bauarbeiten beauf-
   tragt sind.

                          § 193

              Pflicht zur Anzeige eines
      Versicherungsfalls durch die Unternehmer
   (1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in
ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzu-
zeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß
sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt
entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Ver-
sicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbstän-
dige Tätigkeit voraussetzt.

  (2) Haben Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, daß
bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit
vorliegen könnte, haben sie diese dem Unfallversiche-
rungsträger anzuzeigen.

   (3) Bei Unfällen der nach§ 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b
Versicherten hat der Schulhoheitsträger die Unfälle auch
dann anzuzeigen, wenn er nicht Unternehmer ist. Bei
Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a Versicher-
ten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre
oder teilstationäre Behandlung oder die Leistungen sta-
tionärer medizinischer Rehabilitation erbracht werden. die
Unfälle anzuzeigen.

  (4) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten. nach-
dem die Unternehmer von dem Unfall oder von den An-
haltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis erlangt
haben. Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen,
daß ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird.

  (5) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit
zu unterzeichnen. Der Unternehmer hat die Sicherheits-

fachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfall- oder

Berufskrankheitenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt

der Unfallversicherungsträger zur Feststellung. ob eine
Berufskrankheit vorliegt. Auskünfte über gefährdende
Tätigkeiten von Versicherten. haben die Unternehmer den
Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersu-
chen unverzüglich zu unterrichten.

  (6) Ist der Bund Unfallversicherungsträger, ist die Anzeige
an die Ausführungsbehörde zu richten.

   (7) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen
Arbeitsschutzaufsicht unterstehen. hat der Unternehmer
eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz
zuständigen Landesbehörde zu übersenden. Bei Unfällen
in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unter-
stehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Berg-
behörde zu übersenden. Wird eine Berufskrankheit ange-
zeigt, übersendet der Unfallversicherungsträger eine
Durchschrift der Anzeige unverzüglich der für den medizi-
nischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Wird
der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Lan-
desbehörde eine Berufskrankheit angezeigt, übersendet
sie dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine
Durchschrift der Anzeige.
  (8) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung bestimi:,,t durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den für Aufgaben der Prävention und der
Einleitung eines Feststellungsverfahrens erforderlichen
Inhalt der Anzeige, ihre Form sowie die Empfänger. die
Anzahl und den Inhalt der Durchschriften.

  (9) Unfälle nach Absatz 1, die während der Fahrt auf
einem Seeschiff eingetreten sind, sind ferner in das
Schiffstagebuch einzutragen und dort oder in einem An-
hang kurz darzustellen. Ist ein Schiffstagebuch nicht zu
führen. haben die Schiffsführer Unfälle nach Satz 1 in einer

besonderen Niederschrift nachzuweisen.

                           §194
     Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

   Die Seeschiffe. die unter der Bundesflagge in Dienst
gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach
ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der See-Berufs-
genossenschaft zu melden.

                           § 195

                  Unterstützungs-und
          Mitteilungspflichten von Kammern
        und der für die Erteilung einer Gewerbe-
       oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden

  (1) Kammern und andere Zusammenschlüsse von
Unternehmern, die als Körperschaften des öffentlichen
Rechts errichtet sind, ferner Verbände und andere Zusam-
menschlüsse, denen Unternehmer .kraft Gesetzes an-
gehören oder anzugehören haben, haben die Unfallver-
sicherungsträger bei der Ermittlung der ihnen zugehören-
den Unternehmen zu unterstützen und ihnen hierzu Aus-
kunft über Namen und Gegenstand dieser Unternehmen

zugeben.
   (2) Behörden, denen die Erteilung einer gewerberecht-
lichen Erlaubnis oder eines gewerberechtlichen Berechti-
gungsscheins obliegt, haben den Berufsgenossenschaf-
BGBl. 1996, Seite 1302 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1302
ten über den Hauptverband nach Eingang einer Anzeige
nach der Gewerbeordnung, soweit ihnen bekannt,
Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Unternehmer,

Namen, Gegenstand sowie Tag der Eröffnung und der
Einstellung der Unternehmen mitzuteilen. Entsprechen-
des gilt bei Erteilung einer Reisegewerbekarte. Im übrigen
gilt Absatz 1 entsprechend.
  (3) Die für die Erteilung von Bauerlaubnissen zuständi-
gen Behörden haben dem zuständigen Unfallversiche-
rungsträger nach Erteilung einer Bauerlaubnis den Namen
und die Anschrift des Bauherrn, den Ort und die Art der
Bauarbeiten, den Baubeginn sowie die Höhe der im bau-
behördlichen Verfahren angegebenen oder festgestellten
Baukosten mitzuteilen. Bei nicht bauerlaubnispflichtigen
Bauvorhaben trifft dieselbe Verpflichtung die für die Ent-
gegennahme der Bauanzeige oder der Bauunterlagen

zuständigen Behörden.

                          §196

               Mitteilungspflichten der
     Schiffsvermessungs- und -registerbehiirden

   Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt
jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von
Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrts-

registers zuständigen Gerichte und Behörden teilen den
Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs
sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der See-Berufs-
genossenschaft unverzüglich mit. Entsprechendes gilt für
alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister.
Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetra-
gen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die
Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungs-
signale erteilen, die gleichen Pflichten.

                          §197

              Übermittlungspflicht der
           Gemeinden und Finanzbehörden
  (1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der
Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf
Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhält-
nisse an Flächen an die landwirtschaftlichen Berufsgenos-
senschaften, soweit die Ermittlungen von den landwirt-
schaftlichen Berufsgenossenschaften nur mit wesentlich
größerem Aufwand vorgenommen werden können als von
den Gemeinden.
   (2) Die Finanzämter übermitteln zum Zweck der Bei-
tragserhebung die Ertrags- oder Wirtschaftswerte ein-
schließlich der Flächen an die landwirtschaftlichen Berufs-
genossenschaften, soweit diese einen an den genannten
Werten orientierten Beitragsmaßstab anwenden. Die Zu-
lässigkeit der Übermittlung durch die Finanzbehörden
richtet sich nach § 31 der Abgabenordnung. Absatz 1
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

                          §198

     Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
   Eigentümer von Grundstücken, die von Untemehmem
land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet ~ .
haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf
Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grund-
stücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu
erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich
ist.
                           ---

                     Achtes Kapitel

                      Datenschutz

                  Erster Abschnitt
                     Grundsätze

                            § 199

       Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
   von Daten durch die Unfallversicherungsträger
  (1) Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur
erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer
gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Auf-
gaben erforderlich ist. Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versiche-

   rungsstatus,
2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapi-
   tel,

3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Bei-
   tragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem
   Sechsten Kapitel,

4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzan-
   sprüchen,

5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwen-
   dung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren so-
   wie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach
   dem Zweiten Kapitel,
6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren
   für die Versicherten.

  (2) Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Ab-
satz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet
oder genutzt werden. Eine Verwendung für andere

Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvor-
schriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder er-
laubt ist.
  (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der
Unfallversicherungsträger Auskünfte Ober Erkrankungen
und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen
Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende
Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwi-
schen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden
Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
   (4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben
ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des
§ 84 Abs. 2 des Zehnten Buches.

                             §200
      Einschränkung der Übermittlungsbefugnis

  (1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der
Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein
gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger beste-
hendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser
nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des
Zehnten Buches verpflichtet ist.
  (2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der
Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gut-
achter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außer-
dem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des
Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des
Gutachtens zu informieren.
BGBl. 1996, Seite 1303 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1303
                 Zweiter Abschnitt
              Datenerhebung und
           -verarbeitung durch Ärzte

                           §201
                  Datenerhebung und
             Datenverarbeitung durch Ärzte
   (1) Ärzte und Zahnärzte, die an einer Heilbehandlung
nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und über-
mitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die
Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie
andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke
der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistun-
gen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und über-.
mitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heil-
behandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren.
Der Versicherte kann vom Unfallversicherungsträger ver-
langen, über die von den Ärzten übermittelten Daten
unterrichtet zu werden. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches
gilt entsprechend. Der Versicherte ist von den Ärzten über
den Erhebungszweck, ihre Auskunftspflicht nach den Sät-
zen 1 und 2 sowie über sein Recht nach Satz 3 zu unter-
richten.

  (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz

zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach

Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen

die Daten auch an sie übermittelt werden.

