Gesetze / Gesetz über Rabatte für Arzneimittel
AMRabG§ 1 Anspruch auf Abschläge
Stand: 27.07.2023
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.2015 – I ZR 167/14Arzneimittelrabatte: Abschlagspflicht der pharmazeutischen Unternehmer; Geltendmachung der Gesamtheit aller Abschlagsforderungen durch die zentrale Stelle als Zahlungspflicht "auf erstes Anfordern"; Darlegungslast bei Geltendmachung der Abschlagsforderung durch einen Einzelgläubiger; Bestreiten mit Nichtwissen; Verzug des pharmazeutischen Unternehmers gegenüber den Einzelgläubigern nach Ablauf der gesetzlichen Zahlungsfrist - Abschlagspflicht IIZitiert von 15
- BGH, 30.04.2015 – I ZR 127/14Arzneimittelrabatte: Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung pharmazeutischer Unternehmer zur Gewährung von Abschlägen für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber privaten Krankenversicherungen und Beihilfeträgern - AbschlagspflichtZitiert von 8
- BGH, 25.03.2021 – I ZR 247/19Arzneimittelrabatte: Anspruch privater Krankenversicherungen auf Herstellerrabatte für vom Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten nicht umfassten Arzneimittel - Abschlagspflicht IIIZitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 – 6 K 1251/14Zitiert von 2
- VG Berlin, 05.03.2015 – 14 K 331.14
- FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2015 – 7 K 7323/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.01.2026 – V B 71/24Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel
- BSG, 03.08.2022 – B 3 KR 3/21 RKrankenversicherung - Fertigarzneimittel - Generikaabschlagspflicht bei Verantwortlichkeit für einheitlichen Apothekenabgabepreis - vom Zulassungsinhaber als örtlicher Vertreter bestellter pharmazeutischer UnternehmerZitiert von 7
- OLG Braunschweig, 17.05.2018 – 2 U 54/15Parallelimport von Arzneimitteln: Schutzzweck der Marke bei Umetikettierung mit fremder Pharmazentralnummer; Inanspruchnahme aus angemaßter Eigengeschäftsführung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
15 Entscheidungen zu § 1 AMRabG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AMRabG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die pharmazeutischen Unternehmer haben den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3, 3a, 3b und 3d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. Die Abschläge nach Satz 1 sind auch zu gewähren, wenn das Arzneimittel gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurde. Dies gilt auch für sonstige Träger von Kosten in Krankheitsfällen, die diese im Rahmen einer Absicherung im Krankheitsfall tragen, durch die eine Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen wird. Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen. Die Abschläge nach Satz 1 dürfen von den Unternehmen der privaten Krankenversicherung ausschließlich zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung bei den Versichertenbeständen verwendet werden.