§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht
Stand: 13.04.2025
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 16.07.1997 – XI R 94/96Zitiert von 9
- BGH, 06.06.2007 – 5 StR 127/07Steuerstrafrecht: Fingieren nicht bestehender Steuerschuldverhältnisse durch einen Finanzbeamten; Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Computerbetrug Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerwG, 27.01.1995 – 8 C 30.92Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 16.05.2024 – 13 K 1415/23
- OLG Saarbrücken, 21.09.2010 – 8 W 215/10 - 36
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