§ 50 Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 6
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 – 9 S 2852/08Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.03.2012 – 13 LA 190/11
- OVG NRW, 09.12.2019 – 13 B 1202/19
- BVerfG, 22.05.1996 – 1 BvR 744/88 · Werbeverbot für ApothekerZitiert von 41
- BGH, 09.10.2008 – I ZR 100/04Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 16.05.2006 – 11 LC 265/05Zitiert von 3
6 Entscheidungen zu § 50 AMG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/50#abs-1 (1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/50#abs-2 (2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/50#abs-3 (3) Einer Sachkenntnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer Fertigarzneimittel im Einzelhandel in den Verkehr bringt, die