                           §202

                  Anzeigepflicht von
             Ärzten bei Berufskrankheiten
   Haben Ärzte oder Zahnärzte den begründeten Ver-
dacht, daß bei Versicherten eine Berufskrankheit besteht,
haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für
den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle in der
für die Anzeige von Berufskrankheiten vorgeschriebenen
Form(§ 193 Abs. 8) unverzüglich anzuzeigen. Die Ärzte
oder Zahnärzte haben die Versicherten über den Inhalt der
Anzeige zu unterrichten und ihnen den Unfallversiche-
rungsträger und die Stelle zu nennen, denen sie die An-
zeige übersenden. § 193 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entspre-
chend.

                           §203

              Auskunftspflicht von Ärzten
   (1) Ärzte und Zahnärzte, die nicht an einer Heilbehand-
lung nach § 34 beteiligt sind, sind verpflichtet, dem Unfall-
versicherungsträger auf Verlangen Auskunft über die Be-
handlung, den Zustand sowie über Erkrankungen und
frühere Erkrankungen des Versicherten zu erteilen, soweit
dies für die Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger
Leistungen erforderlich ist. Der Unfallversicherungsträger
soll Auskunftsverlangen zur Feststellung des Versiche-
rungsfalls auf solche Erkrank,ungen oder auf solche Berei-
che von Erkrankungen beschränken, die mit dem Ver-
sicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang ste-
hen können. § 98 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches gilt
entsprechend.

   (2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicher-
ten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf
das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermit-
telten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuwei-
sen. § 25 Abs. 2 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

                 Dritter Abschnitt
                        Dateien

                           §204
              Errichtung einer Datei für
          mehrere Unfallversicherungsträger
   (1) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-
sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder
bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist zu-
lässig,
1. um Daten über Verwaltungsverfahren und Entschei-
   dungen nach § 9 Abs. 2 zu verarbeiten, zu nutzen und
   dadurch eine einheitliche Beurteilung vergleichbarer
   Versicherungsfälle durch die Unfallversicherungsträ-
   ger zu erreichen, gezielte Maßnahmen der Prävention
   zu ergreifen sowie neue medizinisch-wissenschaftliche
   Erkenntnisse zur Fortentwicklung des Berufskrankhei-
   tenrechts, insbesondere durch eigene Forschung oder
   durch Mitwirkung an fremden Forschungsvorhaben, zu
   gewinnen,

2. um Daten in Vorsorgedateien zu erheben, zu verarbei-
   ten oder zu nutzen, damit Versicherten, die bestimm-
   ten arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ausgesetzt

   sind oder waren, Maßnahmen der Prävention oder der

   Rehabilitation angeboten sowie Erkenntnisse über

   arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und geeignete

   Maßnahmen der Prävention und der Rehabilitation
   gewonnen werden können,

3. um Daten über Arbeits- und Wegeunfälle in einer
   Unfall-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und
   dadurch Größenordnungen, Schwerpunkte und Ent-
   wicklungen der Unfallbelastung in einzelnen Bereichen
   darzustellen, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der
   Prävention und der Rehabilitation gewonnen werden
   können,
4. um Anzeigen, Daten über Verwaltungsverfahren und
   Entscheidungen über Berufskrankheiten in einer Berufs-
   krankheiten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen
   und dadurch Häufigkeiten und Entwicklungen im
   Berufskrankheitengeschehen sowie wesentliche Ein-
   wirkungen und Erkrankungsfolgen darzustellen, damit
   Erkenntnisse zur Verbesserung der Prävention und der
   Rehabilitation gewonnen werden können,

5. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Rehabili-
   tationsleistungen erbracht werden, in einer Rehabilita-
   tions-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen und
   dadurch Schwerpunkte der Rehabilitation darzustel-
   len, damit Erkenntnisse zur Verbesserung der Präven-
   tion und der Rehabilitation gewonnen werden können,
6. um Daten über Entschädigungsfälle, in denen Renten-
   leistungen oder Leistungen bei Tod erbracht werden, in
   einer Renten-Dokumentation zu verarbeiten, zu nutzen
   und dadurch Erkenntnisse über den Rentenverlauf und
   zur Verbesserung der Prävention und der Rehabilita-
   tion zu gewinnen.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 findet § 76 des
Zehnten Buches keine Anwendung.

  (2) In den Dateien nach Absatz 1 dürfen nach Maßgabe
der Sätze 2 und 3 nur folgende Daten von Versicherten
erhoben, verarbeitet oder' genutzt werden:
 1. der zuständige Unfallversicherungsträger und die
    zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde,
BGBl. 1996, Seite 1304 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1304
2. das Aktenzeichen des Unfallversicherungsträgers,

3. Art und Hergang, Datum und Uhrzeit sowie Anzeige

   des Versicherungsfalls,

4. Staatsangehörigkeit und Angaben zur regionalen
   Zuor:dnung der Versicherten sowie Geburtsjahr und
   Geschlecht der Versicherten und der Hinterbliebenen,
5. Familienstand und Versichertenstatus der Versicher-
   ten,

6. Beruf der Versicherten, ihre Stellung im Erwerbsleben

   und die Art ihrer Tätigkeit,

7. Angaben zum Unternehmen einschließlich der Mit-
   gliedsnummer,

 8. die Arbeitsanamnese und die als Ursache für eine
    Schädigung vermuteten Einwirkungen am Arbeits-
    platz,

 9. die geäußerten Beschwerden und die Diagnose,

10. Entscheidungen über Anerkennung oder Ablehnung
    von Versicherungsfällen und Leistungen,

11. Kosten und Verlauf von Leistungen,

12. Art, Ort, Verlauf und Ergebnis von Vorsorgemaß-

    nahmen oder Leistungen zur Rehabilitation,

13. die Rentenversicherungsnummer, Vor- und Familien-

    name, Geburtsname, Geburtsdatum, Sterbedatum

    und Wohnanschrift der Versicherten sowie wesent-

    liche Untersuchungsbefunde und die Planung zukünf-

    tiger Vorsorgemaßnahmen,

14. Entscheidungen (Nummer 10) mit ihrer Begründung
    einschließlich im Verwaltungs- oder Sozialgerichts-
    verfahren erstatteter Gutachten mit Angabe der Gut-
    achter.
In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur Daten
nach Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 1O und 14 verarbeitet oder
genutzt werden. In Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
bis 6 dürfen nur Daten nach Satz 1 Nr. 1 bis 12 verarbeitet
oder genutzt werden.

  (3) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-

sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger

oder bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist

auch zulässig, um die von den Pflegekassen und den pri-

vaten Versicherungsunternehmen nach § 44 Abs. 2 des

Elften Buches zu übermittelnden Daten zu verarbeiten.
   (4) Die Errichtung einer Datei für mehrere Unfallver-
sicherungsträger bei einem Unfallversicherungsträger oder
bei einem Verband der Unfallversicherungsträger ist auch
zulässig, soweit dies erforderlich ist, um neue Erkennt-
nisse zur Verhütung von Versicherungsfällen oder zur
Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

zu gewinnen, und dieser Zweck nur durch eine gemein-

same Datei für mehrere oder alle Unfallversicherungsträ-

ger erreicht werden kann. In der Datei nach Satz 1 dürfen
personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit
der Zweck der Datei ohne sie nicht erreicht werden kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt in einer Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Art der zu verhütenden Ver-
sicherungsfälle und der abzuwendenden arbeitsbeding-
ten Gesundheitsgefahren sowie die Art der Daten, die in
der Datei nach Satz 1 verarbeitet oder genutzt werden
dürfen. In der Datei nach Satz 1 dürfen Daten nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 13 nicht gespeichert werden.

   (5) Die Unfallversicherungsträger dürfen Daten nach
Absatz 2 an den Unfallversicherungsträger oder den Ver-

band, der die Datei führt, übermitteln. Die in der Datei nach

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 gespeicherten Daten dürfen
von der dateiführenden Stelle an andere Unfallversiche-
rungsträger übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
   (6) Der Unfallversicherungsträger oder der Verband, der
die Datei errichtet, hat dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz oder der nach Landesrecht für die Kontrolle

des Datenschutzes zuständigen Stelle rechtzeitig die

Errichtung einer Datei nach Absatz 1 oder 4 vorher schrift-
lich anzuzeigen.

  (7) Der Versicherte ist vor der erstmaligen Speicherung
seiner Sozialdaten in Dateien nach Absatz 1 Satz 1 Nr: 1
und 2 über die Art der gespeicherten Daten, die speichernde
Stelle und den Zweck der Datei durch den Unfallversiche-
rungsträger schriftlich zu unterrichten. Dabei ist er auf sein

Auskunftsrecht nach § 83 des Zehnten Buches hinzu-
weisen.

