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GKGBbg

§ 42 Aufsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-1 (1) Für die Aufsicht gelten die §§ 108 und 109, 110 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 111 bis 122 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-2 (2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Dies gilt auch bei Beteiligung Dritter nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-3 (3) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem die Kommune ihren Sitz hat, die mit der Durchführung der Aufgabe beauftragt wird oder auf die die Aufgabe übertragen wird. Sind danach mehrere Kommunalaufsichtsbehörden zuständig, bestimmt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-4 (4) Arbeiten Kommunen aus mehreren Landkreisen in einem Zweckverband oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt zusammen, ist die Landrätin oder der Landrat des Landkreises zuständig, in dem der Zweckverband oder die gemeinsame kommunale Anstalt den Sitz hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-5 (5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Kommune beteiligt ist, die nicht der Kommunalaufsicht einer Landrätin oder eines Landrates untersteht. Es kann die Zuständigkeit nach Anhörung der Beteiligten auf eine Landrätin oder einen Landrat übertragen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-6 (6) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/42#abs-7 (7) Die Aufgabe der Kommunalaufsichtsbehörden, im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der beteiligten Kommunen im Einklang mit den Gesetzen erfolgt, bleibt unberührt. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der besonderen Rechts-, Sonder- und Fachaufsichtsbehörden bleiben ebenfalls unberührt.

§ 41 § 43