§ 78 Beteiligte
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Beteiligte sind
1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 78 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG München, 26.10.2022 – 4 K 37/12
- FG Hessen, 07.08.2012 – 4 V 3084/11Zitiert von 2
- BFH, 13.02.2008 – I R 63/06Gewerbesteuer: Voraussetzungen für die Einordnung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Sonderbetriebsvermögen und deren Auswirkung auf den Gewerbeertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BFH, 31.03.1981 – VIII B 53/80Zitiert von 8
- VG Berlin, 30.08.2012 – 2 K 147.11Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 26.10.2011 – 7 K 3484/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.10.2025 – II R 20/23Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem ErwerbsvorgangZitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 22/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichteinhaltung der grunderwerbsteuerrechtlichen Anzeigepflicht eines Notars)Zitiert von 2
- BFH, 08.10.2025 – II R 21/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.10.2025 II R 20/23 - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei grunderwerbsteuerpflichtigem Erwerbsvorgang)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.