Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
AGMahnVordrV§ 2 Angaben bei Verbraucherdarlehen und -finanzierungshilfen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom .... Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 504 und § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Macht ein Unternehmer oder im Fall der Abtretung der Zessionar Forderungen aus einem Vertrag geltend, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, so hat der Unternehmer oder der Zessionar in dem für die Anspruchsbezeichnung vorgesehenen Feld des in Anlage 1 bestimmten Vordrucks zusätzlich folgende Angaben zu machen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung):
"Anspruch aus Vertrag vom ..., für den das Verbraucherkreditgesetz gilt. Effektiver Jahreszins ... %".
In den Fällen des § 5 des Verbraucherkreditgesetzes genügt die Angabe:
"Anspruch aus Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt".
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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30.09.2014 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2014 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2014 I S. 1566
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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