                            §205

       Datenverarbeitung und -Übermittlung bei

  den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften

  (1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die

landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche

Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse

desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in ge-

meinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils

zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Durch tech-
nische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustel-
len, daß die Daten der Versicherten den einzelnen Trägem
nur so weit zugänglich gemacht werden, wie sie zur Erfül-
lung ihrer gesetzlichen Aufgaben (§ 199) erforderlich sind.
  (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens,
das die Übermittlung personenbezogener Daten aus
Dateien der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
durch Abruf ermöglicht, ist dort nur zwischen den land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie mit den
landwirtschaftlichen Alterskassen, den Trägem der ge-

setzlichen Rentenversicherung, den Krankenkassen, der

Bundesanstalt für Arbeit und der Deutschen Post AG,

soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von

Sozialleistungen betraut ist, zulässig; dabei dürfen auch

Vermittlungsstellen eingeschaltet werden.

                  Vierter Abschnitt

              Sonstige Vorschriften

                            §206

                  Übermittlung von

               Daten für die Forschung

        zur Bekämpfung von Berufskrankheiten

   (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes
ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben perso-
nenbezogene Daten den Unfallversicherungsträgern ·und
deren Verbänden zu übermitteln, wenn die nachfolgenden
Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des
Forschungsvorhabens öffentlich bekanntgegeben worden
ist. Die Unfallversicherungsträger oder die Verbände
haben den Versicherten oder den früheren Versicherten
schriftlich über die übermittelten Daten und über den
Zweck der Übermittlung zu unterrichten.
BGBl. 1996, Seite 1305 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1305
  (2) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände
dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Ver-
sicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvor-
   habens, das die Erkennung neuer Berufskrankheiten
   oder die Verbesserung der Prävention oder der Reha-
   bilitation bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforder-
   lich ist und

2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf
   andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung,
   Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten, er-
   reicht werden kann.

Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundes-
oder Landesbehörde die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der Daten für das Forschungsvorhaben geneh-
migt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde
die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in
den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Arztekammer des Landes.
  (3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt wer-
den, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten,
der an Entscheidungen Ober Sozialleistungen oder deren
Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das For-
schungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten
weitergegeben werden.
  (4) Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch

und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die über-

mittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen perso-

nenbezogenen Daten zusammengeführt werden. § 67c
Abs. 5 Satz 2 und 3 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

   (5) Führen die Unfallversicherungsträger oder ihre Ver-
bände das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dür-
fen die Daten nur anonymisiert an den für das For-

schungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden.

Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwar-

ten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erfor-

derlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche

die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für
den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen ent-
sprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

                           §207
               Erhebung,Verarbettung
             und Nutzung von Daten zur
         Verhütung von Verslcherungsflllen
     und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  (1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände
dürfen
1. Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

2. Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsana-

   lyse

erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und

untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von

Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheits-
gefahren erforderlich ist.

   (2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeits-

schutz zuständigen Landesbehörden und an die für den
Vollzug des Chemikclliengesetzes sowie des Rechts der
Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermit-
telt werden.

   (3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder
Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und
ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden
übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet
nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder ge-
schäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des
Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.

                           §208

           Auskünfte der Deutschen Post AG

  Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallver-
sicherung wahrnimmt, gilt§ 151 des Sechsten Buches
entsprechend.

                    Neuntes Kapitel

                  Bußgeldvorschriften

                           §209
                  Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
 1. einer Unfaltverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1
    oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
    ten Tatbestand auf diese Bußgek:fvorschrift verweist,

 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1

    Satz 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, oder

    § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,

 3. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Maßnahme nicht
    duldet,

 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,

 5. entgegen § 165 Abs. 1 Satz 1, entgegen § 165 Abs. 1

    Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach Satz 2

    oder 3 oder entgegen § 194 eine Meldung nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-

    nen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

 6. entgegen § 165 Abs. 2 Satz 1 einen Nachweis über die
    sich aus der Satzung ergebenden Berechnungs-
    grundlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
    zeitig einreicht,
 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt
    oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
    wahrt,
 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig macht, ·
 9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
    Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige

    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das

    Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in

    einer besonderen Niederschrift nachweist oder

11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

    zeitig erteilt.

 · (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Ver-
sicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeits-
entgelt anrechnet.
BGBl. 1996, Seite 1306 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1306
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzig-
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.

                          §210
           Zuständige Verwaltungsbehörde
  (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Unfall-
versicherungsträger.

   (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit der Ver-
folgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 1
noch nicht befaßt ist, ist auch das Seemannsamt für die
Verfolgung und Ahndung zuständig.
  (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist örtlich zuständig das
Seemannsamt des Heimathafens im Geltungsbereich des
Grundgesetzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes, ist das Seemanns-
amt des Registerhafens örtlich zuständig. Örtlich zustän-
dig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bereich der
Hafen liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

                           §211
         Zusammenarbeit bei der Verfolgung
       und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
arbeiten die Unfallversicherungsträger insbesondere mit
der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Ein-
zugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, den in
§ 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den
Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen

Behörden und den für den Arbeitsschutz zuständigen

Landesbehörden zusammen, wenn sich im Einzelfall kon-

krete Anhaltspunkte für

1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
   Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von nichtdeutschen
   Arbeitnehmern ohne die erforderliche Erlaubnis nach
   § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,

3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber
   einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
   § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches,

4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und
   Fünften Buches sowie dieses Buches über die Ver-
   pflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbei-
   trägen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den
   Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,

6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz

ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-
dung zuständigen Behörden sowie die Behörden nach
§ 63 des Ausländergesetzes. Die Unterrichtung kann auch
Angaben über die Tatsachen, die für die Einziehung der
Beiträge zur Unfallversicherung erheblich sind, enthalten.
Die Unterrichtung über personenbezogene Daten, die

über Versicherte erhoben werden, ist unzulässig. Medi-
zinische und psychologische Daten, die über einen Ver-
sicherten erhoben worden sind, dürfen die Unfallver-
sicherungsträger nicht übermitteln.

                    Zehntes Kapitel
                    Übergangsrecht

                          §212
                        Grundsatz

  Die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels gelten
für Versicherungsfälle, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften
nicht etwas anderes bestimmt ist.

                           §213

          Weitergeltung des Versicherungs-
         schutzes für bestimmte Unternehmer
   Unternehmer und ihre Ehegatten, die am Tag vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 3
oder 7 der Reichsversicherungsordnung in der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Fassung pflichtversichert waren und
die nach § 2 nicht pflichtversichert sind, bleiben versi-
chert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versiche-
rung bedarf. Die Versicherung wird als freiwillige Versiche-
rung weitergeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in
dem ein schriftlicher Antrag auf Beendigung dieser Ver-
sicherung beim Unfallversicherungsträger eingegangen
ist; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

                           §214

     Geltung auch für frühere Versicherungsfälle

  (1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts

des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die

vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetre-

ten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen
an Berechtigte im Ausland. Für Leistungen der Heilbe-
handlung und der beruflichen Rehabilitation, die vor dem
Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes bereits in An-
spruch genommen worden sind, sind bis zum Ende dieser
Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme gatten.

  (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des
lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der
Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erstmals oder aufgrund des§ 90 neu festgesetzt
wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsver-
dienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Be-
rufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch
für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von
dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden
1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutz-
regelung bleibt unberührt.

   (3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen
und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle,
die vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes einge-
treten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind.
BGBl. 1996, Seite 1307 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1307
   (4) Soweit sich die Vorschriften über die Beziehungen
der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Ver-
pflichteten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen,
gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor
dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten
sind.

                           §215

                 Sondervorschriften für

         Versicherungsfälle in dem in Artikel 3
      des Einigungsvertrages genannten Gebiet

  (1) Für die Übernahme der vor dem 1. Januar 1992 ein-
getretenen Unfälle und Krankheiten als Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen
Unfallversicherung ist § 1150 Abs. 2 und 3 der Reichsver-
sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  (2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst
gelten nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem 1. Ja-
nuar 1992 eingetreten sind; für diese Versicherungsfälle ist
§ 1152 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der am
Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden.

