§ 350 Beschwer
Stand: 13.04.2025
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 350 AO →
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Nach Gewicht
- FG Köln, 26.08.2015 – 3 K 2649/14Zitiert von 1
- FG Köln, 12.10.2012 – 13 V 2802/12Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 17.09.2025 – 17 K 17001/24
- BFH, 06.07.2011 – II R 43/10(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 6.7.2011 II R 44/10 - Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 6
- BFH, 06.07.2011 – II R 44/10(Anfechtung eines gegen den Bedachten ergangenen Bedarfswertbescheids durch Schenker - Zurechnung des Gegenstands der Feststellung i.S. des § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG - Einspruchsentscheidung als isolierter Gegenstand einer Anfechtungsklage - Bestimmung der Beteiligten an einem Verwaltungsverfahren - Anfechtbarkeit ohne zeitliche Begrenzung)Zitiert von 18
- BFH, 05.11.2009 – IV R 40/07Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 18.03.2026 – III R 10/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen))Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 21.01.2026 – 9 K 1503/24 E,F
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2025 – 15 K 2200/25
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