§ 296 Verwertung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 08.07.2021 – 8 A 1586/20
- KG, 08.11.2019 – 7 U 168/18
- BVerfG, 01.07.1954 – 1 BvR 361/52Zur Frage der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch gerichtliche UrteileZitiert von 7
- FG Niedersachsen, 26.05.2016 – 11 K 10286/15Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 21.05.1992 – I-18 U 248/91
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-1 (1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist
1.
die Versteigerung vor Ort oder
2.
die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.
Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/296#abs-2 (2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.