§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/204#abs-1 (1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/204#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.08.2014 – V B 116/13Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 K 312/02
- BFH, 13.12.1989 – X R 208/87Zitiert von 50
- FG Thüringen, 18.04.2013 – 4 K 164/08
- FG Köln, 06.03.2012 – 13 K 3006/11Zitiert von 2
- FG Köln, 13.02.2003 – 15 K 600/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Hamburg, 02.10.2025 – 4 K 53/25
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
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