§ 298 Versteigerung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 04.10.1965 – 1 BvR 498/62Frist für Verfassungsbeschwerde gegen Urteile der Finanzgerichte. Religionsgesellschaften als Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG. Umsatzsteuer auf mit der Religionsausübung in Verbindung stehende Unternehmertätigkeit. Befreiung von der Umsatzsteuer nur für Religionsgesellschaften des öffentlichen RechtsZitiert von 28
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
2 Entscheidungen zu § 298 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/298#abs-1 (1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer früheren Versteigerung einverstanden erklärt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhältnismäßige Kosten längerer Aufbewahrung zu vermeiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/298#abs-2 (2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/298#abs-3 (3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.