§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203a#abs-1 (1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Absatz 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
1.
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
2.
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203a#abs-2 (2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Absatz 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/203a#abs-3 (3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.