Gesetze / Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASiG§ 12 Behördliche Anordnungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.2023 – 6 S 3786/21
- BVerwG, 01.02.2024 – 8 C 4/23Verpflichtung zur Bildung von Arbeitsschutzausschüssen in Betrieben
- VG Lüneburg, 20.07.2011 – 5 A 26/10
- LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 – 3 TaBV 1/12Zitiert von 1
- BAG, 15.04.2014 – 1 ABR 82/12 · Bildung eines ArbeitsschutzausschussesZitiert von 3
- BAG, 08.12.2015 – 1 ABR 83/13Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz
Zuletzt entschieden
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 – 11 BV 16/22Zitiert von 2
- ArbG Potsdam, 23.03.2017 – 1 Ca 2182/16
- OLG Hamm, 09.12.2008 – 3 Ss OWi 875/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 ASiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/12#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/12#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/12#abs-3 (3) Die zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung eine angemessene Frist zu setzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ASiG/12#abs-4 (4) Die zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.