§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BFH, 06.08.2014 – V B 116/13Verpflichtungsklage auf Änderung eines Betriebsprüfungsberichtes
- FG Niedersachsen, 05.12.2007 – 5 K 312/02
- FG Thüringen, 18.04.2013 – 4 K 164/08
- FG Köln, 06.03.2012 – 13 K 3006/11Zitiert von 1
- FG Köln, 13.02.2003 – 15 K 600/99Zitiert von 2
- BFH, 21.03.1996 – XI R 82/94Freiberufliche Einkünfte: Voraussetzungen eines dem Ingenieurberuf ähnlichen Berufs eines Schiffssachverständigen ohne entsprechende Hochschulausbildung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
- FG Hamburg, 02.10.2025 – 4 K 53/25
- FG Schleswig, 03.06.2025 – 3 K 47/23
103 Entscheidungen zu § 204 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 204 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/204#abs-1 (1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/204#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn