§ 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
Stand: 10.06.2019
Fertigarzneimittel, die pflanzliche Arzneimittel und Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, dürfen als traditionelle pflanzliche Arzneimittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde registriert sind. Dies gilt auch für pflanzliche Arzneimittel, die Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, sofern die Vitamine oder Mineralstoffe die Wirkung der traditionellen pflanzlichen Arzneimittel im Hinblick auf das Anwendungsgebiet oder die Anwendungsgebiete ergänzen.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 39a AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 03.07.2019 – 2 U 626/18
- BVerwG, 21.05.2008 – 3 C 14.07Zitiert von 37
- VG Köln, 03.09.2024 – 7 K 2625/22Zitiert von 2
- LG Köln, 20.01.2022 – 81 O 40/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 20.08.2021 – 6 U 47/21Zitiert von 2
- VG Köln, 24.08.2015 – 7 K 1247/14Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.11.2025 – 7 K 6849/22Zitiert von 1
- LG Köln, 15.05.2025 – 88 O 32/25Zitiert von 1
- VG Köln, 13.06.2023 – 7 K 1800/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 39a geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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