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Landeshaushaltsordnung (LHO); Bekanntmachung der Neufassung

§ 91 Prüfung bei Stellen außerhalb derLandesverwaltung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/91#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu prüfen, wenn sie

1. Teile des Landeshaushaltsplans ausführen oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,

2. Landesmittel oder Vermögensgegenstände des Landes verwalten,

3. vom Land Zuwendungen erhalten oder

4. auf Grund eines Finanzausgleichsgesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an das Land abzuführen haben.

Leiten diese Stellen die Mittel nach den Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/91#abs-2 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) oder auf die vorschriftsmäßige Abführung (Absatz 1 Nr. 4). Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung der Empfängerin oder des Empfängers erstrecken, soweit es der Landesrechnungshof für seine Prüfung für notwendig hält.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27976/91#abs-3 (3) Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch das Land kann der Landesrechnungshof bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für das Land getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Landes vorgelegen haben.

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