   (3) Für Versicherungsfälle im Zuständigkeitsbereich
des Bundes als Unfallversicherungsträger, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, gilt§ 85 Abs. 2 Satz 1
mit der Maßgabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höch-

stens das zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungs-
falls geltenden Bezugsgröße (West) beträgt.
   (4) Für Versicherte an Bord von Seeschiffen und für nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 7 versicherte Küstenschiffer und Küsten-
fischer ist § 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung
in der am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver-
sicherungsordnung § 92 dieses Buches tritt.

  (5) Die Vorschriften über die Anpassung der vom Jah-

resarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und über

die Höhe und die Anpassung des Pflegegeldes gelten

nicht für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Eini-

gungsvertrags genannten Gebiet; für diese Versiche-

rungsfälle sind § 1151 Abs. 1 und § 1153 der Reichsver-

sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der

Maßgabe, daß an die Stelle der dort genannten Vorschrif-

ten der Reichsversicherungsordnung § 44 Abs. 2 und 4
sowie § 95 dieses Buches treten.

   (6) Für die Feststellung und Zahlung von Renten bei Ver-
sicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten
sind, ist § 1154 der Reichsversicherungsordnung in der
am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die

Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsver-

sicherungsordnung die§§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches

treten.

  (7) Für die Feststellung und Zahlung von Leistungen
im Todesfall ist § 1155 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2
und 3 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter
anzuwenden mit der Maßgabe, daß an die Stelle der dort
genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
§ 65 Abs. 3 und § 66 dieses Buches treten. Bestand am

31. Dezember 1991 nach dem in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrags genannten Gebiet geltenden Recht ein An-
spruch auf Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente,
wird der Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert
weitergezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich
aus den§§ 63 bis 71 und aus Satz 1 ergeben würde, über-
steigt.
  (8) Die Vorschrift des § 1156 Abs. 2 bis 4 der Reichsver-
sicherungsordnung in der am Tag vor Inkrafttreten dieses

Gesetzes geltenden Fassung ist weiter anzuwenden.

                          §216
                Bezugsgröße (Ost) und
               aktueller Rentenwert (Ost)

   (1) Soweit Vorschriften dieses Buches beim Jahres-
arbeitsverdienst oder beim Sterbegeld an die Bezugs-
größe anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannte Gebiet (Bezugsgröße
(Ost)) maßgebend, wenn es sich um einen Versicherungs-
fall in diesem Gebiet handelt.

  (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-
mensanrechnungen auf Leistungen an Hinterbliebene an
den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Ren-
tenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrags genannten Gebiet hat.

                          §217

                    Bestandsschutz

  (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt
worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher,
als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtig-
ten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend
für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1
Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familien-
angehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen
an Schwerverletzte zu berücksichtigen.

   (2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung

mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung

in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind

weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor

dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch

anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem

1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der

Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617

Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am
Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung. Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Wai-
senrente für Waisen, die das 18. Lebensjahr bereits voll-
endet haben, ist§ 314 Abs. 5 des Sechsten Buches weiter
entsprechend anzuwenden.

  (3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-

zes für ein Kind Anspruch auf eine Kinderzulage hatten,

wird die Kinderzulage nach Maßgabe des § 583 unter

Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des
§ 579 Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 der Reichsver-
sicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet. Die
Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni 1977
(BGBI. 1 S. 807), geändert durch Artikel 19 Nr. 23 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 1857), ist insoweit weiter anzuwenden.
BGBl. 1996, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
  (4) § 9 Abs. 3 und § 1O Abs. 1 Satz 2 des Einundzwan-
zigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1S. 1089) sind für die Anpassung der dort genann-
ten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.

                          §218
                 Länder und Gemeinden
             als Unfallversicherungsträger

   (1) Sind nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Recht die Länder oder Gemeinden
Unfallversicherungsträger, sind ihre Ausführungsbehör-
den für Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1997 in
rechtlich selbständige Unfallversicherungsträger zu über-
führen. Bis zur Überführung sind die für die Ausführungs-
behörden geltenden Vorschriften der Reichsversiche-
rungsordnung und des Vierten Buches in der am Tag vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
weiter anzuwenden; die§§ 128 und 129 gelten ab Inkraft-
treten dieses Gesetzes. Insoweit gelten die Länder und
Gemeinden weiter als Unfallversicherungsträger.

   (2) Bei der Überführung einer Ausführungsbehörde eines

Landes oder einer Gemeinde in eine Unfallkasse nehmen
die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Ge-
schäftsführer der Ausführungsbehörden die Aufgaben der
Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Ge-
schäftsführers der Unfallkasse bis zum Ablauf der laufen-
den Wahlperiode wahr. Bei der Überführung von Aus-
führungsbehörden eines Landes oder einer Gemeinde in
gemeinsame Unfallkassen nach § 116 Abs. 1 Satz 2 oder
in Gemeindeunfallversicherungsverbände können die Lan-

desregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Vertreterver-
sammlung der Unfallkasse oder des Gemeindeunfallver-
sicherungsverbandes unbeschadet der Regelung des § 44

Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches beruft. Satz 2 gilt

entsprechend, wenn gleichzeitig mit der Überführung eine
gemeinsame Unfallkasse oder ein gemeinsamer Gemeinde-
unfallversicherungsverband mehrerer Länder nach § 116
Abs. 2 oder§ 117 Abs. 2 gebildet wird.

  (3) Die Rechte und Pflichten der Länder oder Gemein-

den, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsord-
nung von den Ausführungsbehörden für Unfallversiche-
rung wahrgenommen worden sind, gehen auf die Unfall-
versicherungsträger im Sinne von Absatz 1 Satz 1 über.
Die Landesregierungen regeln das Nähere durch Rechts-
verordnungen.

                          §219

                 Aufbringung der Mittel

  (1) Die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel sind

erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das
Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die
Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Arti-
kel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes in
der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
den Fassung weiter anzuwenden.

   (2) Abweichend von § 172 Abs. 1 Satz 2 werden bis zur
Erhebung der Umlage für das Umlagejahr 2000 keine Mit-
tel zur Auffüllung der Rücklage erhoben; § 172 Abs. 2
bleibt unberührt.

                         §220
                Rechtsträgerabwicklung

  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das nach § 27
Abs. 1 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes vom 6. Sep-
tember 1965 (BGBI. 1 S. 1065) vom Bund treuhänderisch
verwaltete Vermögen
1. des Gemeindeunfallversicherungsverbandes der Pro-
   vinz Ostpreußen auf den Bundesverband der Unfall-
   versicherungsträger der öffentlichen Hand e. V.,

2. der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufsgenos-
   senschaft auf den Bundesverband der landwirtschaft-
   lichen Berufsgenossenschaften e. V.
über; bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Aufwendun-
gen für die treuhänderische Verwaltung sind abzuziehen.

Anlage1
(zu§114)
           Gewerbliche Berufsgenossenschaften

 1. Bergbau-Berufsgenossenschaft

 2. Steinbruchs-Berufsgenossenschaft

 3. -Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-
    Industrie
 4. Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und
    Wasserwirtschaft

 5. Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft
 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft

 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft
 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

10. Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elek-

    trotechnik

11. Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie
12. Holz-Berufsgenossenschaft

13. Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft

14. Papiermacher-Berufsgenossenschaft

15. Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung
16. Lederindustrie-Berufsgenossenschaft

17. Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft
18. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gast-
    stätten
19. Fleischerei-Berufsgenossenschaft
20. Zucker-Berufsgenossenschaft

21. Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg

22. Bau-Berufsgenossenschaft Hannover

23. Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen
24. Bau-Berufsgendssenschaft Frankfurt am Main

25. Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft
26. Württembergische Bau-Berufsgenossenschaft

27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen
28. Tiefbau-Berufsgenossenschaft

29. Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft
30. Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel
BGBl. 1996, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
31. Berufsgenossenschaft der Banken, Versicherungen,
    Verwaltungen, freien Berufe und besonderer Unter-
    nehmen - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

32. Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und

    Eisenbahnen

33. Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

34. Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
    Wohlfahrtspflege

·35. See-Berufsgenossenschaft

Anlage2
(zu§ 114)
      landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften

 1. Schleswig-Holsteinische landwirtschaftliche Berufs-
    genossenschaft

 2. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oldenburg-

    Bremen

 3. Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossen-

    schaft

 4. Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenos-
    senschaft
 5. Lippische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
 6. Rheinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
 7. Westfälische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

 8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

    Hessen
 9. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Rheinland-
    Pfalz

10. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das
    Saarland
11. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfran-
    ken und Mittelfranken

12. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nieder-
    bayern-Oberpfalz
13. landwirtschaftliche     Berufsgenossenschaft   Unter-
    franken
14. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben
15. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberbayern
16. Badische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
17. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Württem-
    berg
18. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin
19. Sächsische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

20. Gartenbau-Berufsgenossenschaft

                          Artikel 2

            Änderung des Ersten Buches
  Das Erste Buch -Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBI. 1 S. 3015), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt gefaßt:

      ,, 1. Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
            Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge-
            sundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe sowie
            Maßnahmen zur Früherkennung von Berufs-

            krankheiten und arbeitsbedingten Gesund-

            heitsgefahren,".

