Gesetze / Abgabenordnung AO § 384 Verfolgungsverjährung SteuerrechtBund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 13.04.2025 bis 14.03.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjährt in fünf Jahren.