Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/10208 · S. 40
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel) Pharmazeutische Unternehmer können in begründeten Fällen sowie in Stichproben die Abrechnung der Abschläge durch einen Treuhänder überprüfen lassen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird diese Überprüfungsmög- lichkeit auf einen Zeitraum von einem Jahr ab Geltendmachung des Anspruchs auf den Herstellerabschlag be- grenzt. Die Überprüfungsmöglichkeit gilt derzeit ohne zeitliche Begrenzung. Auch ist die Dauer der Aufbewahrung der Daten nicht speziell geregelt. Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Träger der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften und sonstige Kostenträger nach § 1 sind so dazu gezwungen, die Daten ohne zeitliche Begrenzung – gegebenenfalls auch physisch – vorzuhalten. Die Neuregelung schafft hier Rechtsklarheit für alle an dem Verfahren Beteiligten, ohne die pharmazeutischen Unternehmer in ihrem berechtigten Interesse der Überprüfung der Abrechnung der Herstellerabschläge unange- messen zu benachteiligen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10208, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 140.489–141.549 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 6701cb004a24955d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP