Gesetze / Einführungsgesetz zur Abgabenordnung
EGAO§ 19a Aufbewahrungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/19a?asof=2025-01-01#abs-1 (1) § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/19a?asof=2025-01-01#abs-2 (2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AOEG%201977/19a?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Bei Steuerpflichtigen, die
ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19a umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 19a geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338 448)
BGBl. 2018 I S. 2338
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30.06.2017 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2143)
BGBl. 2017 I S. 2143
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23.10.2000 Ausfertigung
§ 19a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 1433)
BGBl. 2000 I S. 1433
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