§ 69 Haftung der Vertreter
Stand: 13.04.2025
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
Wird zitiert von 580 Entscheidungen zu § 69 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 03.03.2016 – 1 K 2245/12 LZitiert von 1
- FG Münster, 03.03.2016 – 1 K 2243/12 LZitiert von 4
- FG Köln, 06.11.2014 – 13 K 1065/13Zitiert von 7
- BFH, 05.03.1991 – VII R 93/88Steuerhaftung: Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall bei der Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO 1977 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- FG Hamburg, 09.10.2025 – 5 K 91/24
- FG Münster, 04.02.2021 – 10 K 1672/19 UZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 528/24 H(U)
- FG Düsseldorf, 22.04.2026 – 5 K 526/24 H(U)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.