Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren

AGMahnVordrV

§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck

Stand: 01.06.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2#abs-1 (1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2#abs-2 (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.

§ 1a § 3