§ 15 Angehörige
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 139
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 – 8 K 3100/11Zitiert von 2
- BGH, 28.03.2023 – II ZB 11/22Vereinsregistersache: Eintragung eines Vereins mit dem Zweck einer verbotenen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in SteuersachenZitiert von 7
- BFH, 29.04.2014 – VIII R 9/13(Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen i.S. des § 15 AO - Verfassungsmäßigkeit der Abgeltungsteuer)Zitiert von 17
- FG Düsseldorf, 26.11.2003 – 4 K 1210/02 Erb
- BFH, 29.04.2014 – VIII R 44/13(Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen i.S. des § 15 AO - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.04.2014 VIII R 9/13)Zitiert von 5
- BFH, 18.01.2011 – X R 13/10(Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG)Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.03.2026 – 31 A 1902/20.O
- FG Hamburg, 11.09.2025 – 5 K 51/24
- FG Münster, 26.08.2025 – 5 V 609/25 U
139 Entscheidungen zu § 15 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/15#abs-1 (1) Angehörige sind:
1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/15#abs-2 (2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.