Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geändert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-2 (2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/207#abs-3 (3) Eine rückwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulässig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 vorliegen.

§ 206 § 208