Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 3a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem nummerierten zweiteiligen amtlichen Vordruck (Original und Durchschrift) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erfolgen. Die Vordrucke nach Satz 1 sind ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien und die aktuelle Gebrauchsinformation des entsprechenden Fertigarzneimittels ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Höchstmenge der auf Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 verordneten Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfähigen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Verschreibung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zu sechs Tagen nach dem Tag ihrer Ausstellung gültig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung an die einzelne ärztliche Person gegen Nachweis der ärztlichen Approbation ausgegeben. Der Anforderung muss eine Erklärung der ärztlichen Person beigefügt sein, dass
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte macht ein Muster des Vordrucks nach Absatz 1 Satz 1 öffentlich bekannt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3a?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wöchentlich die Durchschriften der Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1.
Änderungsverlauf
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09.10.2025 Ausfertigung
§ 3a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2025 I Nr. 236
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18.02.2025 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 44 132)
BGBl. 2025 I Nr. 44
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2022 I S. 1810
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24.02.2022 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2022 (BGBl. BAnz AT 28.02.2022 V1)
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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27.03.2019 Ausfertigung
§ 3a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I 366)
BGBl. 2019 I S. 366
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19.12.2014 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2371)
BGBl. 2014 I S. 2371
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19.02.2013 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2013 (BGBl. I 312)
BGBl. 2013 I S. 312
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