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Zuständig sind die gewerblichen und die
      landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die
      Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuer-
      wehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die
      Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der
      Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfall-
      kassen für den Landes- und kommunalen Bereich
      und die Ausführungsbehörden des Bundes."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

       ,,(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur

      dann Kindergeld in Anspruch genommen werden,

      wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach
      § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwen-
      dung kommt."
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die
      Familienkassen und für die Ausführungen des Ab-
      satzes 2 die nach § 1O des Bundeserziehungsgeld-

      gesetzes bestimmten Stellen zuständig."

                        Artikel 3

           Änderung des Vierten Buches
  Das Vierte Buch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. De-
zember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
S. 1078), wird wie folgt geändert:

 1. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
       ,,Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe".
    b) In Absatz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
       ,,Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen."

 2. In § 18f Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 719a der
    Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 24
    des Siebten Buches" ersetzt.

 3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung
    werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus
    den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversiche-
    rung nichts Abweichendes ergibt."

 4. In § 23 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
    gefügt:
    „Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
    können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende
    Fälligkeitstermine bestimmen."
BGBl. 1996, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
5. In § 28k Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b wird das Wort
   "Schlechtwettergeld" durch das Wort „Winterausfall-
   geld" ersetzt.

6. In § 29 Abs. 4 werden die Wörter „über die Eigen-
   unfallversicherungsträger'' durch die Wörter "für den
   Bund als Unfallversicherungsträger" ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2a Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
      gefaßt:

        .,Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
        den bei der Unfallkasse Post und Telekom vom
        Bundesministerium für Post und Telekommunika-
        tion bestellt;".
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

        aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
            „Bei den Ausführungsbehörden des Bundes
            und den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt
            die zuständige oberste Verwaltungsbehörde
            das Nähere über die Führung der Geschäfte."

        bb) Satz 3 wird gestrichen.

8. § 36a Abs. 1 wird wie-folgt gefaßt:
       ,,(1) Durch Satzung können
    1. der Erlaß von Widerspruchsbescheiden und

    2. in der Unfallversicherung ferner

        a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-
           scheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-

           herabsetzungen und Rentenentziehungen we-

           gen Änderung der gesundheitlichen Verhält-

           nisse,

        b) Entscheidungen Ober Abfindungen mit Ge-
           samtvergütungen, Renten als vorläufige Ent-
           schädigungen, laufende Beihilfen und Leistun-
           gen bei Pflegebedürftigkeit

    besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35
    Abs. 2 gilt entsprechend."

 9. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
       bahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort
       ..Bahnversicherungsanstalt" ersetzt.

    b) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt:

          ..(2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfall-
         kasse Post und Telekom, den Unfallkassen der
         Länder und Gemeinden und den gemeinsamen
         Unfallkassen für den Landes- und kommunalen
         Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen
         außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche
         Anzahl. von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeit-
         gebervertreter an. Die Arbeitgebervertreter werden
         bestimmt

         1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach
            Landesrecht zuständigen Stelle,
         2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der
            nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
         3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den
            Landes- und kommunalen Bereich

          a) für den Landesbereich von der. nach Lan-
             desrecht zuständigen Stelle,

          b) für den kommunalen Bereich, wenn in den
             Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezo-
             gen ist, von der nach der Ortssatzung zu-
             ständigen Stelle,

       4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundes-
          ministerium für Verkehr,

       5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom
          Bundesministerium für Post und Telekommu-
          nikation .

       Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein
       Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der
       Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei
       einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stim-
       men abgeben, als den anwesenden Vertretern der
       Versicherten zustehen. Das Verhältnis der Zahl der
       Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu
       der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kom-
       munalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne
       der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf
       diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2

       Abs. 1 Nr. 1, 2 und 8 des Siebten Buches ver-
       sicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor
       der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung."

10. In§ 47 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "besonderen
    Trägem der Unfallversicherung für die Feuerwehren"

    durch das Wort „Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt.

11. In § 49 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „und den

    besonderen Trägem der Unfallversicherung für die

    Feuerwehren" durch die Wörter ,, , den gemeinsamen

    Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen" ersetzt
    und nach dem Wort „Bezirksverbände" die Wörter
    "und Landschaftsverbände" eingefügt.

12. § 70 Abs. 2a wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
       bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
       für Verkehr, der Haushaltsplan der Unfallkasse
       Post und Telekom der Genehmigung des Bundes-
       ministeriums für Post und Telekommunikation."

    b) In Satz 3 wird das Wort „Landes" durch das Wort
       .,Bundes" ersetzt.

13. § 72 Abs. 2 Satz 3 wird gestrichen.

14. § 73 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

    „Bei der Eisenbahn-Unfallkasse ist die Genehmigung
    des Bundesministeriums für Verkehr, bei der Unfall-
    kasse Post und Telekom die Genehmigung des Bun-
    desministeriums für Post und Telekommunikation er-
    forderlich."

15. In § 87 Abs. 2 werden die Wörter „Unfallverhütung
    und der Ersten Hilfe bei Arbeitsunfällen" durch die
    Wörter „Prävention in der gesetzlichen Unfallversi-
    cherung" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
16. In § 90 Abs. 1 werden:
    a) die· Wörter „Unfallverhütung und der Ersten Hilfe
       bei Arbeitsunfällen" durch die Wörter „Prävention
       in der gesetzlichen Unfallversicherung" und das
       Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundes-
       ministerium" ersetzt und
    b) folgender Satz angefügt:
       ,,Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-
       kom auf dem Gebiet Prävention in der gesetz-
       lichen Unfallversicherung führt das Bundesmini-

       sterium für Post und Telekommunikation."

                        Artikel4

           Änderung des fünften Buches
  Das Fünfte Buch - Gesetzliche Krankenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1
S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 14. Juni 1996 (BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird die Bezeichnung ,,§ 891 a der

   Reichsversicherungsordnung" durch die Bezeichnung

   ,,§ 143 des Siebten Buches" ersetzt.

2. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Mutterschafts-

      geld, ", ,,Verletztengeld,", ,,Arbeitslosengeld," und
      ,,Arbeitslosenhilfe," gestrichen.

   b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt:
      ,,3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld, Ver-
            letztengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeits-
            losenhilfe beziehen,".

3. In§ 235 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Kost und
   Wohnung" durch die Wörter „ Verpflegung und Unter-
   kunft" ersetzt.

4. In§ 306 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „der Reichs-
   versicherungsordnung" durch die Wörter „des Siebten
   Buches" ersetzt.

                        Artikel 5

          Änderung des Sechsten Buches

   Das Sechste Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1
S. 2261, 1990 1S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 15
Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1088),
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach ,,§ 176 Beitragszah-
   lung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen"
   eingefügt:

   ,,§ 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflege-
   personen".

2. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der letzte Teilsatz wie folgt
      gefaßt:
      „bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördemde
      Leistungen 67 vom Hundert,".

   b) In Absatz 1 Nr. 2 wird der letzte Teilsatz wie folgt
      gefaßt:
      „bei Arbeitslosigkeit im Anschluß an berufsfördernde
      Leistungen 60 vom Hundert".

3. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
      unfalls" die Wörter „oder einer Berufskrankheit" ein-
      gefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des

      Arbeitsunfalls" durch die Wörter „bei Eintritt des
      Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" und die
      Wörter „vor dem Arbeitsunfall" durch das Wort

      ,,davor" ersetzt.

4. In § 93 Abs. 5 Nr. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall" durch
   das Wort „Versicherungsfall" ersetzt.

5. § 163 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „beitragspflich-

      tige Einnahmen das" die Wörter „nach dem Siebten

      Buch" eingefügt und die Wörter ,,(§ 842 Reichsver-

      sicherungsordnung)" gestrichen.
   b) In ·satz 4 werden die Wörter ,,§ 1152 Abs. 6 der
      Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter

      ,,§ 215 Abs. 4 des Siebten Buches" ersetzt.

