Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 76 Sachhaftung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-1 (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-2 (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-3 (3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-4 (4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/76#abs-5 (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

§ 75 § 77