Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

Stand: 01.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.12.2021

SteuerrechtBund2 Fassungen94 Entscheidungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

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