Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen94 Entscheidungen

Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung.

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