Gesetze / Abgabenordnung AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen SteuerrechtBund3 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Zur aktuellen Fassung → Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.