6. In § 245 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Arbeits-
   unfalls" die Wörter „oder einer Berufskrankheit" einge-
   fügt.

                         Artikel&

           Änderung des Zehnten Buches
   Das Zehnte Buch - Zusammenarbeit der Leistungs-
träger und ihre Beziehungen zu Dritten - (Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. November 1982, BGBI. 1 S. 1450), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli
1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:

1. § 71 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:

   „3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den
       §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und§ 116 der
       Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften un-
       mittelbar anwendbar sind, und zur Mitteilung von
       Daten der ausländischen Unternehmen, die auf-
       grund bilateraler Regierungsvereinbarungen über
       die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Aus-
       führung von Werkverträgen tätig werden, nach
       § 93a der Abgabenordnung,".

2. In § 94 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 88 und 90
   des Vierten Buches" durch die Wörter ,,§§ 88, 90 und
   90a des Vierten Buches" ersetzt.

3. In § 96 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

4. § 100a wird gestrichen.

5. In § 106 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.
BGBl. 1996, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
                        Artikel7
            Änderung des Elften Buches
  Das Elfte Buch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBI. 1S. 1014), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1996
(BGBI. 1S. 830), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 44
   des Siebten Buches" ersetzt.

2. In § 44 Abs. 4 werden die Wörter ,,§§ 539, 541, 637,
   657 und 770 der Reichsversicherungsordnung" durch
   die Wörter ,,§§ 2, 4, 105, 106, 129, 185 des Siebten
   Buches" ersetzt.

3. In § 56 Abs. 4 werden die Wörter,,§ 558 Abs. 2 Nr. 2 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 44
   des Siebten Buches" ersetzt.

                     Zweiter Teil
         Änderung anderer Vorschriften

                        Artikel 8

            zweites Gesetz zur Verein-

         heitlichung und Neuregelung des
       Besoldungsrechts in Bund und Ländern
  In Artikel VIII § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Ver-
einheitlichung und Neur~ung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1173),

das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Juli
1994 (BGBI. 1 S. 1890) geändert worden ist, werden die
Wörter,,, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 Reichsver-
sicherungsordnung" durch die Wörter „Reichsversiche-
rungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel9
         Bundespersonalvertretungsgesetz

  § 81 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1S. 693), das zuletzt durch Artikel 2
§ 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 2978)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
    "(3) An Besprechungen des Dienststellenleiters mit
   den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22
   Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen
   vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder
   teil."

2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver-
   sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel10
               Bundes-Seuchengesetz
  Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
S. 2262, 1980 t S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1118), wird wie
folgt geändert:

1. In § 49a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 2
   der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
   "§ 82 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

2. In§ 54 Abs. 5 werden die Wörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 4
   Abs. 1 Nr. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch"
   ersetzt.

                       Artikel 11
                    Gesetz
        zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
   In§ 3 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Februar 1995 (BGBI. 1 S. 165) werden die Wörter „der
Reichsversicherungsordnung und des Vierten Buches"
durch die Wörter „des Vierten und des Siebten Buches"

ersetzt.

                       Artikel 12
                Gesetz über die
     Versorgung für die ehemaligen Soldaten
    der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

  In § 81 b Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung für
die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hin-
terbliebenen in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1995 (BGBI. 1S. 50), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. 1 S. 1942)
geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1
Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung" durch die
Wörter" § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 13
               Gesetz über den Zivildienst
              der Kriegsdienstverweigerer
   In§ 47b Abs. 3 des Gesetzes über den Zivildienst der
Kriegsdienstverweigerer in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. September 1994 (BGBI. 1 S. 2811 ), das
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995
(BGBI. 1S. 1726) geändert worden ist, werden die Wörter
,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsord-
nung" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
                       Artikel 14
             Einkommensteuergesetz

   In § 32b Abs. 1 Nr. 1b des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September
1990 (BGBI. 1 S. 1898, 1991 1 S. 808), das· zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBI. l
S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter „der
Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter „dem
Siebten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 15
       Gesetz zur Ordnung des Handwerks
  In § 113 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zur Ordnung des
Handwerks in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1S. 1), das zuletzt durch
Artikel 72 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBI. 1
S. 2911) geändert worden ist, werden die Wörter,,§ 741
der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter,,§ 165
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 16
           Arbeitssicherstellungsgesetz

  Das Arbeitssicherstellungsgesetz vom 9. Juli 1968
(BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1726), wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Unterabschnitt des
   Dritten Abschnitts werden in der Überschrift nach dem
   Wort „Arbeitslosenversicherung" ein Komma und das
   Wort „Pflegeversicherung" und nach der letzten Zeile
   die Angabe „Pflegeversicherung 23a" angefügt.

2. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts wird

   wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeits-

      losenversicherung" ein Komma und das Wort
      ,,Pflegeversicherung" angefügt.

   b) In§ 20 Abs. 2 werden die Wörter „Arbeitsunfall, so
      gilt§ 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
      mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsver-
      dienst nach § 571 der Reichsversicherungsord-
      nung" durch die Wörter „Versicherungsfall, gelten
      § 61 Abs. 1 und§ 82 Abs. 4 des Siebten Buches
      Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der
      Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs. 1 und 2 des

      Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   c) In§ 21 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „beitragspflichtig"

      durch das Wort „versicherungspflichtig" ersetzt.

                       Artikel 17
            Betriebsverfassungsgesetz

  § 89 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI.
1989 1S. 1, 902), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 7. August 1996 (BGBI. 1S. 1246) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
    ,,(3) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den
   Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom
   Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil."

2. In Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 1552 der Reichsver-
   sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 193 Abs. 5
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 18
                  Gesetz über
      Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
   und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  In § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheits-
ingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
vom 12. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1885), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBI. 1
S. 1246) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 719
RVO" durch die Wörter ,,§ 22 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 19

              Arbeitsförderungsgesetz
   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juli 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Juli 1996 (BGBI. 1S. 1088), wird wie folgt geändert:

1. In § 150a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Trägern der
   Unfallversicherung" durch das Wort „Unfallversiche-
   rungsträgern" ersetzt.

2. § 165 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 165

     Für die Unfallversicherung der Leistungsempfänger

   gelten die Vorschriften des Siebten Buches Sozial-

   gesetzbuch."

3. In § 186b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Berufsgenos-
   senschaften" durch die Wörter „in den §§ 186c und
   186d genannten Unfallversicherungsträgern" und in
   Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz sowie in Absatz 2 Satz 2
   jeweils das Wort „Berufsgenossenschaften" durch das
   Wort „Unfallversicherungsträger" ersetzt.

4. § 186c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden

      jeweils die Wörter „und die See-Berufsgenossen-

      schaft" durch die Wörter ,, , die Eisenbahn-Unfall-
      kasse, die Unfallkasse Post und Telekom und für
      die nach § 125 Abs. 3, § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch übernom-
      menen Unternehmen die für diese Unternehmen
      zuständigen Unfallversicherungsträger" ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
      „Der Anteil jedes der in Absatz 1 Satz 1 genannten
      Unfallversicherungsträger an den aufzubringenden
      Mitteln entspricht dem Verhältnis seiner zu berück-
BGBl. 1996, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
       sichtigenden Lohnsumme zu der Gesamtlohn-
       summe dieser Träger."

  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort
           „Berufsgenossenschaften" jeweils durch die
           Wörter „in Absatz 1 Satz 1 genannten Unfall-
           versicherungsträger'' ersetzt.
       bb). Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Dieser ermittelt die Anteile der in Absatz 1
           Satz 1 genannten Unfallversicherungsträger und
           teilt sie ihnen und der Bundesanstalt mit."

5. In § 186d Abs. 3 werden die Wörter,,§ 819 der Reichs-

   versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 152 Abs. 1,
   § 168 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 233b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter
   „ Trägern der Unfallversicherung" durch das Wort
   .,Unfallversicherungsträgern" ersetzt.

                         Artikel 20
    Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz
  Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 8231-16, veröffenttichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juni
1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

                         Artikel 21
        Verordnung über die Berechnung
        des Kapitalwertes bei Abfindung
      von Leistungen aus der gesetzlichen
      Unfallversicherung nach den§§ 604
    und 616 der Reichsversicherungsordnung
  Die Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes
bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-
versicherung nach den §§ 604 und 616 der Reichsver-
sicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBI. 1S. 894)
wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „nach den §§ 604
   und 616 der Reichsversicherungsordnung" gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter .,§ 604 der
      Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
      .,§ 76 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Dauerrente
      nach § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
      nung" durch die Wörter „Rente auf unbestimmte
      Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten Buches
      Sozialgesetzbuch" und die Zahl .30" durch die Zahl
      .,40" ersetzt.

