Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 296 Verwertung

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-1 (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-2 (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.

§ 295 § 297