§ 26 Arzneimittelprüfrichtlinien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die in den §§ 22 bis 24, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und § 39b Absatz 1 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten sowie deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde zu regeln. Die Vorschriften müssen dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und sind laufend an diesen anzupassen, insbesondere sind Tierversuche durch andere Prüfverfahren zu ersetzen, wenn dies nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf den Prüfungszweck vertretbar ist. Die Rechtsverordnung ergeht, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden und soweit es sich um Prüfungen zur Ökotoxizität handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zuständige Bundesoberbehörde und die Kommissionen nach § 25 Abs. 7 haben die Arzneimittelprüfrichtlinien sinngemäß auf das wissenschaftliche Erkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 Satz 2 anzuwenden, wobei die Besonderheiten der jeweiligen Arzneimittel zu berücksichtigen sind. Als wissenschaftliches Erkenntnismaterial gilt auch das nach wissenschaftlichen Methoden aufbereitete medizinische Erfahrungsmaterial.
Änderungsverlauf
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 26 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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