3. § 2 wird aufgehoben.

4. In den Überschriften der Anlagen 1 und 2 werden die
   Wörter „Dauerrenten nach § 1585 Abs. 2 der Reichs-
   versicherungsordnung" durch die Wörter „Renten auf

   unbestimmte Zeit nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Siebten
   Buches Sozialgesetzbuch" und jeweils die Zahl „30"
   durch die Zahl „40" ersetzt.

5. Die Anlagen 3 bis 9 werden aufgehoben.

                        Artikel22

        Verordnung über die Gewährung
      von Mehrleistungen zu Geldleistungen

       der gesetzlichen Unfallversicherung

  Die Verordnung über die Gewährung von Mehrleistun-
gen zu Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversiche-
rung vom 18. August 1967 (BGBt I S. 935), geändert durch
Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 660), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 1
      Für Personen, die
   1. für ein in§ 2 Abs. 1 Nr. 9 und 12 des Siebten Buches
      Sozialgesetzbuch genanntes Unternehmen unent-
      geltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind,
   2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, 11 und 13 sowie Abs. 3 Nr. 2
      des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versichert
      sind,
   werden zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfall-
   versicherung nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Mehr-
   leistungen gewährt, wenn der Bund Träger der Ver-
   sicherung ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Übergangsgeld" durch
      das Wort „Ver1etztengeld" ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter "Übergangsgeld bei
      stationärer Behandlung (§ 559 RVO)" durch die
      Wörter "Ver1etztengeld bei stationärer Behandlung
      (§ 33 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)" er-
      setzt.
   c) Absatz 4 wird gestrichen.

3. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „die in § 583 Abs. 4
   der Reichsversicherungsordnung bestimmte Höchst-

   grenze" durch die Wörter "85 vom Hundert des Jahres-
   arbeitsverdienstes" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird aufgehoben.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter .,§ 592 Abs. 2
      der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
      ,.§ 66 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt.
   c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 596 der Reichs-
      versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 69 des
      Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
BGBl. 1996, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
   d) In Absatz 5 werden die Wörter,,§ 598 Abs. 1 der
      Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter
      ,,§ 70 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetz-
      buch" ersetzt und die Angabe ,,(§ 765 Abs. 2 RVO)"
      gestrichen.

                        Artikel 23

             Verordnung über die
   orthopädische Versorgung Unfallverletzter

   Die Verordnung über die orthopädische Versorgung
Unfallverletzter vom 18. Juli 1973 (BGBI. 1S. 871) wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Arbeitsunfall" durch das
   Wort „Versicherungsfall" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 werden das Wort „Verletzte" durch das

   Wort „Versicherte" und das Wort „Arbeitsunfalls"

   durch das Wort „Versicherungsfalls" ersetzt.

                        Artikel 24

                  Fremdrentengesetz
   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt

Teil 111, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBI. 1S. 1824), wird
wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 571 Abs. 1
      Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter

      ,,§ 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Siebten Buches

      Sozialgesetzbuch" und die Wörter,,§ 579 Reichs-

      versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 95 des
      Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter,,§ 571 Abs. 1 Satz 1

          Reichsversicherungsordnung" durch die Wör-
          ter ,,§ 82 Abs. 1 des Siebten Buches Sozial-
          gesetzbuch" ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 575 Reichsver-
          sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 85
          oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetz-
          buch" und die Wörter,,§ 573 Abs. 1 Reichsver-
          sicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 90
          Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch"
          ersetzt.
      cc) In Satz 3 werden die Wörter,,§ 573 Abs. 2 und 3
          Reichsversicherungsordnung" durch die Wör-
          ter ,,§ 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches
          Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(2) Ergibt sich nach Absatz 1 die Zuständigkeit einer
   landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, eines Ge-
   meindeunfallversicherungsverbandes, einer Feuer-
   wehr-Unfallkasse, der Eisenbahn-Unfallkasse oder der
   Unfallkasse Post und Telekom, der Länder oder Ge-

   meinden, so ist die Bundesausführungsbehörde für
   Unfallversicherung zuständig."

3. § 10 wird aufgehoben.

                       Artikel25

              Fremdrenten- und
      Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz

  Artikel 6 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Fremdrenten- und Aus-
landsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBI. 1 S. 1038) geändert
worden ist, wird wie folgt gefaßt:

„Auf Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz mit einer
Rente, die auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrank-

heit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten

Gebiet beruht, ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht

anzuwenden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor
dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
te Gebiet genommen haben."

                       Artikel26

                  Gesetz über die
           Alterssicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890, 1891) wird wie folgt geän-

dert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter ,,§ 779c

   der Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter

   ,,§ 55 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsanfalls"

      die Wörter „oder einer Berufskrankheit" eingefügt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt des
      Arbeitsunfalls" durch die Wörter „bei Eintritt des
      Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit" ersetzt.

3. In § 29 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter „der gesetz-
   lichen Unfallversicherung und des Sechsten Buches"
   durch die Wörter „des Sechsten und Siebten Buches"
   ersetzt.

4. In § 36 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „der landwirt-
   schaftlichen Unfallversicherung" durch die Wörter „eine
   landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft" ersetzt.

5. In§ 64 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufsgenos-
   senschaft" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt
   und nach dem Wort „Krankenkasse" die Wörter „und
   die landwirtschaftliche Pflegekasse" eingefügt.

6. In § 87 werden nach dem Wort „Arbeitsunfall" die Wör-
   ter „oder die Berufskrankheit" eingefügt.
BGBl. 1996, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
                       Artikel27

             zweites Gesetz über die
        Krankenversicherung der Landwirte

   In § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-

sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1

S. 24 77, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes

vom 10. Mai 1995 (BGBI. 1 S. 678) geändert worden ist,

werden die Wörter „die §§ 690 bis 704 und 978 der

Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§§ 144

bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 28

     Wahlordnung für die Sozialversicherung

   Die Wahlordnung für die Sozialversicherung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (BGBI. 1
S. 115, 289), geändert durch Artikel 12 Abs. 71 des Geset-
zes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie
folgt geändert:

1. In § 36 werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 14 der
   Reichsversicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 2
   Abs. 1 Nr. 2, 8 Buchstabe b und c des Siebten Buches
   Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. In § 118 Abs. 1 werden die Wörter,,§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 8

   bis 13, 15 und 17 sowie Abs. 2 der Reichsversiche-

   rungsordnung und die nach § 540 der Reichsversiche-

   rungsordnung" durch die Wörter,,§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, 10

   bis 14, 15 Buchstabe a und b und Nr. 16 sowie Abs. 2
   des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel29
             Bundesversorgungsgesetz

  In § 8a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBI. 1 S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist,
werden die Wörter ,,§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichs-

versicherungsordnung" durch die Wörter ,,§ 2 Abs. 1 Nr. 1

oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                       Artikel 30
            Opferentschädigungsgesetz
  In § 3 Abs. 4 des Opferentschädigungsges~tzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1
S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBI. 1 S. 1118) geändert worden ist, werden die
Wörter,,§ 541 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsord-
nung" durch die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel31

         Gesetz zur Zusammenführung und

       Neugliederung der Bundeseisenbahnen
  Dem § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Zusammenführung
und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. De-

zember 1993 (BGBI. 1S. 2378, 1994 1S. 2439) werden die
folgenden Sätze angefügt:

„Der Eisenbahn-Unfallkasse wird gegen Kostenerstattung
durch die Mitgliedsunternehmen die Aufgabe der Präven-

tion mit Ausnahme des Erlasses von Verwaltungsvor-

schriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz

bei der Arbeit für die Beamten des Bundeseisenbahnver-

mögens, auch soweit sie nach Maßgabe des § 12 des

Deutsche Bahn Gründungsgesetzes der Deutsche Bahn

Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3

des genannten Gesetzes ausgegliederten Gesellschaften
zugewiesen sind, übertragen. Die Aufsicht über die Durch-
führung der der Unfallkasse übertragenen Aufgabe führt
das Bundesministerium für Verkehr; insoweit finden die
Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der

Sozialversicherung keine Anwendung. Das Bundesmini-
sterium für Verkehr regelt das Nähere, insbesondere den
Umfang der Erstattung von Personal- und Sachkosten
und sonstigen Ausgaben durch die Mitgliedsunterneh-
men, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf."

