Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 7 · BT-Drs. 19/21732 · S. 27

Zu Artikel 7 (Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung)

Zu Artikel 7 (Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung)
Zu Nummer 1
Mit der Regelung wird klargestellt, dass auf der Verschreibung ein formaler Vermerk der verschreibenden Person
notwendig ist, wenn das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe bestimmt sein soll. Der Vermerk muss die Anzahl
der möglichen Wiederholungen umfassen.

Zu Nummer 2
Mit der Regelung wird die wiederholte Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung ermöglicht. Die wie-
derholte Abgabe eines zur Anwendung beim Menschen bestimmten Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung im
Umfang der erstmals verschriebenen Menge bedarf der gesonderten Anweisung durch die verschreibende Person.
Dabei ist die Anzahl der Wiederholungen nach der erstmaligen Belieferung der Verschreibung begrenzt auf bis
zu drei weitere Abgaben des verschriebenen Arzneimittels. Die Gültigkeitsdauer einer zur wiederholten Abgabe
vorgesehenen Verschreibung ist durch die verschreibende Person gegebenenfalls anzupassen. Diese hat auf Grund
von § 2 Absatz 1 Nummer AMVV die Möglichkeit, die Gültigkeit von Verschreibungen festzulegen. Fehlt eine
solche Angabe zur Gültigkeit der Verschreibung, so beträgt die Gültigkeitsdauer auf Grund § 2 Absatz 5 AMVV
drei Monate. In diesem Fall wäre eine Wiederholung der Abgabe nur innerhalb dieser drei Monate möglich. Die
verschreibende Person hat die Anzahl der zu wiederholenden Abgaben auf der Verschreibung anzugeben. Die
wiederholte Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind,
bleibt weiterhin unzulässig.

BT-Drs. 19/21732 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/21732, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 85.943–87.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 104f9cae83cea0f1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP