Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 205 Form der verbindlichen Zusage

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/205#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/205#abs-2 (2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:

1.
den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im Prüfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,
2.
die Entscheidung über den Antrag und die dafür maßgebenden Gründe,
3.
eine Angabe darüber, für welche Steuern und für welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§ 204 § 206