Gesetze / Arzneimittelverschreibungsverordnung
AMVV§ 3b
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b#abs-1 (1) Die Höchstmenge der Verschreibungen von oral anzuwendenden Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten, darf für Frauen im gebärfähigen Alter je Verschreibung den Bedarf für 30 Tage nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMVV/3b#abs-2 (2) Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig. Verschreibungen von in Absatz 1 genannten Arzneimitteln in elektronischer Form sind für Frauen im gebärfähigen Alter bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2022 I S. 1810
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27.03.2019 Ausfertigung
§ 3b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2019 (BGBl. I 366)
BGBl. 2019 I S. 366
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.