§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/320#abs-1 (1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfändet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/320#abs-2 (2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zuständig wäre, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 320 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 24.10.1996 – VII R 113/94Zitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.