Gesetze / Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren
AGMahnVordrV§ 2 Elektronisch ausfüllbarer und auslesbarer Vordruck
Stand: 01.06.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2#abs-1 (1) Die Länder können die in den Anlagen bestimmten Vordrucke in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGMahnVordrV/2#abs-2 (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Vordruck kann dieser elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die technischen Voraussetzungen hierfür festzulegen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 11.03.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.06.2022 (siehe Fassungen).
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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30.09.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2014 (BGBl. I 1566)
BGBl. 2014 I S. 1566
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.