                       Artikel 32
                Sozialgerichtsgesetz
  Dem § 51 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der

Fassung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), das

zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember

1995 (BGBI. 1S. 1814) geändert worden ist, wird folgender

Satz angefügt:

„Zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung gehören
nicht Streitigkeiten, die aufgrund der Überwachung von
Arbeitsschutz und Unfallverhütung entstehen."

                       Artikel 33

                    Gesetz zur
         Regelung von Vermögensfragen
     der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

   Dem § 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögens-

fragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom

20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2313), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBI. 1
S. 1229) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
  ,,(3) Akten, Dateien oder Archive des Gesundheitswesens
Wismut, die bis zum 30. September 1996 nicht auf einen
Sozialversicherungsträger übergegangen sind, werden
mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Eigentum der Bundes-
republik Deutschland; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz
findet keine Anwendung."

                       Artikel 34
                    Rückkehr zum

           einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 21 bis 23 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung geändert werden.
BGBl. 1996, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
                    Dritter Teil

                Schlußvorschriften

                       Artikel 35

            Aufhebung von Vorschriften
  Es werden aufgehoben:
1. die §§ 537 bis 1160 (Drittes Buch), §§ 1501 bis 1543e
   (Fünftes Buch) und §§ 1546 bis 1772 (Sechstes Buch)
   der Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, ver-
   öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
   Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBI. 1
   S. 1088) geändert worden ist,

2. die Unfallversicherungs-Aufwendungserstattungsver-
   ordnung vom 24. März 1972 (BGBI. 1S. 587), geändert
   durch Verordnung vom 13. Februar 1984 (BGBI. 1
   s. 345),
3. die Kinderzulagen-Erstattungsverordnung vom 3. Juni
   1977 (BGBI. 1S. 807),

4. die Verordnung über die Verpflichtung von Behörden
   zu Mitteilungen an die Genossenschaft für reichsge-
   setzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68)

                                 Das vorstehende Gesetz wird

     vom 14. Juli 1938 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
     Gliederungsnummer 8231-9, veröffentlichten bereinig-
     ten Fassung,
  5. die Verordnung über die Höchstgrenze des Jahres-
     arbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBI. 1
     S. 1789), zuletzt geändert durch Verordnung vom
     11. Dezember 1991 (BGBI. 1S. 2198),
  6. die Bestimmungen des Reichsversicherungsamts über
     die Unterstützungspflicht der Krankenkassen und
     Unternehmer gegenüber den Trägern der Unfallver-
     sicherung und über Ersatzleistungen zwischen Kran-
     kenkassen, Ersatzkassen und Trägern der Unfallver-
     sicherung (§§ 1504 bis 1510 der Reichsversicherungs-
     ordnung) sowie im Falle des § 1543b der Reichsver-
     sicherungsordnung vom 19. Juni 1936 (Reichsarbeits-
     blatt IV S. 195).

                         Artikel36
                       Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft, soweit in
  Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 § 1 Nr. 1 und
  §§ 14 bis 25 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft;
  Artikel 33 tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                 Berlin, den 7. August 1996
                                              Der Bundespräsident
                                                 Roman Herzog
                                  Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                                   Kinkel
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                Norbert Blüm
BGBl. 1996, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
                                              Verordnung
               über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
                                                Vom 5. August 1996

  Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), der zuletzt durch § 24
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zu-
ständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. No-
vember 1994 (BGBI. 1S. 3667) verordnet das Bundesmini-
sterium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:

                           §1

             Aufhebung der staatlichen
        Anerkennung von Ausbildungsberufen

  Die staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

a) PflanzenschutzlaboranVPflanzenschutzlaborantin ent-

   sprechend der Richtlinie des Landes Schleswig-Hol-

   stein vom 22. Oktober 1962 (ABI. S. 522), zuletzt ge-
   ändert am 11. November 1966 (ABI. S. 597);

b) Veterinännedizinischer LaboranWeterinärmedizinische
   Laborantin entsprechend der Ausbildungsordnung
   der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom
   1. August 1968;

c) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
   tung entsprechend der Bekanntmachung des Mini-
   sters für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des
   Landes Schleswig-Holstein vom 6. Juli 1959 (ABI.
   S. 366), zuletzt geändert am 11. November 1966 (ABI.
   s. 597);
d) Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwal-
   tung. entsprechend dem Runderlaß des Ministers für
   Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes
   Rheinland-Pfalz vom 28. März 1963, geändert durch
   Erlaß vom 12. März 1973 (StAnz. Nr. 13 vom 2. April
   1973),
wird aufgehoben.

                           §2

                   Übergangsregelung
  Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten

dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-

schriften weiter anzuwenden.

                           §3
                      Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                   Bonn, den 5. August 1996
                                            Der Bundesminister
                                 für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                              Jochen Borchert
BGBl. 1996, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
                                  Zweiundfünfzigste Verordnung
           über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
                              (52. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
                                                  Vom 13. August 1996

    Auf Grund

-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit

    Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
    gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
    öffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte
    in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des
    Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927) sowie
    Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Geset-
    zes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert
    gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. No-
    vember 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnet das Bundes-
    ministerium für Verkehr,
-   des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5a und Abs. 2a in
    Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes,
    Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch Artikel 1
    Nr. 5 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),
    Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 1 des
    Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und
    Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung
    vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), verordnen
    das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-

    ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

    sicherheit

nach Anhörung der zuständigen obersten Landes-
behörden:

                            §1
  Abweichend von§ 47 Abs. 3 Nr. 4 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gelten Kraftfahrzeuge auch dann als
schadstoffarm im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der
Fassung der Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni
1993 (ABI. EG Nr. L 186 S. 21 ), wenn sie vor dem 1. Okto-
ber 1995 erstmals in den Verkehr gekommen sind und
nach dem 1. Januar 1996 nachträglich mit einem Abgas-
reinigungssystem versehen worden sind. Dies gilt nur,
wenn

1 . das Abgasreinigungssystem
    a) mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach
       § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
       genehmigt ist oder

                                  Bonn,den13.August1996

   b) im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahr-
      zeug nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-

      Ordnung genehmigt ist oder

   c) durch ein Teilegutachten nach§ 19 Abs. 3 Nr. 4 der
      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für unbe-
      denklich erklärt und die Abnahme nach dieser Vor-
      schrift unverzüglich durchgeführt und bestätigt
      worden ist,
2. im Rahmen einer Abgasprüfung nach Anhang 1
   Nr. 5.3.1 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie
   70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG
   des Rates vom 28. Juni 1993 (ABI. EG Nr. L 186) nach-
   gewiesen worden ist, daß die mit dem eingebauten
   Abgasreinigungssystem ermittelten Abgaswerte, mul-
   tipliziert mit dem entsprechenden Verschlechterungs-
   faktor nach Nummer 5.3.5.2 des Anhangs 1, die in
   Nummer 7 .1.1 genannten Grenzwerte für die Fahr-
   zeugklasse M nicht übersteigen,
3. die Dauerhaltbarkeit des Abgasreinigungssystems für
   mindestens 2 Jahre oder 80 000 km gewährleistet ist,

4. die Nachrüstung keine nachteiligen Auswirkungen, ins-

   besondere auf das Betriebsverhalten, die Betriebs-

   sicherheit, den Kraftstoffverbrauch und das Geräusch-
   verhalten des Kraftfahrzeugs, hat und
5. alle für die Nachrüstung mit dem Abgasreinigungssy-
   stem erforderlichen Teile ordnungsgemäß eingebaut
   sind und die einwandfreie Funktion des Abgasreini-
   gungssystems von einer für die Durchführung der
   Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit Anlage VIiia
   Nr. 3.1.2 oder 3.2 anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt,
   sofern diese die Nachrüstung selbst durchgeführt hat
   oder durch einen amtlich anerkannten Sachverstän-
   digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder
   durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder
   Angestellten nach Abschnitt 7 .4a der Anlage VIII
   bestätigt worden ist.

                          §2
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                        Der Bundesminister für Verkehr
                                                 In Vertretung
                                             Hans Jochen Henke
                                         Die Bundesministerin
                             für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                               In Vertretung
                                                  _Jauck

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1996 I S. 1254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dcab00d6ef583e51….